ARBEITSDOKMENT - Diese Seite ist ein Arbeitsdokument und keine offizielle Stellungnahme der Lizenzen Gruppe. UNTERSUCHUNG - Ziel der Untersuchung ist zum einen eine grundlegende Beschreibung und Strukturierung des jeweiligen Themas oder Aspekts und wenn möglich, dessen Einordnung in ein übergeordnetes Thema. Zum anderen sollen Impulse an andere Arbeitsgruppen, Gremien oder Projekte gesendet werden, die sich ebenfalls mit diesem Thema oder mit verwandten Themen beschäftigen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit der Informationen auf dieser Seite.
Auf dieser Seite wird untersucht, ob und wie für spezifische Rechte und Schutzfristen entsprechende Rechtehinweise erstellt werden können, um den allgemeinen Rights Statements-Hinweis "Urheberrechtsschutz 1.0" zu ergänzen oder zu ersetzen. Ziel ist es, auch verwandte Schutzrechte von A/V-Medien und anderer Materialarten präzise zu beschreiben, um mögliche zusätzliche Beschränkungen daraus abzuleiten und diese maschinell durchzusetzen.
Einleitung
Die Erstellung von allgemeinen Standards ist kompliziert und zeitaufwändig. Daher sollte darüber diskutiert werden, ob für bestimmte Rechte und Schutzfristen eine Interim-Lösung möglich ist, die zwischen mehreren Einrichtungen abgestimmt wird, um zumindest rein lokale Lösungen zu vermeiden.
Vorteile sind unter anderem:
- Die Abstimmung und Diskussion bezüglich Inhalt und Struktur der Rechtehinweise führt wahrscheinlich zu einem besseren und breiter anwendbaren Ergebnis als rein lokale Lösungen
- Die Zeit bis zur Anwendung der Rechtehinweise wird deutlich verkürzt, als wenn bestehende Standards wie die Rights Statements angepasst würden.
- Die "Beta-Versionen" können in praktischen Anwendungen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden
Nachteile sind unter anderem:
- Anpassungen müssen gegebenenfalls an allen Objekten durchgeführt werden, die den Rechtehinweis enthalten - zum Beispiel, wenn sich ein anderer Standard durchsetzt
- Unter Umständen entstehen konkurrierende Entwürfe
Voraussetzungen
- Die Rechtehinweise müssen nachhaltig von einer vertrauenswürdigen Einrichtung bereit gestellt werden
- Die Rechtehinweise sollten gleich strukturiert sein und jeweils Informationen zu den gleichen Aspekten enthalten, wie zum Beispiel Beschreibung des Rechts, Dauer der Schutzfrist, Hinweise zur Anwendung, ...
Fragen
- Sind weitere Rechtehinweise wie die folgenden Beispiele notwendig, oder können alle Beschränkungen durch das Rights Statement "Urheberrechtsschutz 1.0" eindeutig abgeleitet werden (Untersuchung - Beschränkungen nach gesetzlicher Grundlage)?
- Müssen/können weitere Rechtehinweise international abgestimmt werden? Wie können diese entsprechend gekennzeichnet werden (Beispiel: DE)?
- Müssen die Rechtehinweise immer zusätzlich zu "Urheberrechtsschutz 1.0" angegeben werden, oder sind diese implizit enthalten?
- Können Rechtehinweise für Leistungsschutzrechte mit dem Rechtehinweis "Public Domain Mark 1.0" kombiniert werden?
Rechtehinweise - Entwürfe
Schutz des Tonträgerherstellers
Allgemeine Informationen
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 85 Verwertungsrechte
Erscheinen des Tonträgers [falls nicht binnen 50 Jahren erscheinen, aber erste erlaubte öffentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erscheinen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben: ab Herstellung (50 Jahre)] (§ 85 Abs. 3 UrhG)
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
Rechtehinweis - Entwurf
Schutz des Lichtbildners
Allgemeine Informationen
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 72 Lichtbilder
Erscheinen des Lichtbilds [falls erste erlaubte öffentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben: ab Herstellung] (§ 72 Abs. 3 UrhG)
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
Rechtehinweis - Entwurf
Verwertungsrecht - Lichtbildner 1.0 Deutschland (?? VR-LB 1.0 DE)
Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 72 Lichtbilder.
Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Hinweise:
- Auch gemeinfreie Werke können durch Leistungsschutzrechte geschützt sein.
- Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das Erscheinungsdatum oder Herstellungsdatum explizit anzugeben, um das Ablaufen des Verwertungsrechts maschinell ableiten zu können.
- Möglicherweise finden Sie zusätzliche Informationen zum Urheberrechtsschutz des Objekts auf der Website der Institution, die das Objekt verfügbar gemacht hat.
- Soweit nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgewiesen, gibt die Institution, die das Objekt zugänglich gemacht hat, keine Zusicherungen in Bezug auf dieses und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des gewählten Rechtehinweises. Sie sind für die eigene Nutzung selbst verantwortlich.
URI dieses Rechtehinweises:
http://rechtehinweise.xyz/VR-LB/1.0/de
Schutz des Filmherstellers
Allgemeine Informationen
Erscheinen des Bild- oder Bild- und Tonträgers [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Herstellung] (§ 94 Abs. 3 UrhG)
Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
Rechtehinweis - Entwurf
Verwertungsrecht - Lichtbildner 1.0 Deutschland (?? VR-FH 1.0 DE)
Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 94 Schutz des Filmherstellers.
Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
Hinweise:
- Auch gemeinfreie Werke können durch Leistungsschutzrechte geschützt sein.
- Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das Erscheinungsdatum oder Herstellungsdatum explizit anzugeben, um das Ablaufen des Verwertungsrechts maschinell ableiten zu können.
- Möglicherweise finden Sie zusätzliche Informationen zum Urheberrechtsschutz des Objekts auf der Website der Institution, die das Objekt verfügbar gemacht hat.
- Soweit nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgewiesen, gibt die Institution, die das Objekt zugänglich gemacht hat, keine Zusicherungen in Bezug auf dieses und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des gewählten Rechtehinweises. Sie sind für die eigene Nutzung selbst verantwortlich.
URI dieses Rechtehinweises:
http://rechtehinweise.xyz/VR-FH/1.0/de