Auszug einschließen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
Info | ||
---|---|---|
|
Info | ||||
---|---|---|---|---|
| ||||
|
...
Die Erstellung von allgemeinen Standards ist kompliziert und zeitaufwändig. Daher sollte darüber diskutiert werden, ob für bestimmte Rechte und Schutzfristen eine Interim-Lösung oder "Beta-Version" möglich ist, die zwischen mehreren Einrichtungen abgestimmt wird, um zumindest vielfältige rein lokale Lösungen zu vermeiden.
Vorbilder sind Datenlizenz Deutschland oder der sogenannte Lizenzkorb der Deutschen Digitalen Bibliothek. Es müssen jedoch Anforderungen an rechtssichere Formulierungen, institutionenübergreifende Gültigkeit, ... berücksichtigt werden. Ebenfalls sollten unbedingt Webseiten mit menscheninterpretierbaren Informationen und URI als maschineninterpretierbare Information bereitgestellt werden.
Vorteile sind unter anderem:
- Die Abstimmung und Diskussion bezüglich Inhalt und Struktur der Rechtehinweise führt wahrscheinlich zu einem besseren und breiter anwendbaren Ergebnis als rein vielfältige lokale Lösungen
- Die Zeit bis zur Anwendung der Rechtehinweise wird deutlich verkürzt, als wenn bestehende Standards wie die Rights Statements angepasst würden.
- Die "Beta-Versionen" können in praktischen Anwendungen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden
...
- Anpassungen müssen gegebenenfalls nachträglich an allen Objekten durchgeführt werden, die den Rechtehinweis enthalten - zum Beispiel, wenn sich ein anderer Standard durchsetzt
- Unter Umständen entstehen konkurrierende Entwürfe
...
- Die Rechtehinweise müssen nachhaltig von einer vertrauenswürdigen Einrichtung bereit gestellt werden
- Die Rechtehinweise sollten gleich strukturiert sein und jeweils Informationen zu den gleichen Aspekten enthalten, wie zum Beispiel Beschreibung des Rechts, Dauer der Schutzfrist, Hinweise zur Anwendung, ...
Anwendung
- Untersuchung - Berücksichtigung mehrerer gesetzlicher Grundlagen
- Untersuchung - Erfassung von Schutzfristen in MARC und MODS
- Untersuchung - Erfassung von Schutzfristen
Fragen
- Sind weitere Rechtehinweise wie die folgenden Beispiele notwendig, oder können alle Beschränkungen durch das Rights Statement "Urheberrechtsschutz 1.0" eindeutig abgeleitet werden (Untersuchung - Beschränkungen nach gesetzlicher Grundlage)?
- Müssen/können weitere Rechtehinweise international abgestimmt werden? Wie können diese entsprechend gekennzeichnet werden (Beispiel: DE)?
- Müssen die Rechtehinweise immer zusätzlich zu "Urheberrechtsschutz 1.0" angegeben werden, oder sind diese implizit enthalten?
- Können Rechtehinweise für Leistungsschutzrechte verwandter Schutzrechte mit dem Rechtehinweis "Public Domain Mark 1.0" kombiniert werden?
Rechtehinweise - Entwürfe
...
Verwertungsrechte
Allgemeine Informationen
- Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 85 Verwertungsrechte
- Erscheinen des Tonträgers [falls nicht binnen 50 Jahren erscheinen, aber erste erlaubte öffentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erscheinen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben: ab Herstellung (50 Jahre)] (§ 85 Abs. 3 UrhG)
Wikipedia: Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
Rechtehinweis - Entwurf
...
icon | false |
---|
...
...
Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 85 Verwertungsrechte.
Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen (§ 85 Abs. 3 UrhG).
Hinweise:
- Auch gemeinfreie Werke können durch Leistungsschutzrechte geschützt sein.
- Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das Erscheinungsdatum oder Herstellungsdatum explizit anzugeben, um das Ablaufen des Verwertungsrechts maschinell ableiten zu können.
- Möglicherweise finden Sie zusätzliche Informationen zum Urheberrechtsschutz des Objekts auf der Website der Institution, die das Objekt verfügbar gemacht hat.
- Soweit nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgewiesen, gibt die Institution, die das Objekt zugänglich gemacht hat, keine Zusicherungen in Bezug auf dieses und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des gewählten Rechtehinweises. Sie sind für die eigene Nutzung selbst verantwortlich.
URI dieses Rechtehinweises:
http://rechtehinweise.xyz/VR-TH/1.0/de
Lichtbilder
Allgemeine Informationen
Schutz des Lichtbildners
Allgemeine Informationen
- Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz:
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 72 Lichtbilder
Erscheinen des Lichtbilds [falls erste erlaubte öffentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben: ab Herstellung] (§ 72 Abs. 3 UrhG)
Wikipedia: Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
Rechtehinweis - Entwurf
...
...
Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 72 Lichtbilder.
Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Hinweise:
- Auch gemeinfreie Werke können durch Leistungsschutzrechte geschützt sein.
- Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das Erscheinungsdatum oder Herstellungsdatum explizit anzugeben, um das Ablaufen des Verwertungsrechts maschinell ableiten zu können.
- Möglicherweise finden Sie zusätzliche Informationen zum Urheberrechtsschutz des Objekts auf der Website der Institution, die das Objekt verfügbar gemacht hat.
- Soweit nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgewiesen, gibt die Institution, die das Objekt zugänglich gemacht hat, keine Zusicherungen in Bezug auf dieses und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des gewählten Rechtehinweises. Sie sind für die eigene Nutzung selbst verantwortlich.
URI dieses Rechtehinweises:
http://rechtehinweise.xyz/VR-LB/1.0/de
Schutz des Filmherstellers
Allgemeine Informationen
Schutz des Filmherstellers
Allgemeine Informationen
Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz:
- Erscheinen des Bild- oder Bild- und Tonträgers [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Herstellung] (§ 94 Abs. 3 UrhG)
Wikipedia: Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
Rechtehinweis - Entwurf
...
...
...
Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 94 Schutz des Filmherstellers.
Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
Hinweise:
- Auch gemeinfreie Werke können durch Leistungsschutzrechte geschützt sein.
- Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das Erscheinungsdatum oder Herstellungsdatum explizit anzugeben, um das Ablaufen des Verwertungsrechts maschinell ableiten zu können.
- Möglicherweise finden Sie zusätzliche Informationen zum Urheberrechtsschutz des Objekts auf der Website der Institution, die das Objekt verfügbar gemacht hat.
- Soweit nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgewiesen, gibt die Institution, die das Objekt zugänglich gemacht hat, keine Zusicherungen in Bezug auf dieses und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des gewählten Rechtehinweises. Sie sind für die eigene Nutzung selbst verantwortlich.
URI dieses Rechtehinweises:
...