ARBEITSDOKMENT - Diese Seite ist ein Arbeitsdokument und keine offizielle Stellungnahme der Lizenzen Gruppe.

UNTERSUCHUNG - Ziel der Untersuchung ist zum einen eine grundlegende Beschreibung und Strukturierung des jeweiligen Themas oder Aspekts und wenn möglich, dessen Einordnung in ein übergeordnetes Thema. Zum anderen sollen Impulse an andere Arbeitsgruppen, Gremien oder Projekte gesendet werden, die sich ebenfalls mit diesem Thema oder mit verwandten Themen beschäftigen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit der Informationen auf dieser Seite.

Auf dieser Seite werden externe Informationen zu Fragen der Rechteauszeichnung von Reproduktionen zusammengeführt. Ziel ist die Erstellung einer Quellensammlung um mögliche zukünftige Empfehlungen der Lizenzen Gruppe zu begründen.

Inhalt

Public Domain Mark 1.0 vs. Creative Commons-Lizenzen

In vielen Fällen werden Reproduktionen gemeinfreier Werke unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlicht. Dies ist nicht korrekt, wenn die Reproduktionen in einem Prozess der Massendigitalisierung hergestellt wurden.

Gemeinfreie Werke und Reproduktionen von gemeinfreien Werken sollten mit der Public Domain Werk 1.0 ausgezeichnet werden. Häufig werden Reproduktionen jedoch noch mit Creative Commons-Linzenzen wie zum Beispiel CC BY 4.0 oder CC BY-SA 4.0 ausgezeichnet, obwohl durch eine Reproduktion in einem Massendigitalisierungsverfahren kein urheberrechtlicher Schutz der Reproduktionen entsteht.

Die folgenden Hinweise enthalten Argumente dafür, Reproduktionen gemeinfreier Werke, die durch Massendigitalisierungsverfahren hergestellt wurden, mit der Public Domain Werk 1.0 auszuzeichnen.

Eine wichtige Veränderung ist, dass nun gesetzgeberisch klargestellt wurde, dass auch die Reproduktionen gemeinfreier Werke gemeinfrei sind. Die Bedeutung dieser gesetzgeberischen Entscheidung für den Zugang zum gemeinfreien kulturellen Erbe in der digitalen Welt kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Denn um gemeinfreie Werke digital zu präsentieren, müssen sie (in der Regel fotografisch) reproduziert werden. Wenn mit diesem Akt eine neue Schicht urheberrechtlichen Schutzes entstehen würde, liefe die Gemeinfreiheit im Digitalen weitgehend ins Leere.

Urheberrechtsreform 2021. Neue Chancen für das kulturelle Erbe (Seite 7) - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0297-zib-84315

Während vor der Digitalisierung die Rechte an den zu digitalisierenden Materialien zu klären und ggfs. für die Digitalisierung und Zurverfügungstellung einzuholen sind (→ 1.8; 2.2), ist bei der Digitalisierung sicherzustellen, dass gegebenenfalls hierbei entstehende Rechte der bewahrenden Institution zufallen. Bei der Herstellung eines digitalen Abbildes des Originals können Rechte entstehen. Grundsätzlich gilt dies nicht bei Massendigitalisierungsverfahren von Flachware.

DFG-Praxisregeln „Digitalisierung“ (Seite 42) - https://www.dfg.de/formulare/12_151/12_151_de.pdf

Im Sinne des open access und der open source wird vorausgesetzt, dass alle Ergebnisse – Metadaten, Digitalisate und Volltexte bzw. das den Volltexten zu Grunde liegende XML sowie XSLT-Skripte und DTDs oder XML-Schema-Dateien – so frei nachnutzbar wie rechtlich möglich angeboten werden, sei dies durch die Markierung als Public Domain oder die Verwendung freier Creative Commons Lizenzen. Bei der Digitalisierung gemeinfreien Materials wird die Markierung der Digitalisate als Public Domain erwartet.

