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ARBEITSDOKMENT - Diese Seite ist ein Arbeitsdokument und keine offizielle Stellungnahme der Lizenzen Gruppe.

ENTWURF RECHTEHINWEIS - Ziel ist der Entwurf zusätzlicher Rechtehinweise zur standardisierten Beschreibung verwandter Schutzrechte oder anderen Rechtegrundlagen, die bisher nicht in standardisierten Rechtehinweisen berücksichtigt werden. Die Entwürfe dienen zum einen als Diskussionsgrundlage und zum anderen zur Anwendung in Beispielen, um mögliche Anwendungsfälle realistischer zu beschreiben.


Persönlichkeitsrecht 1.0 Deutschland (Entwurf Rechtehinweis)

Gesetzliche Grundlage

Das Objekt unterliegt entweder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das aus dem Grundgesetz - Art. 2 Abs. 1 oder dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, das aus dem Grundgesetz - Art. 1 Abs. 1 abgeleitet wird. 

Ausführliche Informationen:

Informationen zur Schutzdauer

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der vollständigen Ausprägung erlischt mit dem Tod der Person. 

"Allerdings verbleibt über den Tod hinaus ein Achtungsanspruch vor dem Menschen als solches sowie vor seiner Lebensleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn 1971 in seiner Mephisto-Entscheidung aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hergeleitet, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt. Genau genommen gibt es damit kein postmortales Persönlichkeitsrecht, sondern einen postmortalen Persönlichkeitsschutz". (iRights.Lab für bpb.de - CC BY-NC-ND 3.0 DE)

Eine allgemeine Angabe der Dauer der Schutzfrist ist nicht möglich und muss unter Umständen im Einzelfall geprüft werden.  

Weitere Informationen: 

Hinweise

  • Auch gemeinfreie Werke können dem allgemeinen oder postmortalem Persönlichkeitsrecht unterliegen und sind deshalb nicht frei zugänglich.  

  • Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das ermittelte Ende der Schutzfrist explizit anzugeben, um das Ablaufen des Schutzrechts maschinell ableiten und auswerten zu können

Kurzform und URI dieses Rechtehinweises




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