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Die Erstellung von allgemeinen Standards ist kompliziert und zeitaufwändig. Daher sollte darüber diskutiert werden, ob für bestimmte Rechte und Schutzfristen eine Interim-Lösung oder "Beta-Version" möglich ist, die zwischen mehreren Einrichtungen abgestimmt wird, um zumindest vielfältige rein lokale Lösungen zu vermeiden.
Vorbilder sind Datenlizenz Deutschland oder der sogenannte Lizenzkorb der Deutschen Digitalen Bibliothek. Es müssen jedoch Anforderungen an rechtssichere Formulierungen, institutionenübergreifende Gültigkeit, ... berücksichtigt werden. Ebenfalls sollten unbedingt Webseiten mit menscheninterpretierbaren Informationen und URI als maschineninterpretierbare Information bereitgestellt werden.
Vorteile sind unter anderem:
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- Die Rechtehinweise müssen nachhaltig von einer vertrauenswürdigen Einrichtung bereit gestellt werden
- Die Rechtehinweise sollten gleich strukturiert sein und jeweils Informationen zu den gleichen Aspekten enthalten, wie zum Beispiel Beschreibung des Rechts, Dauer der Schutzfrist, Hinweise zur Anwendung, ...
Anwendung
- Untersuchung - Berücksichtigung mehrerer gesetzlicher Grundlagen
- Untersuchung - Erfassung von Schutzfristen in MARC und MODS
- Untersuchung - Erfassung von Schutzfristen
Fragen
- Sind weitere Rechtehinweise wie die folgenden Beispiele notwendig, oder können alle Beschränkungen durch das Rights Statement "Urheberrechtsschutz 1.0" eindeutig abgeleitet werden (Untersuchung - Beschränkungen nach gesetzlicher Grundlage)?
- Müssen/können weitere Rechtehinweise international abgestimmt werden? Wie können diese entsprechend gekennzeichnet werden (Beispiel: DE)?
- Müssen die Rechtehinweise immer zusätzlich zu "Urheberrechtsschutz 1.0" angegeben werden, oder sind diese implizit enthalten?
- Können Rechtehinweise für Leistungsschutzrechte verwandter Schutzrechte mit dem Rechtehinweis "Public Domain Mark 1.0" kombiniert werden?
Rechtehinweise - Entwürfe
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Verwertungsrechte
Allgemeine Informationen
- Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 85 Verwertungsrechte
- Wikipedia: Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
Rechtehinweis - Entwurf
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Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 85 Verwertungsrechte.
Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen (§ 85 Abs. 3 UrhG).
Hinweise:
- Auch gemeinfreie Werke können durch Leistungsschutzrechte geschützt sein.
- Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das Erscheinungsdatum oder Herstellungsdatum explizit anzugeben, um das Ablaufen des Verwertungsrechts maschinell ableiten zu können.
- Möglicherweise finden Sie zusätzliche Informationen zum Urheberrechtsschutz des Objekts auf der Website der Institution, die das Objekt verfügbar gemacht hat.
- Soweit nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgewiesen, gibt die Institution, die das Objekt zugänglich gemacht hat, keine Zusicherungen in Bezug auf dieses und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des gewählten Rechtehinweises. Sie sind für die eigene Nutzung selbst verantwortlich.
URI dieses Rechtehinweises:
http://rechtehinweise.xyz/VR-TH/1.0/de
Lichtbilder
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Allgemeine Informationen
- Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 72 Lichtbilder
Wikipedia: Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
Rechtehinweis - Entwurf
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Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 72 Lichtbilder.
Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Hinweise:
- Auch gemeinfreie Werke können durch Leistungsschutzrechte geschützt sein.
- Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das Erscheinungsdatum oder Herstellungsdatum explizit anzugeben, um das Ablaufen des Verwertungsrechts maschinell ableiten zu können.
- Möglicherweise finden Sie zusätzliche Informationen zum Urheberrechtsschutz des Objekts auf der Website der Institution, die das Objekt verfügbar gemacht hat.
- Soweit nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgewiesen, gibt die Institution, die das Objekt zugänglich gemacht hat, keine Zusicherungen in Bezug auf dieses und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des gewählten Rechtehinweises. Sie sind für die eigene Nutzung selbst verantwortlich.
URI dieses Rechtehinweises:
http://rechtehinweise.xyz/VR-LB/1.0/de
Schutz des Filmherstellers
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Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 94 Schutz des Filmherstellers
- Wikipedia: Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
Rechtehinweis - Entwurf
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Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 94 Schutz des Filmherstellers.
Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
Hinweise:
- Auch gemeinfreie Werke können durch Leistungsschutzrechte geschützt sein.
- Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das Erscheinungsdatum oder Herstellungsdatum explizit anzugeben, um das Ablaufen des Verwertungsrechts maschinell ableiten zu können.
- Möglicherweise finden Sie zusätzliche Informationen zum Urheberrechtsschutz des Objekts auf der Website der Institution, die das Objekt verfügbar gemacht hat.
- Soweit nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgewiesen, gibt die Institution, die das Objekt zugänglich gemacht hat, keine Zusicherungen in Bezug auf dieses und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des gewählten Rechtehinweises. Sie sind für die eigene Nutzung selbst verantwortlich.
URI dieses Rechtehinweises:
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