ARBEITSDOKMENT - Diese Seite ist ein Arbeitsdokument und keine offizielle Stellungnahme der Lizenzen Gruppe.

UNTERSUCHUNG - Ziel der Untersuchung ist zum einen eine grundlegende Beschreibung und Strukturierung des jeweiligen Themas oder Aspekts und wenn möglich, dessen Einordnung in ein übergeordnetes Thema. Zum anderen sollen Impulse an andere Arbeitsgruppen, Gremien oder Projekte gesendet werden, die sich ebenfalls mit diesem Thema oder mit verwandten Themen beschäftigen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit der Informationen auf dieser Seite.

Auf dieser Seite wird die Ableitung der Beschränkungen eines digitalisierten rechtlich geschützten Objekts ausgehend von den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen untersucht - insbesondere, wenn mehrere gesetzliche Grundlagen berücksichtigt werden müssen. Ziel ist es, alle relevanten Rechte und Schutzfristen standardisiert und maschineninterpretierbar zu beschreiben.

Inhalt

Einleitung

Gegebenenfalls müssen während der Digitalisierung und Bereitstellung rechtlich geschützter Objekte mehrere gesetzliche Grundlagen berücksichtigt werden. Am Beispiel von Tonträgern werden im Folgenden mögliche Szenarien beschrieben. Eine abschließende Bewertung ist nur mit juristischem Fachwissen möglich. Es soll jedoch vermittelt werden, welche Aspekte berücksichtigt und gegebenenfalls intensiver untersucht werden müssen.

Gegebenenfalls müssen mehrere rechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Unter anderem, dass auch gemeinfreie Werke rechtlich geschützt sind auch dementsprechend gekennzeichnet werden müssen.

Das Ablaufen der urheberrechtlichen Schutzfrist gilt jedoch wirklich nur für die Werke an sich. Zu beachten bleiben ggf. weiterhin Leistungsschutzrechte an Bild- und Tonaufnahmen der Werke. Sie entstehen und enden unabhängig vom Alter der in ihnen steckenden Werke. Für die Entstehung von Leistungsschutzrechten ist es unerheblich, ob das jeweils abgebildete, verfilmte oder eingespielte Werk selbst bereits gemeinfrei ist oder nicht. Ein Musikstück beispielsweise mag aus dem Barock stammen und urheberrechtlich betrachtet gemeinfrei sein; aktuelle Einspielungen des Stücks sind jedoch ebenso rechtlich geschützt wie ggf. auch ein neu erstellter Notensatz davon, da und soweit darin auch spielpraktische Angaben hinzugefügt oder verändert werden. Nur handelt es sich bei dem aktuell bestehenden rechtlichen Schutz dann in der Regel eben nicht um Urheber-, sondern um Leistungsschutzrechte.

Handreichung - Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte von Gedächtnisinstitutionen - Seite 11

Die Erfassung und Anwendung der Schutzfristen wird gesondert untersucht: Untersuchung - Kennzeichnung des Ablaufens von Schutzfristen.   

Fragen

  1. Gelten für Urheberrechtsschutz und Verwertungsrecht jeweils unterschiedliche Beschränkungen?
    • Wenn generell gleiche Beschränkungen für das Urheberrecht und alle verwandten Schutzrechte gelten, ist eine "doppelte" Auszeichnung nicht notwendig.
  2. Welche präzisen Beschränkungen bezüglich Digitalisierung und Bereitstellung rechtlich geschützter Objekte lassen sich aus den Gesetzen ableiten?
  3. Sind weitere Rechtehinweise notwendig, um den Rechtestatus der digitalen Objekte eindeutig zu beschreiben und Beschränkungen daraus abzuleiten?
  4. Ist es möglich und sinnvoll die Rechtehinweise "Public Domain Mark 1.0" und Rechtehinweise von verwandten Schutzrechten zu kombinieren?
  5. Müssen Werk-, Expression- und Manifestation-Ebenen bei der Erfassung der Rechteinformationen berücksichtigt werden - zumindest bei der Katalogisierung?

Untersuchung

Beispiel: Gemeinfreies musikalisches Werk - Verwertungsrechte - Urheber/in verstorben

Daten zur Ermittlung des Rechtestatus:

  • Sterbedatum des Urhebers Johann Sebastian Bach: 28.07.1750
  • Erscheinungsdatum des Tonträgers: 1992

Gesetzliche Grundlagen:

Beschränkungen:

Rechtehinweise (Metadaten):


Beispiel: Urheberrechtlich Geschützes musikalisches Werk - Verwertungsrechte - Urheber/in verstorben

Daten zur Ermittlung des Rechtestatus:

  • Sterbedatum des Urhebers Johnny Cash: 12.09.2003
  • Erscheinungsdatum des Tonträgers: 1968

Gesetzliche Grundlagen:

Beschränkungen:

Rechtehinweise (Metadaten):


Beispiel: Urheberrechtlich Geschützes musikalisches Werk - Verwertungsrechte - Urheber/in nicht verstorben

Daten zur Ermittlung des Rechtestatus:

  • Sterbedatum des Urhebers Matthias Drude: Urheber/in nicht verstorben
  • Erscheinungsdatum des Tonträgers: 1994

Gesetzliche Grundlagen:

Beschränkungen:

Rechtehinweise (Metadaten):