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Auszug

Auf dieser Seite werden mögliche Rechte und Schutzfristen bezüglich deren Relevanz

für GLAM-Einrichtungen

für Einrichtungen des kulturellen Erbes untersucht. Ziel ist es, alle relevanten gesetzlichen Grundlagen zu ermitteln, die in den jeweiligen Sparten der Einrichtungen des kulturellen Erbes berücksichtigt werden müssen.



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titleInhalt
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...

In der folgenden Tabelle sind relevante Rechte und Schutzfristen sowie teilweise deren Dauer aufgelistet. Nach Paul Klimpel bestehen folgende Unterschiede zwischen Urheberrecht und Schutzfristen.

„Die Schutzfristen für Leistungsschutzrechte unterscheiden sich in zweifacher Hinsicht von denen für Urheberrechte. Zum einen sind sie kürzer. Es gibt hier unterschiedliche Schutzfristen, von 15 Jahren für Datenbankhersteller bis zu 70 Jahren für Tonträgerhersteller, wobei die in der Praxis wichtigsten Leistungsschutzrechte (insbesondere die für ausübende Künstler) bei 50 Jahren liegen. Zum anderen läuft die Schutzfrist bereits ab der Veröffentlichung beziehungsweise, wenn nicht veröffentlicht wird, ab der Erstellung – und nicht, wie beim Urheberrecht, ab dem Tod des Urhebers.

Siehe: Klimpel, Paul: Kulturelles Erbe digital : Eine kleine Rechtsfibel, Seite 19 f.

In den weiteren Spalten der Tabelle wird deren Relevanz für die Medientypen benannt. Ist ein Recht oder eine Schutzfrist zumindest für einen Medientyp relevant, wird in der Spalte „Gesamt“ „Ja“ eingetragen. Dadurch wird ermittelt, ob die Rechte oder eine Schutzfristen für GLAM-Einrichtungen Schutzfristen für Einrichtungen des kulturellen Erbes relevant sind. Ziel ist, daraus abzuleiten:

  1. welche Schutzrechte für die GLAM-Einrichtungen die Einrichtungen des kulturellen Erbes relevant sind.
  2. welche standardisierten Werten aus den Rechtehinweis/Lizenz (Empfehlung 3.0) für die Zeitliche Gültigkeit (Empfehlung 3.0) abgeleitet werden können.

...

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titleLegende

Die Bewertung in der folgenden Tabelle wurde individuell vergeben und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit. Sie dient vielmehr als Diskussionsgrundlage für eine Abstimmung in einem erweiterten spartenübergreifenden Anwenderkreis.

  • (Haken) = Für GLAM-Einrichtungen: Relevant bezüglich der Rechtebeschreibung
  • (Minus) = Für GLAM-Einrichtungen: Wahrscheinlich nicht relevant bezüglich der Rechtebeschreibung
  • (Frage) = Für GLAM-Einrichtungen: Unklare Relevanz bezüglich der Rechtebeschreibung

...

 Bezeichnung

Dauer

Text

Bild

Audio

Video

Audio/Video

TDM

Gegenstand

Gesamt

Weitere Informationen

Urheberrecht










Urheberrechtsschutz

70

(Haken)

(Haken)

(Haken)

(Haken)

(Haken)

(Haken)

(Haken)

(Haken)


Verwandte Schutzrechte










Schutz wissenschaftlicher Ausgaben

25

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)



Erweitern

Dauer: Erscheinen der Ausgabe [falls nicht binnen 25 Jahren erschienen: ab Herstellung] (§ 70 Abs. 3 UrhG)

Verwandte_Schutzrechte/Übersicht

Schutz nachgelassener Werke, auch „editio princeps“

25

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)



Erweitern

Dauer: Erscheinen des Werkes [falls erste öffentliche Wiedergabe binnen 25 Jahren: ab dieser] (§ 71 Abs. 3 UrhG)

Verwandte_Schutzrechte/Übersicht

Schutz der Lichtbilder

50

(Minus)

(Haken)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Minus)

(Frage)

(Haken)



Erweitern

Erscheinen des Lichtbilds [falls erste erlaubte öffentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben: ab Herstellung] (§ 72 Abs. 3 UrhG)

