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ARBEITSDOKMENT - Diese Seite ist ein Arbeitsdokument und keine offizielle Stellungnahme der Lizenzen Gruppe.

Auf dieser Seite wird untersucht, welche Beschränkungen sich für Digitalisate rechtlich geschützter Objekte aus den derzeit gültigen Gesetzen ableiten lassen.

Inhalt

Einleitung

In Paul Klimpels Untersuchung hinsichtlich der Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Objekte (Digitalisierung urheberrechtlich geschützter Objekte) werden einige konkrete Beschränkungen benannt, unter denen rechtlich geschützte Objekte digitalisiert und bereitgestellt werden können. Im Folgenden wird untersucht, ob dies auch für weitere gesetzliche Grundlagen möglich ist (Untersuchung - Rechte und Schutzfristen). Die Beschränkungen müssten aus den gegebenenfalls zu erstellenden Rechtehinweisen (Untersuchung - Erweiterung Rechtehinweise) ableitbar sein, um sie in eine maschineninterpretierbare Sprache, wie zum Beispiel Library Rights Machine-readable Language - LibRML zu übersetzen. 

Ziel ist es, die geschützten digitalen Objekte zumindest innerhalb der jeweiligen Einrichtung den Nutzenden den rechtlichen Vorgaben entsprechend bereitzustellen. Gründe dafür unter anderem der Bestandsschutz (Zeitungen, Handschriften, Nachlässe, ...) oder die nutzerfreundlichere Bereitstellung von zum Teil ausgelagerten Beständen.

Zusätzlich können durch Verträge mit den Urhebern/Urheberinnen, beziehungsweise deren Vertreter/Vertreterinnen erweiterte Zugangs- oder Nutzungsmöglichkeiten vereinbart werden. Diese Vereinbarungen müssten jedoch ebenfalls standardisiert in die Metadaten eingetragen werden.

Fragen

Übersicht

Gesetzliche GrundlageBeschränkungLibRMLBemerkung
UrheberrechtsschutzArbeitsplätze in der Einrichtung
Schutz wissenschaftlicher Ausgaben(Frage)

Schutz nachgelassener Werke, auch „editio princeps“(Frage)

Schutz der Lichtbilder(Frage)

Schutz des ausübenden Künstlers(Frage)

Schutz des Veranstalters(Frage)

Schutz des Tonträgerherstellers(Frage)

Schutz des Sendeunternehmens(Frage)

Schutz des Datenbankherstellers(Frage)

Schutz des Presseverlegers(Frage)

Schutz des Filmherstellers(Frage)

Schutz der Laufbilder(Frage)

Persönlichkeitsrecht(Frage) Einzelplatz in der Einrichtung
  • Einzelplatznutzung ist nur ein Vorschlag!
Postmortales Persönlichkeitsrecht(Frage)





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