
Auf dieser Seite werden mögliche Rechte und Schutzfristen bezüglich deren Relevanz für Einrichtungen des kulturellen Erbes untersucht. Ziel ist es, alle relevanten gesetzlichen Grundlagen zu ermitteln, die in den jeweiligen Sparten der Einrichtungen des kulturellen Erbes berücksichtigt werden müssen. |
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Einleitung
In der folgenden Tabelle sind relevante Rechte und Schutzfristen sowie teilweise deren Dauer aufgelistet. Nach Paul Klimpel bestehen folgende Unterschiede zwischen Urheberrecht und Schutzfristen.
„Die Schutzfristen für Leistungsschutzrechte unterscheiden sich in zweifacher Hinsicht von denen für Urheberrechte. Zum einen sind sie kürzer. Es gibt hier unterschiedliche Schutzfristen, von 15 Jahren für Datenbankhersteller bis zu 70 Jahren für Tonträgerhersteller, wobei die in der Praxis wichtigsten Leistungsschutzrechte (insbesondere die für ausübende Künstler) bei 50 Jahren liegen. Zum anderen läuft die Schutzfrist bereits ab der Veröffentlichung beziehungsweise, wenn nicht veröffentlicht wird, ab der Erstellung – und nicht, wie beim Urheberrecht, ab dem Tod des Urhebers. “
Siehe: Klimpel, Paul: Kulturelles Erbe digital : Eine kleine Rechtsfibel, Seite 19 f.
In den weiteren Spalten der Tabelle wird deren Relevanz für die Medientypen benannt. Ist ein Recht oder eine Schutzfrist zumindest für einen Medientyp relevant, wird in der Spalte „Gesamt“ „Ja“ eingetragen. Dadurch wird ermittelt, ob die Rechte oder Schutzfristen für Einrichtungen des kulturellen Erbes relevant sind. Ziel ist, daraus abzuleiten:
- welche Schutzrechte für die Einrichtungen des kulturellen Erbes relevant sind.
- welche standardisierten Werten aus den Rechtehinweis/Lizenz (Empfehlung 3.0) für die Zeitliche Gültigkeit (Empfehlung 3.0) abgeleitet werden können.
Voraussetzung dafür ist, dass entweder die Rights Statements um weitere Rechtehinweise erweitert werden, oder dass die notwendigen Rechtehinweise von anderen vertrauenswürdigen Einrichtungen bereitgestellt werden. Siehe : Untersuchung - Erweiterung Rechtehinweise.
Übersicht
Bezeichnung | Dauer | Text | Bild | Audio | Video | Audio/Video | TDM | Gegenstand | Gesamt | Weitere Informationen |
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Urheberrecht |
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Urheberrechtsschutz | 70 | 
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Verwandte Schutzrechte |
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Schutz wissenschaftlicher Ausgaben | 25 | 
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Dauer: Erscheinen der Ausgabe [falls nicht binnen 25 Jahren erschienen: ab Herstellung] (§ 70 Abs. 3 UrhG) |
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
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Schutz nachgelassener Werke, auch „editio princeps“ | 25 | 
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Dauer: Erscheinen des Werkes [falls erste öffentliche Wiedergabe binnen 25 Jahren: ab dieser] (§ 71 Abs. 3 UrhG) |
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
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Schutz der Lichtbilder | 50 | 
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Erscheinen des Lichtbilds [falls erste erlaubte öffentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben: ab Herstellung] (§ 72 Abs. 3 UrhG) |
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
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Schutz des ausübenden Künstlers | 70 (50) | 
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(Vermögensrechte aus §§ 77, 78:) Erscheinen des Tonträgers, auf dem die Darbietung aufgezeichnet wurde [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 70 Jahren: ab dieser; falls nicht aufgezeichnet: ab Erscheinen der Aufzeichnung (50 Jahre) bzw. wenn erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser (50 Jahre)] (§ 82 Abs. 2 UrhG) |
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
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Schutz des Veranstalters | 25 | 
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Erscheinen einer Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Darbietung] (§ 82 Abs. 2 UrhG) |
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
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Schutz des Tonträgerherstellers | 70 (50) | 
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Erscheinen des Tonträgers [falls nicht binnen 50 Jahren erscheinen, aber erste erlaubte öffentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erscheinen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben: ab Herstellung (50 Jahre)] (§ 85 Abs. 3 UrhG) |
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
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Schutz des Sendeunternehmens | 50 | 
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Erste Funksendung (§ 87 Abs. 3 UrhG) |
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
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Schutz des Datenbankherstellers | 15 | 
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Veröffentlichung der Datenbank [falls nicht binnen 15 Jahren veröffentlicht: ab Herstellung] (§ 87d UrhG) |
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
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Schutz des Presseverlegers | 1 | 
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Schutz des Filmherstellers | 50 | 
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Erscheinen des Bild- oder Bild- und Tonträgers [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Herstellung] (§ 94 Abs. 3 UrhG) |
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
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Schutz der Laufbilder | 50 | 
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Erscheinen des Bild- oder Bild- und Tonträgers [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Herstellung] (§ 94 Abs. 3 UrhG) |
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
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Verwertungsrecht | |
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Vervielfältigungsrecht | | 
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Verbreitungsrecht | | 
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Ausstellungsrecht | | 
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Urheberpersönlichkeitsrecht | | 
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Anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Menschen (aPR) erlischt das UPR nicht mit dem Tod des Urhebers, sondern folgt der urheberrechtlichen Schutzfrist von derzeit 70 Jahren ab dem Tod und ist vererblich. |
Handreichung - Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte von Gedächtnisinstitutionen - Seite 32
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Persönlichkeitsrecht | |
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Persönlichkeitsrecht | Bis zum Tod des Urhebers | 
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Anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Menschen (aPR) erlischt das UPR nicht mit dem Tod des Urhebers, sondern folgt der urheberrechtlichen Schutzfrist von derzeit 70 Jahren ab dem Tod und ist vererblich. | Handreichung - Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte von Gedächtnisinstitutionen - Seite 32
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Postmortales Persönlichkeitsrecht | | 
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