ARBEITSDOKMENT - Diese Seite ist ein Arbeitsdokument und keine offizielle Stellungnahme der Lizenzen Gruppe. UNTERSUCHUNG - Ziel der Untersuchung ist zum einen eine grundlegende Beschreibung und Strukturierung des jeweiligen Themas oder Aspekts und wenn möglich, dessen Einordnung in ein übergeordnetes Thema. Zum anderen sollen Impulse an andere Arbeitsgruppen, Gremien oder Projekte gesendet werden, die sich ebenfalls mit diesem Thema oder mit verwandten Themen beschäftigen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit der Informationen auf dieser Seite.
Auf dieser Seite wird die Rechtebeschreibung von Zeitungen untersucht. Ziel ist die Ermittlung bestehender Vorgehensweisen, um Impulse für eine einheitlicheres Vorgehensweise zu setzen.
Einleitung
In Einrichtungen des kulturellen Erbes werden für Monografien und ähnliche Objekte von relativ leicht zu ermittelnden Rechteinhabern und Rechteinhaberinnen in der Regel strenge Prüfungen durchgeführt, um rechtlich geschützte Objekte zu ermitteln und vom Digitalisierungsprozess auszuschließen. Bei Zeitungen ist Rechteklärung wegen der vielfältigen Inhalte unterschiedlicher Urheberinnen und Urheber sehr schwer, dennoch werden immer mehr Ausgaben aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts digitalisiert. Durch die Aggregation im Deutschen Zeitungsportal kann dies sehr gut nachvollzogen werden. Für die Ausgaben mit ungeklärtem Rechtestatus stellt sich sich die Frage nach der korrekten Rechtebeschreibung, unter anderem, weil nur Objekte mit standardisierten Rechteinformationen in den Metadaten vom Deutschen Zeitungsportal akzeptiert werden.
Im folgenden werden die Herausforderungen der Rechteklärung skizziert und praktische Anwendungsfälle vorgestellt.
Rechtestatus Zeitungen
Laut Paul Klimpel kann für Werke, die vor 1870 erschienen sind, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie gemeinfrei sind.
"Bei unbekanntem Todesdatum des Urhebers kann davon ausgegangen werden, dass Werke, die vor 1870 entstanden sind, heute gemeinfrei sind. Dies ist ein pragmatischer Näherungswert."
Siehe: Klimpel, Paul: Kulturelles Erbe digital : Eine kleine Rechtsfibel, Seite 19
Zu beachten ist, dass Inhalte von Zeitungen nur teilweise urheberrechtlich geschützt sind, oder dass unterschiedliche Schutzfristen gelten, wie zum Beispiel:
Für anonyme oder unter Pseudonym veröffentlichte Werke gilt ebenfalls, dass diese nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden dürfen. Allerdings unterscheidet sich hier die Schutzfrist. Wenn der Todeszeitpunkt eines Urhebers unbekannt ist, erlischt der urheberrechtliche Schutz für anonyme Werke nach Paragraf 66 Urheberrechtsgesetz erst 70 Jahre nach Veröffentlichung.
Siehe: Klimpel, Paul: Kulturelles Erbe digital : Eine kleine Rechtsfibel, Seite 20
Zudem sind einige Inhalte nicht urheberrechtlich geschützt, weil keine ausreichende Schöpfungshöhe erzielt wurde. Eine Stellungnahme bezüglich der Zeitung „Der Freiheitskampf“ ermittelte, dass circa 25% des Inhalts urheberrechtlich geschützt sind.
Eine zweite ausführliche Stellungnahme zu den urheberrechtlichen Rahmenbedingungen der Veröffentlichung des Freiheitskampfs kommt zu dem Ergebnis, dass knapp 25 % der Beiträge namentlich gezeichnet und urheberrechtlich noch geschützt sind, wenn die Beiträger nach 1945 noch gelebt haben.
