Erfassungshilfen für Körperschaften und Konferenzen
Kurzname | Thema | Stand | Kommentar | Änderungshistorie | Bearbeiter |
---|---|---|---|---|
Struktur von Kapitel 11 | 2017-08-18 | DNB | ||
Körperschaftsbegriffe, die eine Unterordnung zum Ausdruck bringen | 2015-10-27 | DNB GBV HBZ | ||
EH-K-01 | Name allgemein | 2022-04-04 | DNB/Scheven | |
EH-K-02 | Transliteration |
| DNB | |
EH-K-03 | Informationsquellen | 2022-03-09 | DNB | |
EH-K-04 | Förmlich präsentierte Namen | 2023-02-06 | GBV | |
EH-K-05 | 2022-03-09 | EH-K-05 korr (2022-03-09) Ergänzung Alma | GBV | |
EH-K-06 | Gleichnamigkeit | 2022-03-09 | DNB/Scheven/Thüncher | |
EH-K-07 | Dokument folgt in Kürze | BVB DNB | ||
EH-K-08 | 2023-03-20 | SWB/BSZ/Scherer DNB/Thüncher | ||
EH-K-09 | 2021-04-07 | DNB/Scheven/Thüncher | ||
EH-K-10 | Gerichte | 2022-03-09 | EH-K-10 korr (2022-03-09) Ergänzung Alma | ZDB |
EH-K-11 | 2022-03-09 | EH-K-11 korr (2022-03-09) Ergänzung Alma | ZDB | |
EH-K-12 | 2022-04-04 | ZDB | ||
EH-K-13 | 2022-03-09 | EH-K-13 korr (2022-03-09) Ergänzung Alma | DNB | |
EH-K-14 | 2022-03-17 | DNB/Scheven/Thüncher | ||
EH-K-15 | (Die Erfassungshilfe wurde bezüglich der Änderungen des Praxis-Update RDA DACH überprüft; sie enthält keine Aussagen, die nicht dem aktuellen Stand entsprechen.) | 2022-03-09 | DNB/Scheven | |
EH-K-16 | Lokale Einheiten von Religionsgemeinschaften Änderungen beachten gemäß Praxis-Update RDA DACH | 2021-04-28 | DNB/Scheven | |
EH-K-17 | Änderungen beachten gemäß Praxis-Update RDA DACH | 2022-02-14 | DNB/Scheven | |
EH-K-18 | Dokument folgt in Kürze | DNB | ||
EH-K-19 | Religiöse Körperschaften allgemein und personale Einheiten von religiösen Körperschaften | Dokument folgt in Kürze | DNB | |
EH-K-20 | Zentrale Verwaltungsorgane der Katholischen Kirche, päpstliche diplomatische Vertretungen | Dokument folgt in Kürze | DNB | |
EH-K-21 | Namensänderungen bei Körperschaften | 2022-02-14 |
| DNB |
EH-K-22 | Codes bei Körperschaften | 2024-11-18 | DNB/Scheven | |
EH-K-23 | Codes bei Konferenzen | 2022-02-14 | DNB/Scheven | |
EH-K-24 | Einzelkonferenz und zugehörige Konferenzfolge: Partitiver Oberbegriff | 2022-02-14 | DNB/Scheven | |
EH-K-25 | 2021-05-05 | DNB | ||
EH-K-26 | 2022-02-14 |
| DNB | |
EH-K-XX | Absprachen aus den Redaktionsrunden (Sammel-Erfassungshilfe) | 2022-03-17 |
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11 Comments
Anonymous
EH-K-05
Wenn die Abkürzung im förmlich präsentierten Namen zuammen mit der ausgeschriebenen Form auftritt, z.B.: "Hochschule für Internationale Wirtschaft und Logistik (HIWL)" - wird der Klammerzusatz dann mitgenommen? (Nach den Übergangsregeln wurde es - wenn ich mich recht erinnere - so gemacht; jetzt bin ich mir unsicher).
