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ARBEITSDOKMENT - Diese Seite ist ein Arbeitsdokument und keine offizielle Stellungnahme der Lizenzen Gruppe.

UNTERSUCHUNG - Ziel der Untersuchung ist zum einen eine grundlegende Beschreibung und Strukturierung des jeweiligen Themas oder Aspekts und wenn möglich, dessen Einordnung in ein übergeordnetes Thema. Zum anderen sollen Impulse an andere Arbeitsgruppen, Gremien oder Projekte gesendet werden, die sich ebenfalls mit diesem Thema oder mit verwandten Themen beschäftigen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit der Informationen auf dieser Seite.

Auf dieser Seite wird untersucht, ob und wie für spezifische Rechte und Schutzfristen entsprechende Rechtehinweise erstellt werden können, um den allgemeinen Rights Statements-Hinweis "Urheberrechtsschutz 1.0" zu ergänzen oder zu ersetzen. Ziel ist es, auch verwandte Schutzrechte von A/V-Medien und anderer Materialarten präzise zu beschreiben, um mögliche zusätzliche Beschränkungen daraus abzuleiten und diese maschinell durchzusetzen.

Inhalt

Einleitung

Die Erstellung von allgemeinen Standards ist kompliziert und zeitaufwändig. Daher sollte darüber diskutiert werden, ob für bestimmte Rechte und Schutzfristen eine Interim-Lösung oder "Beta-Version" möglich ist, die zwischen mehreren Einrichtungen abgestimmt wird, um zumindest vielfältige rein lokale Lösungen zu vermeiden.

Vorbilder sind Datenlizenz Deutschland oder der sogenannte Lizenzkorb der Deutschen Digitalen Bibliothek. Es müssen jedoch Anforderungen an rechtssichere Formulierungen, institutionenübergreifende Gültigkeit, ... berücksichtigt werden. Ebenfalls sollten unbedingt Webseiten mit menscheninterpretierbaren Informationen und URI als maschineninterpretierbare Information bereitgestellt werden.

Vorteile sind unter anderem: 

  • Die Abstimmung und Diskussion bezüglich Inhalt und Struktur der Rechtehinweise führt wahrscheinlich zu einem besseren und breiter anwendbaren Ergebnis als vielfältige lokale Lösungen
  • Die Zeit bis zur Anwendung der Rechtehinweise wird deutlich verkürzt, als wenn bestehende Standards wie die Rights Statements angepasst würden.
  • Die "Beta-Versionen" können in praktischen Anwendungen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden

Nachteile sind unter anderem: 

  • Anpassungen müssen gegebenenfalls nachträglich an allen Objekten durchgeführt werden, die den Rechtehinweis enthalten - zum Beispiel, wenn sich ein anderer Standard durchsetzt
  • Unter Umständen entstehen konkurrierende Entwürfe

Voraussetzungen

  • Die Rechtehinweise müssen nachhaltig von einer vertrauenswürdigen Einrichtung bereit gestellt werden
  • Die Rechtehinweise sollten gleich strukturiert sein und jeweils Informationen zu den gleichen Aspekten enthalten, wie zum Beispiel Beschreibung des Rechts, Dauer der Schutzfrist, Hinweise zur Anwendung, ...


Fragen

Rechtehinweise - Entwürfe

Schutz des Tonträgerherstellers

Allgemeine Informationen

Rechtehinweis - Entwurf

Leistungsschutzrecht - Tonträger 1.0 Deutschland (?? LR-TT 1.0 DE)

Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 85 Verwertungsrechte

Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen (§ 85 Abs. 3 UrhG). 

Hinweise: 

  • Auch gemeinfreie Werke können durch Leistungsschutzrechte geschützt sein. 
  • Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das Erscheinungsdatum oder Herstellungsdatum explizit anzugeben, um das Ablaufen des Verwertungsrechts maschinell ableiten zu können. 
  • Möglicherweise finden Sie zusätzliche Informationen zum Urheberrechtsschutz des Objekts auf der Website der Institution, die das Objekt verfügbar gemacht hat.
  • Soweit nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgewiesen, gibt die Institution, die das Objekt zugänglich gemacht hat, keine Zusicherungen in Bezug auf dieses und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des gewählten Rechtehinweises. Sie sind für die eigene Nutzung selbst verantwortlich.

URI dieses Rechtehinweises:

http://rechtehinweise.xyz/VR-TT/1.0/de


Schutz des Lichtbildners

Allgemeine Informationen

Rechtehinweis - Entwurf

Leistungsschutzrecht - Lichtbilder 1.0 Deutschland (?? LR-LB 1.0 DE)

Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 72 Lichtbilder. 

Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Hinweise: 

  • Auch gemeinfreie Werke können durch Leistungsschutzrechte geschützt sein. 
  • Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das Erscheinungsdatum oder Herstellungsdatum explizit anzugeben, um das Ablaufen des Verwertungsrechts maschinell ableiten zu können.
  • Möglicherweise finden Sie zusätzliche Informationen zum Urheberrechtsschutz des Objekts auf der Website der Institution, die das Objekt verfügbar gemacht hat.
  • Soweit nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgewiesen, gibt die Institution, die das Objekt zugänglich gemacht hat, keine Zusicherungen in Bezug auf dieses und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des gewählten Rechtehinweises. Sie sind für die eigene Nutzung selbst verantwortlich.

URI dieses Rechtehinweises:

http://rechtehinweise.xyz/VR-LB/1.0/de


Schutz des Filmherstellers

Allgemeine Informationen

Rechtehinweis - Entwurf

Leistungsschutzrecht - Filmhersteller 1.0 Deutschland (?? LR-FH 1.0 DE)

Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 94 Schutz des Filmherstellers. 

Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

Hinweise: 

  • Auch gemeinfreie Werke können durch Leistungsschutzrechte geschützt sein. 
  • Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das Erscheinungsdatum oder Herstellungsdatum explizit anzugeben, um das Ablaufen des Verwertungsrechts maschinell ableiten zu können. 
  • Möglicherweise finden Sie zusätzliche Informationen zum Urheberrechtsschutz des Objekts auf der Website der Institution, die das Objekt verfügbar gemacht hat.
  • Soweit nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgewiesen, gibt die Institution, die das Objekt zugänglich gemacht hat, keine Zusicherungen in Bezug auf dieses und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des gewählten Rechtehinweises. Sie sind für die eigene Nutzung selbst verantwortlich.

URI dieses Rechtehinweises:

http://rechtehinweise.xyz/VR-FH/1.0/de






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