Verwandte_Schutzrechte/Übersicht

Schutz des ausübenden Künstlers

70 (50)

(Minus)

(Haken)

(Haken)

(Haken)

(Haken)

(Minus)

(Haken)

(Frage)



Erweitern

(Vermögensrechte aus §§ 77, 78:) Erscheinen des Tonträgers, auf dem die Darbietung aufgezeichnet wurde [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 70 Jahren: ab dieser; falls nicht aufgezeichnet: ab Erscheinen der Aufzeichnung (50 Jahre) bzw. wenn erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser (50 Jahre)] (§ 82 Abs. 2 UrhG)

Verwandte_Schutzrechte/Übersicht

Schutz des Veranstalters

25

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Minus)

(Frage)

(Frage)



Erweitern

Erscheinen einer Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Darbietung] (§ 82 Abs. 2 UrhG)

Verwandte_Schutzrechte/Übersicht

Schutz des Tonträgerherstellers

70 (50)

(Minus)

(Frage)

(Haken)

(Frage)

(Frage)

(Minus)

(Frage)

(Haken)



Erweitern

Erscheinen des Tonträgers [falls nicht binnen 50 Jahren erscheinen, aber erste erlaubte öffentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erscheinen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben: ab Herstellung (50 Jahre)] (§ 85 Abs. 3 UrhG)

Verwandte_Schutzrechte/Übersicht

Schutz des Sendeunternehmens

50

(Minus)

(Minus)

(Haken)

(Haken)

(Haken)

(Minus)(Frage)

(Haken)



Erweitern

Erste Funksendung (§ 87 Abs. 3 UrhG)

Verwandte_Schutzrechte/Übersicht

Schutz des Datenbankherstellers

15

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)(Frage)



Erweitern

Veröffentlichung der Datenbank [falls nicht binnen 15 Jahren veröffentlicht: ab Herstellung] (§ 87d UrhG)

Verwandte_Schutzrechte/Übersicht

Schutz des Presseverlegers

1

(Haken)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Minus)

(Frage)

(Haken)



Erweitern

Veröffentlichung des Presseerzeugnisses (§ 87g Abs. 2 UrhG)

Verwandte_Schutzrechte/Übersicht

Schutz des Filmherstellers

50

(Minus)

(Minus)(Frage)

(Haken)

(Haken)(Minus)(Frage)(Haken)



Erweitern

Erscheinen des Bild- oder Bild- und Tonträgers [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Herstellung] (§ 94 Abs. 3 UrhG)

Verwandte_Schutzrechte/Übersicht

Schutz der Laufbilder

50

(Minus)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Minus)(Frage)

(Frage)



Erweitern

Erscheinen des Bild- oder Bild- und Tonträgers [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Herstellung] (§ 94 Abs. 3 UrhG)

Verwandte_Schutzrechte/Übersicht

Verwertungsrecht

 









Vervielfältigungsrecht

 

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)(Frage)(Frage)(Frage)(Frage)

Verbreitungsrecht

 

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)


Ausstellungsrecht

 

(Minus)

(Minus)

(Minus)

(Minus)

(Minus)

(Minus)

(Frage)

(Minus)


Urheberpersönlichkeitsrecht

 

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)(Frage)




Erweitern

Anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Menschen (aPR) erlischt das UPR nicht mit dem Tod des Urhebers, sondern folgt der urheberrechtlichen Schutzfrist von derzeit 70 Jahren ab dem Tod und ist vererblich. 

Handreichung - Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte von Gedächtnisinstitutionen - Seite 32

Persönlichkeitsrecht

 










Persönlichkeitsrecht

Bis zum Tod des Urhebers

(Haken)

(Haken)

(Haken)

(Haken)

(Haken)

(Haken)

(Frage)

(Haken)



Erweitern
Anders als das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedes Menschen (aPR) erlischt das UPR nicht mit dem Tod des Urhebers, sondern folgt der urheberrechtlichen Schutzfrist von derzeit 70 Jahren ab dem Tod und ist vererblich. 
Handreichung - Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte von Gedächtnisinstitutionen - Seite 32

Postmortales Persönlichkeitsrecht

 

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

(Frage)

...