Siehe: Bürger, Thomas: Heilsames Gift? Politische Aufklärung durch digitale Bereitstellung von NS-Zeitungen, Seite 154
Angesichts der 70jährigen Schutzfrist gem. §64 UrhG sind mehr als zwei Drittel der Druckwerke des 20. Jahrhunderts noch nicht gemeinfrei. Dieser Urheberrechtsschutz gilt auch für Lichtbildwerke. Die weitreichenden urheberrechtlichen Einschränkungen erschweren es, Zeitungen des 20. Jahrhunderts für Zwecke von Forschung und Lehre digital frei zugänglich zu machen. Werke von 1945 verstorbenen Autoren werden am 1.1.2016 gemeinfrei. Bis 1945 verfasste Beiträge namentlich genannter Autoren, die nach 1945 lebten, sind also noch urheberrechtlich geschützt.92 Die Gesetzesnovelle zur Verlängerung der Bildschutzrechte im Jahre 1985 verlängerte den Urheberschutz für Lichtbildwerke auf 70 Jahre, wenn ihre 25jährige Schutzfrist bis 1985 noch nicht abgelaufen war. Bilder in Zeitungen vor 1945 sind demnach nicht mehr urheberrechtlich geschützt.
Eine digitale Bereitstellung von Zeitungen nach 1945 ist rechtlich kompliziert und kann faktisch nur durch die Verlage selbst erfolgen. Die Staatsbibliothek zu Berlin konnte mit den Rechtsnachfolgern von drei DDR-Zeitungen eine Vereinbarung schließen, die es Nutzern ermöglicht, diese Zeitungen nach ihrer Anmeldung und Authentifizierung über das Zeitungsportal der Staatsbibliothek zu Berlin frei einzusehen.93
Siehe: Empfehlungen zur Digitalisierung historischer Zeitungen in Deutschland (Masterplan Zeitungsdigitalisierung), Seite 50
Es kann davon ausgegangen werden, dass Ausgaben, die im Zeitraum 1910-1930 erschienen sind, weniger als 25% urheberrechtlich geschützte Inhalte enthalten. Dennoch kann auch für diese Ausgaben deren Rechtestatus nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Eine umfassende Rechteprüfung ist in der Regel nicht möglich und ebenfalls bestehen keine oder wenige maschinell unterstützte Verfahren, um geschützte Inhalte nachhaltig vor Zugriff oder Nutzung zu schützen, sowie so zügig wie möglich frei zur Verfügung zu stellen, wenn die Rechte ablaufen.
Mit Spannung kann das Ergebnis bezüglich des Projekts "Darmstädter Tageblatt" erwartet werden kann, das Angela Hammer in Alle Rechte geklärt? Digitalisierung und Präsentation des Darmstädter Tagblatts (1740-1986) vorgestellt hat. Eine Lizenzierung von Zeitungsausgaben bis Erscheinungsjahr 1945 im Rahmen des Service der Vergriffenen Werke dürfte vermutlich allen beteiligten Parteien zugute kommen, auch wenn nach Angela Hammer (Folie 22) keine baldige Wiederaufnahme des Lizenzierungsservice erwartet werden kann.
Da in das Zeitungsportal nur Objekte aufgenommen werden, wenn standardisierte Rechteinformationen in deren Metadaten enthalten sind, entscheiden sich manche Einrichtungen für die Rechte- oder Lizenzhinweise entsprechend ihrer internen Regelungen. Im Zeitungsportal fallen Unterschiede sehr deutlich auf und es stellt sich die Frage, wie die Objekte einheitlich und korrekt beschrieben werden können.
Rechtebeschreibung Zeitungen
Beispiele
In der Tabelle werden Beispiele von Zeitungsreproduktionen mit Ausgaben bis in die 1930/40er Jahre des 20.Jahrhunderts und deren Rechtebeschreibung erfasst (Stand ). Die Rechte- und Lizenzhinweise sind in der Regel in den Metadaten der Ausgaben enthalten. Es werden, wenn vorhanden, die Quellen im Zeitungsportal und in den jeweiligen Präsentationen erfasst, weil die Rechteinformationen nicht in allen Quellen verfügbar sind.
