ARBEITSDOKMENT - Diese Seite ist ein Arbeitsdokument und keine offizielle Stellungnahme der Lizenzen Gruppe.
Auf dieser Seite wird die Ableitung der Beschränkungen eines digitalisierten rechtlich geschützten Objekts ausgehend von den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen untersucht - insbesondere, wenn mehrere gesetzliche Grundlagen berücksichtigt werden müssen. Ziel ist es, alle relevanten Rechte und Schutzfristen standardisiert und maschineninterpretierbar zu beschreiben.
Einleitung
Gegebenenfalls müssen während der Digitalisierung und Bereitstellung rechtlich geschützter Objekte mehrere gesetzliche Grundlagen berücksichtigt werden. Am Beispiel von Tonträgern werden im Folgenden mögliche Szenarien beschrieben. Eine abschließende Bewertung ist nur mit juristischem Fachwissen möglich. Es soll jedoch vermittelt werden, welche Aspekte berücksichtigt und gegebenenfalls intensiver untersucht werden müssen.
Gegebenenfalls müssen mehrere rechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Unter anderem, dass auch gemeinfreie Werke rechtlich geschützt sind auch dementsprechend gekennzeichnet werden müssen.
Das Ablaufen der urheberrechtlichen Schutzfrist gilt jedoch wirklich nur für die Werke an sich. Zu beachten bleiben ggf. weiterhin Leistungsschutzrechte an Bild- und Tonaufnahmen der Werke. Sie entstehen und enden unabhängig vom Alter der in ihnen steckenden Werke. Für die Entstehung von Leistungsschutzrechten ist es unerheblich, ob das jeweils abgebildete, verfilmte oder eingespielte Werk selbst bereits gemeinfrei ist oder nicht. Ein Musikstück beispielsweise mag aus dem Barock stammen und urheberrechtlich betrachtet gemeinfrei sein; aktuelle Einspielungen des Stücks sind jedoch ebenso rechtlich geschützt wie ggf. auch ein neu erstellter Notensatz davon, da und soweit darin auch spielpraktische Angaben hinzugefügt oder verändert werden. Nur handelt es sich bei dem aktuell bestehenden rechtlichen Schutz dann in der Regel eben nicht um Urheber-, sondern um Leistungsschutzrechte.
Fragen
- Gelten für Urheberrechtsschutz und Verwertungsrecht jeweils unterschiedliche Beschränkungen?
- Wenn generell gleiche Beschränkungen für das Urheberrecht und alle verwandten Schutzrechte gelten, ist eine "doppelte" Auszeichnung nicht notwendig.
- Welche präzisen Beschränkungen bezüglich Digitalisierung und Bereitstellung rechtlich geschützter Objekte lassen sich aus den Gesetzen ableiten?
- Sind weitere Rechtehinweise notwendig, um den Rechtestatus der digitalen Objekte eindeutig zu beschreiben und Beschränkungen daraus abzuleiten?
- Ist es möglich und sinnvoll die Rechtehinweise "Public Domain Mark 1.0" und Rechtehinweise von Leistungsschutzrechten zu kombinieren?
- Müssen Werk-, Expression- und Manifestation-Ebenen bei der Erfassung der Rechteinformationen berücksichtigt werden - zumindest bei der Katalogisierung?
Untersuchung
Beispiel: Gemeinfreies musikalisches Werk - Verwertungsrecht Tonträger
Daten zur Ermittlung des Rechtestatus:
- Sterbedatum des Urhebers Johann Sebastian Bach: 28.07.1750
- Erscheinungsdatum des Tonträgers: 1992
Gesetzliche Grundlagen:
- Urheberrechtsschutz: Abgelaufen → Public Domain Mark
- Schutz des Tonträgerherstellers: 1992+50=2042
- Siehe: Untersuchung - Rechte und Schutzfristen
Beschränkungen:
- Einzelplatz bis 2042
- Ab 2042 frei zugänglich
- Siehe: Untersuchung - Berücksichtigung mehrerer gesetzlicher Grundlagen
Rechtehinweise (Metadaten):
Beispiel: Urheberrechtlich Geschützes musikalisches Werk - Verwertungsrecht Tonträger - Urheber/in verstorben
Daten zur Ermittlung des Rechtestatus:
- Sterbedatum des Urhebers Johnny Cash: 12.09.2003
- Erscheinungsdatum des Tonträgers: 1968
Gesetzliche Grundlagen:
- Urheberrechtsschutz: Gültig → Urheberrechtsschutz 2003+70=2073
- Schutz des Tonträgerherstellers: 1968+50=2018
- Siehe: Untersuchung - Rechte und Schutzfristen
Beschränkungen:
- Einzelplatz bis 2018
- Arbeitsplätze in der Einrichtung bis 2073
- Ab 2073 frei zugänglich
- Siehe: Untersuchung - Berücksichtigung mehrerer gesetzlicher Grundlagen
Rechtehinweise (Metadaten):
Beispiel: Urheberrechtlich Geschützes musikalisches Werk - Verwertungsrecht Tonträger - Urheber/in nicht verstorben
Daten zur Ermittlung des Rechtestatus:
- Sterbedatum des Urhebers Matthias Drude: Urheber/in nicht verstorben
- Erscheinungsdatum des Tonträgers: 1994
Gesetzliche Grundlagen:
- Urheberrechtsschutz: Gültig → Dauer unklar
- Schutz des Tonträgerherstellers: 1994+50=2044
- Siehe: Untersuchung - Rechte und Schutzfristen
Beschränkungen:
- Einzelplatz bis 2044
- Arbeitsplätze in der Einrichtung bis ?
- Ab ? frei zugänglich
- Siehe: Untersuchung - Berücksichtigung mehrerer gesetzlicher Grundlagen
Rechtehinweise (Metadaten):