ARBEITSDOKMENT - Diese Seite ist ein Arbeitsdokument und keine offizielle Stellungnahme der Lizenzen Gruppe. UNTERSUCHUNG - Ziel der Untersuchung ist zum einen eine grundlegende Beschreibung und Strukturierung des jeweiligen Themas oder Aspekts sowie - wenn möglich - dessen Einordnung in ein übergeordnetes Thema. Zum anderen sollen andere Arbeitsgruppen, Gremien oder Projekte informiert und zur weiteren Auseinandersetzung mit dem Thema oder Aspekt angeregt werden.
Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität oder Korrektheit der Informationen auf dieser Seite.
Auf dieser Seite werden mögliche Rechte und Schutzfristen bezüglich deren Relevanz für Einrichtungen des kulturellen Erbes untersucht. Ziel ist es, alle relevanten gesetzlichen Grundlagen zu ermitteln, die in den jeweiligen Sparten der Einrichtungen des kulturellen Erbes berücksichtigt werden müssen.
Einleitung
In der folgenden Tabelle sind relevante Rechte und Schutzfristen sowie teilweise deren Dauer aufgelistet. Nach Paul Klimpel bestehen folgende Unterschiede zwischen Urheberrecht und Schutzfristen.
„Die Schutzfristen für Leistungsschutzrechte unterscheiden sich in zweifacher Hinsicht von denen für Urheberrechte. Zum einen sind sie kürzer. Es gibt hier unterschiedliche Schutzfristen, von 15 Jahren für Datenbankhersteller bis zu 70 Jahren für Tonträgerhersteller, wobei die in der Praxis wichtigsten Leistungsschutzrechte (insbesondere die für ausübende Künstler) bei 50 Jahren liegen. Zum anderen läuft die Schutzfrist bereits ab der Veröffentlichung beziehungsweise, wenn nicht veröffentlicht wird, ab der Erstellung – und nicht, wie beim Urheberrecht, ab dem Tod des Urhebers. “
Siehe: Klimpel, Paul: Kulturelles Erbe digital : Eine kleine Rechtsfibel, Seite 19 f.
In den weiteren Spalten der Tabelle wird deren Relevanz für die Medientypen benannt. Ist ein Recht oder eine Schutzfrist zumindest für einen Medientyp relevant, wird in der Spalte „Gesamt“ „Ja“ eingetragen. Dadurch wird ermittelt, ob die Rechte oder Schutzfristen für Einrichtungen des kulturellen Erbes relevant sind. Ziel ist, daraus abzuleiten:
- welche Schutzrechte für die Einrichtungen des kulturellen Erbes relevant sind.
- welche standardisierten Werten aus den Rechtehinweis/Lizenz (Empfehlung 3.0) für die Zeitliche Gültigkeit (Empfehlung 3.0) abgeleitet werden können.
Voraussetzung dafür ist, dass entweder die Rights Statements um weitere Rechtehinweise erweitert werden, oder dass die notwendigen Rechtehinweise von anderen vertrauenswürdigen Einrichtungen bereitgestellt werden. Siehe : Untersuchung - Erweiterung Rechtehinweise.
Übersicht
Bezeichnung | Dauer | Text | Bild | Audio | Video | Audio/Video | TDM | Gegenstand | Gesamt | Weitere Informationen |
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Urheberrecht | ||||||||||
Urheberrechtsschutz | 70 |
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Verwandte Schutzrechte | ||||||||||
Schutz wissenschaftlicher Ausgaben | 25 | |||||||||
Schutz nachgelassener Werke, auch „editio princeps“ | 25 | |||||||||
Schutz der Lichtbilder | 50 | |||||||||
Schutz des ausübenden Künstlers | 70 (50) | |||||||||
Schutz des Veranstalters | 25 | |||||||||
Schutz des Tonträgerherstellers | 70 (50) | |||||||||
Schutz des Sendeunternehmens | 50 | |||||||||
Schutz des Datenbankherstellers | 15 | |||||||||
Schutz des Presseverlegers | 1 | |||||||||
Schutz des Filmherstellers | 50 | |||||||||
Schutz der Laufbilder | 50 | |||||||||
Verwertungsrecht |
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Vervielfältigungsrecht |
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Verbreitungsrecht |
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Ausstellungsrecht |
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Urheberpersönlichkeitsrecht |
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Persönlichkeitsrecht |
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Persönlichkeitsrecht | Bis zum Tod des Urhebers |
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Postmortales Persönlichkeitsrecht |
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