Es ist ersichtlich, dass in den jeweiligen Einrichtungen unterschiedliche Entscheidungen getroffen wurden. In der folgenden Diskussion werden die Unterschiede erläutert.
* Im Deutschen Zeitungsportal wird anstatt "Urheberrechtsschutz 1.0" der Hinweis "Rechte vorbehalten - Freier Zugang" angezeigt.
** Im Deutschen Zeitungsportal wird anstatt "Urheberrechtsschutz nicht bewertet (CNE 1.0)" der Hinweis "Unbekannt" angezeigt.
Diskussion
Herausforderungen
Es zeigt sich, dass unterschiedliche Rechte- und Lizenzhinweise für Zeitungsausgaben aus dem ausgehenden 19. und des 20.Jahrhunderts angewendet werden. Daraus werden mehrere Herausforderungen abgeleitet:
- Anwendung angemessener Rechte- und Lizenzhinweise
- Beschreibung der Rechte einer Ausgabe mit Inhalten unterschiedlichen Rechtestatus
- Benennung der formalen Grenze von gemeinfreien und (teilweise) geschützter Ausgaben und Benennung der anzuwenden Rechteinformationen der Ausgaben
Anwendung angemessener Rechte- und Lizenzhinweise
In den ausgewählten Beispielen wurden mehrere standardisierte Zugangs-, Lizenz- und Rechtehinweise für die Rechtebeschreibung angewendet:
- Public Domain Mark 1.0
- CC BY 4.0
- CC BY-SA 4.0
- CC BY-NC-SA 3.0 DE
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Rechte vorbehalten - Freier Zugang
Kritisch muss die Beschreibung mit den Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) betrachtet werden. Die Frage nach der Kennzeichnung von Reproduktionen gemeinfreier Werke mit CC-Lizenzen wird seid Jahren diskutiert und unterschiedlich angewendet. Es wird jedoch deutlich, dass zumindest für Reproduktionen, die im Massendigitalisierungsverfahren hergestellt werden, keine Rechte entstehen und eine Beschreibung der Objekte mit CC-Lizenzen nicht zulässig ist. Weitere Informationen zu diesem Thema wurden unter Untersuchung - Quellensammlung Rechteauszeichnung von Reproduktionen zusammengeführt.
Die Kennzeichnung geschützter Objekte mit CC-Lizenzen ohne Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder der Rechteinhaber ist noch schwerwiegender - vor allem, wenn nicht benannt wird, welche Person oder welche Einrichtung hinter der "Namensnennung" (BY) steht, die Bestandteil aller CC-Lizenzen ist. Die Namensnennung und die Kennzeichnung der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber ist ein weiterer Aspekt der Rechtebeschreibung, der ebenfalls standardisierter Lösungen bedarf: Rechteinhaber/Rechteinhaberin (Empfehlung 3.0). Gegebenenfalls sind standardisierte Informationen über Besitzverhältnisse der Vorlagen und der digitalen Objekte der Vorlagen und der digitalen Objekte in den Metadaten sinnvoller als die Anwendung von CC-Lizenzen.