Vielen Dank, viele Grüße
Sybille v. Rüden
Anonymous
EH-K-05
Gleich zu Anfang unter "Allgemein" steht: "Eine kurze Namensform ... wird immer dann verwendet, wenn die Kurzform die gebräulichste Form darstellt". Das entspricht ERL 2 zu RDA 11.2.2.5. Wenn man kein streng logischer Denker ist, könnte man diesen Satz so intepretieren: " ... wird nur dann verwendet ... ". Ich habe das auch getan. Wenn ich Frau Scheven im GND-Nachbereitungsworkshop allerdings richtig verstanden habe, soll das nicht gelten; sondern es gilt der Grundsatz, dass die Kurzform grundsätzlich auch dann genommen werden kann, wenn sie förmlich präsentiert ist. Ich möchte vorschlagen, das klarer auszudrücken oder den Satz ganz herauszunehmen und nur zu sagen: "Auch Kurzformen können zu den förmlich präsentierten Namen gehören und sie können die gebräuchlichste Namensform sein."Herzlichen Dank, viele Grüße. Sybille von Rüden
Anonymous
Körperschaftsbegriffe, die eine Unterordnung zum Ausdruck bringen - hier: Abteilung
Humpertz, Monika
Liebe Frau von Rüden,
sicherlich wird es in den allermeisten Fällen so sein, dass Körperschaften, die mit "Abteilung" benannt sind, untergeordnet sind. In RDA 11.2.2.14 steht aber als Eingangssatz der Grundsatz: "Diese Bestimmung wird auf untergeordnete oder zugehörige Körperschaften angewendet." Wie schon unter den GND-Übergangsregeln ist der tatsächliche Sachverhalt ausschlaggebend. Die Begriffe dienen als Anhaltspunkte, auch bei Begriffen aus 11.2.2.14.1. Gäbe es den unwahrscheinlichen Fall, dass eine selbstständige Körperschaft "Abteilung" heißt, z.B. "Wissenschaftliche Abteilung für ..." und keine zugehörige oder übergeordnete Körperschaft ist genannt oder zu ermitteln, wäre das ganz allgemein kein Fall für 11.2.2.14. Es würde selbstständig angesetzt. (Bei fehlender Überordnung bleibt sowieso nichts anderes übrig). Es soll zuerst immer der wahre Sachverhalt geprüft werden: habe ich eine untergeordnete Körperschaft vorliegen oder nicht? Falls ja, gehe ich im Toolkit an die Stelle RDA 11.2.2.13 und von da aus weiter nach 11.2.2.14. Falls nein, treffen 11.2.2.13 u. 11.2.2.14 nicht zu.
Anonymous
Liebe Frau Humpertz,
vielen Dank für die Erklärung. Das hatte ich tatsächlich falsch verstanden. (Ich glaube aber, in den Schulungen wird es teilweise auch nicht ganz richtig vermittelt ...) Die Raute in der Begriffsliste ist also als verstärkendes Kennzeichen gedacht. Ich hatte sie als einschränkendes Merkmal interpretiert.
Vielen Dank und viele Grüße
Sybille von Rüden
Anonymous
...