DFG-Praxisregeln „Digitalisierung“ (Seite 43) - https://www.dfg.de/formulare/12_151/12_151_de.pdf

Die Lizenzen aus dem Lizenzkorb der DDB können nur für Materialien genutzt werden, an denen Urheberrechte nach § 2 UrhG oder Lichtbildrechte nach § 72 UrhG bestehen. Der Scan oder die Fotografie von typischen Bibliotheksbeständen (Bücher, Zeitschriften und andere Schriftwerke) lässt solche Rechte in Fällen, in denen eine möglichst originalgetreue Reproduktion erzeugt werden soll, nicht entstehen. Daher kommt bei Scans / Fotos gemeinfreier Vorlagen in aller Regel nur der ebenfalls im „Lizenzkorb“ enthaltene Rechtehinweis "Public Domain Mark" in Frage. Dies ist nur ein Hinweis auf die Rechtslage in Verbindung mit der Bitte um Prüfung, ob Sie – dem entsprechend – in den Rechteangaben zu Ihren Digitalisaten den richtigen Rechtehinweis vergeben haben. Die Rechteangaben bleiben jedoch – wie im Kooperationsvertrag geregelt – in der Verantwortung Ihrer Einrichtung.

Deutsche-Digitale-Bibliothek "ddb-metadata-schematron-validation" (Zeile 4806) - ddb_validierung_mets-mods-ap-digitalisierte-medien.xsl

Public Domain Mark 1.0 vs. CC0 1.0

In Deutschland muss der Unterschied der Hinweise Public Domain Mark und CC0 berücksichtigt werden.

Nach deutschem Urheberrecht ist es aus Sicht einiger Experten nicht möglich, Werke in die Public Domain zu entlassen. Als Alternative kann die Nutzung des Objekts weitestgehend freigegeben werden und sollte entsprechend mit CC0 1.0 Universell (CC0 1.0) Public Domain Dedication ausgezeichnet werden.

Die folgenden Hinweise enthalten Argumente dafür, urheberrechtlich geschützte Objekte mit CC0 1.0 auszuzeichnen, wenn diese weitestgehend genutzt werden sollten. 

Außerdem kann der Urheber oder die Urheberin die Werke freigeben. Das ist die dritte Möglichkeit, warum ein Werk nicht urheberrechtlich geschützt ist. In den angelsächsischen Ländern kann eine Autor*in ihr Werk in die sogenannte Public Domain entlassen und ihre Urheberrechte komplett aufgeben. Das geht im deutschen Urheberrecht nicht, allerdings kann man die Nutzungsrechte so breit freigeben, dass dies in der Praxis einen ähnlichen Effekt hat.

Gemeinfreiheit: Wie frei ist frei?https://irights.info/artikel/gemeinfreiheit-wie-frei-ist-frei/29619

Nach deutschem und österreichischem Recht ist umstritten, ob ein Totalverzicht auf das Urheberrecht zugunsten der Allgemeinheit möglich ist. Die wohl herrschende Meinung schließt dies unter Berufung auf § 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-Ö aus. Daher gibt es dort keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status besitzt wie ein noch nie oder nicht mehr geschütztes Werk. Problematisch ist diese Position insbesondere mit Blick auf verwaiste Werke, die urheberrechtlich geschützt bleiben, aber für eine legale, lizenzierte Verwendung unzugänglich bleiben. Nach einer anderen Ansicht dient das Verbot des Verzichts auf das Urheberrecht nur dem Schutz des Urhebers vor Ausbeutung bei einer Übertragung von Urheber- und Nutzungsrechten auf einen Dritten. Bei Aufgabe zugunsten der Allgemeinheit gibt es keinen einzelnen Begünstigten und daher auch keine Ausbeutung. Diese Auslegung hält die Entlassung eines Werkes in die Gemeinfreiheit auch nach deutschem Urheberrecht für zulässig und argumentiert unter anderem mit der Gesetzesbegründung bei der Einführung der Linux-Klausel.[13]

In jedem Fall ist es möglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, dass es von jedermann frei veränderbar ist – durch eine freie Lizenz. Zur Kennzeichnung der Freigabe weitest möglicher Nutzungsrechte unter Verzicht auf eine Vergütung wurde von der Organisation Creative Commons die CC-Zero-Lizenz erstellt.

Entlassung in die Gemeinfreiheithttps://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinfreiheit#Entlassung_in_die_Gemeinfreiheit

Außerdem gibt es CC0, um Werke bedingungslos freizugeben. CC0 ist also eine umfassende Verzichtserklärung hinsichtlich aller Rechte. Dadurch soll Urhebern die Möglichkeit gegeben werden, ihre eigenen Werke selbst in die Gemeinfreiheit zu überführen. 

Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen (Seite 2) - https://irights.info/wp-content/uploads/userfiles/CC-NC_Leitfaden_web.pdf



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