Die Rechtehinweise Public Domain Mark 1.0 und Urheberrechtsschutz 1.0 scheinen angemessen zu sein, wenn der Rechtestatus der Inhalte bekannt ist. Dies ist jedoch aus zwei Gründen in vielen Fällen nicht möglich:
- Die Ausgaben enthalten Inhalte unterschiedlichen Rechtestatus
- Eine Grenze in Form einer konkreter Jahreszahl, zu der der Rechtestatus von urheberrechtlich geschützt zu gemeinfrei wechselt, kann wegen 1 nicht ermittelt werden
Beschreibung der Rechte einer Ausgabe mit Inhalten unterschiedlichen Rechtestatus
Wie zuvor beschrieben ist die Ermittlung des Rechtestatus der Inhalte von Zeitungen sehr aufwändig oder nicht durchführbar. Wenn die Objekte dennoch digitalisiert werden, müssen diese Ausgaben entsprechend gekennzeichnet werden. Theoretisch bestehen unter anderem folgende Möglichkeiten:
- Objekte mit gemeinfreien Inhalten
- Kennzeichnung mit "Public Domain Mark 1.0"
- Objekte mit Inhalten unklaren oder wahrscheinlich geschützten Inhalten
- Kennzeichnung mit dem Rights Statement "Urheberrechtsschutz - Rechteinhaber nicht auffindbar oder identifizierbar"
- Kennzeichnung mit dem Rights Statement "Urheberrechtsschutz ungewiss"
- Kennzeichnung mit dem Rights Statement "Urheberrechtsschutz"
Die Möglichkeiten 2.a und 2.b werden bisher nicht oder nur in sehr geringem Umfang umgesetzt. Es sollte unbedingt geprüft werden, ob die Anwendung sinnvoll ist, weil dies dazu ermutigen könnte, generell auf die Rechteprüfung zu verzichten. Auf die Rechteprüfung darf jedoch nicht verzichtet werden. Auch schwierige rechtliche Verhältnisse sollten so präzise wie möglich beschrieben werden, um eine inkorrekte Nutzung durch weiterer Parteien zu vermeiden.
Die Möglichkeit 2.c wird von der SLUB Dresden angewendet, um zumindest darauf hinzuweisen, dass die weitere Nutzung von Inhalten mit den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern abgestimmt werden muss.
Benennung der formalen Grenze von gemeinfreien und (teilweise) geschützter Ausgaben und Benennung der anzuwenden Rechteinformationen der Ausgaben
Bei Zeitungen mit Erscheinungsverläufen von vor 1870 bis nach 1870 muss davon ausgegangen werden, dass sich der Rechtestatus (Urheberrechtsschutz → Gemeinfreiheit) der Ausgabe ändert. Der genau Zeitpunkt ist wegen der unterschiedlichen Inhalte in einer Ausgabe praktisch nur unter hohen Aufwänden ermittelbar, die in der Regel nicht zur Verfügung stehen. Dennoch sollte eine pragmatische Grenze benannt werden, um zumindest die gemeinfreien Ausgaben korrekt zu kennzeichnen.
- In der SUB Hamburg wurde die Grenze
1880
gewählt, um davor erschienene Ausgaben mit "Public Domain Mark 1.0" und danach erschienene Ausgaben mit "Rechte vorbehalten - Freier Zugang" zu kennzeichnen. - In der UB Heidelberg wurde die Grenze
1874
gewählt, um davor erschienene Ausgaben mit "Public Domain Mark 1.0" und danach erschienene Ausgaben mit "CC BY 4.0" zu kennzeichnen. - In der ULB Bonn wurde die Grenze
1900
gewählt, um davor erschienene Ausgaben mit "Public Domain Mark 1.0" und danach erschienene Ausgaben mit "Urheberrechtsschutz nicht bewertet (CNE 1.0)" zu kennzeichnen. - In der ULB Münster wurde die Grenze
1900
gewählt, um davor erschienene Ausgaben mit "Public Domain Mark 1.0" und danach erschienene Ausgaben mit "Urheberrechtsschutz nicht bewertet (CNE 1.0)" zu kennzeichnen. - In der SLUB Dresden wurde die pragmatische Grenze
1910
gewählt, um davor erschienene Ausgaben mit "Public Domain Mark 1.0" und danach erschienene Ausgaben mit "Urheberrechtsschutz 1.0" zu kennzeichnen.
In den anderen Einrichtungen werden alle Ausgaben eines Zeitungstitels mit jeweils demselben Rechte- oder Lizenzhinweis beschreiben,
Fazit
Es wird festgestellt, dass die Rechtebeschreibung der Reproduktionen uneinheitlich durchgeführt wird. Es sollte gemeinsam nach Lösungen gesucht werden, um die Herausforderungen erfolgreich zu meistern.