Tut mir mir leid, jetzt muss ich doch noch mal revidieren. Der Grundsatz lautet: "Diese Bestimmung wird auf untergeordnete oder zugehörige Körperschaften angewendet." Wenn es gar keine zugehörige Körperschaft gibt, kann man nicht anders, als selbstständig anzusetzen - das ist klar. Wenn es aber eine zugehörige Körperschaft gibt, wird immer dann unselbstständig angesetzt, wenn der Name mit einem Begriff gebildet ist, der einen Teil bezeichnet (RDA 11.2.2.14.1). Nirgendwo steht, dass zuerst geprüft wird, ob tatsächlich eine Unterordnung vorliegt. In Den DACH-AWR wird nur gesagt, dass im Zweifelsfall der Sachverhalt ausschlaggebend ist. In der Liste der Körperschaftsbegriffe steht aber: "Eine Raute (#) bedeutet, dass der betreffende Begriff im Namen einer Körperschaft bei tatsächlichem Vorliegen einer Unterordnung eine Zuordnung zu RDA 11.2.2.14.1 zur Folge hat." D.h. doch, man hält sich hier nicht ganz an 11.2.2.14.1, sondern will diese Regel nur auf die Fälle anwenden, in denen de facto eine Unterordnung vorliegt. Das wurde in der Schulung des GBV nicht so vermittelt, sondern dort steht auf Seite 128: "Wenn RDA 11.2.2.14.1 zutrifft, wird immer unselbstständig erfasst." ... Viele Grüße, Sybille v. Rüden
Humpertz, Monika
Liebe Frau von Rüden,
wenn Sie eine zugehörige Körperschaft ("Überordnung") haben und die zugehörende Körperschaft ("Unterordnung") ist mit Gattungsbegriffen aus RDA 11.2.2.14.1 gebildet, dann wird "per Definition" davon ausgegangen, dass es sich um einen Teil der "Überordnung" handelt. Wenn eine Körperschaft als Teil einer anderen definiert wird, sprechen wir m.E. von Unterordnung. Ich würde es folgendermaßen sehen: 1. ich habe zu einer vorliegenden Körperschaft eine irgendwie zugehörige Körperschaft vorliegen oder ermittelt. 2. Wenn diese Ausgangskörperschaft dann noch einen Begriff aus RDA 11.2.2.14.1 enthält, kann ich davon ausgehen, dass die Art der Zugehörigkeit eine Unterordnung ist ("per Definition"). 3. Somit kann ich die Körperschaft RDA 11.2.2.14.1 zuordnen und dann wird tatsächlich immer unselbstständig erfasst. - Der Satz in der Liste der Körperschaftsbegriffe "bei tatsächlichem Vorliegen einer Unterordnung" kann so gewertet werden, dass es zu einer für RDA 11.2.2.14.1 in Frage kommenden Körperschaft eine zugehörige Körperschaft geben muss.
Folgende Sätze aus Ihrer Stellungnahme sind m.E. demnach korrekt: "Wenn es aber eine zugehörige Körperschaft gibt, wird immer dann unselbstständig angesetzt, wenn der Name mit einem Begriff gebildet ist, der einen Teil bezeichnet (RDA 11.2.2.14.1)." - "Wenn RDA 11.2.2.14.1 zutrifft, wird immer unselbstständig erfasst."
Anonymous
Bei EH-K-08, Daten und Orte von Konferenzen ist das letztgenannte Aleph-Beispiel auf S. 4 zu korrigieren, und zwar die Angabe der Ausstellungsdaten in beiden Feldern 548: die Unterfeld-Angabe "$b" entfällt, stattdessen Ergänzung des "-" zwischen dem Beginn- und dem Enddatum.
Scheven, Esther
korrigiert
Unknown User (pfaeffliw)
EH-K-06 braucht eine Überarbeitung. Bei der Gleichnamigkeit zwischen zwei oder mehr Körperschaften taugen die Beispiele Institut für Parasitologie$gBern und Institut für Parasitologie$gZürich nichts mehr, da im Gegensatz zu den Übergangsregeln nach RDA unselbständig angesetzt werden muss: Universität Bern$bInstitut für Parasitologie und Universität Zürich$bInstitut für Parasitologie und also im bevorzugten Namen keine Gleichnamigkeit mehr besteht.
Pitz, Elisabeth
EH-K-01, der letzte Satz auf S. 2 unten ist überholt und sollte gestrichen werden:
"Für allgemeine Universitäten, technische Hochschulen und Gesamthochschulen des deutschen Sprachgebietes vgl. AWR zu 11.2.2.3."