Versionen im Vergleich

Schlüssel

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  1. Welches Datum sollte eingetragen werden?
    • Start-Datum: Das Auslaufen eines Rechts lässt sich in den jeweiligen Systemen aus der Frist der jeweiligen Rechte und Schutzfristen) ableiten 
    • End-Datum: Wenn sich die Fristen ändern, müssen die Metadaten der betroffenen digitalen Objekte angepasst werden
  2. Welche Werte müssen berücksichtigt werden?
    • Neben der Angabe des aktuellen Rechtehinweises muss auch angegeben werden, welcher Rechtehinweis danach gilt. Entweder kann der Folgewert eindeutig abgeleitet werden, oder er muss zusätzlich erfasst werden. 
    • VORHER: Urheberrechtsschutz 1.0
    • NACHHER: Public Domain Mark 1.0
  3. Müssen die Datumwerte standardisiert erfasst werden, oder können sie aus den bestehenden Metadaten präzise und zuverlässig ermittelt werden? 
    • Bei Erscheinungsdaten führen Werte wie "circa 1965", "1960-1968", oder "Erscheinungsdatum nicht ermittelbar" zu Fehlern - deshalb könnte eine zusätzliche Erfassung notwendig sein
    • Sterbedaten sind in der Regel nicht in den Metadaten der digitalen Objekte vorhanden, sondern eher in den GND-Daten - deshalb könnte eine zusätzliche Erfassung notwendig sein
  4. Welche Rechtehinweise gelten nach Ablauf der Verwertungsrechte? 
    • Der allgemeine Rechtehinweis für den Urheberrechtsschutz gilt und es wird keine Kennzeichnung für ausgelaufene Verwertungsrechte erstellt oder angewendet. 
  5. Wie wird sicher gestellt, dass in den Präsentationssystemen die korrekten Werte angezeigt werden? Sollen auch die Datum-Werte angezeigt werden?
    • Abgelaufenes Leistungsschutzrechtverwandtes Schutzrecht: Es kann einfach nicht mehr angezeigt werden, oder als abgelaufen gekennzeichnet werden

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Rechtestaus vor AblaufRechtestaus nach AblaufBemerkung

Ablauf gesetzlicher Fristen



Urheberrechtsschutz 1.0Public Domain Mark 1.0
  • Auf das Urheberrecht folgt in der Regel die Gemeinfreiheit.
Vergriffene WerkePublic Domain Mark 1.0
  • Ausschlaggebend ist der Status Urheberrechtsschutz 1.0, auf den die Gemeinfreiheit folgt.
  • Es müssen gegebenenfalls weitere Informationen wie Nutzungshinweise oder der Hinweis "Wahrnehmung der Rechte durch die VG Wort (§ 51 VGG)" angepasst werden. Alternativ könnten diese Werte erhalten bleiben, um die nachvollziehen zu können

CC BY 4.0

Public Domain Mark 1.0
  • Auf CC BY 4.0 folgt in der Regel die Gemeinfreiheit.
  • Dies gilt für alle Creative Commons Lizenzen.

Persönlichkeitsrecht

Urheberpersönlichkeitsrecht

Urheberrechtsschutz 1.0

Public Domain Mark 1.0
  • Das Persönlichkeitsrecht läuft früher ab als das Urheberrecht, oder im Falle des Urheberpersönlichkeitsrechts zur gleichen Zeit.
  • Wenn somit Persönlichkeitsrechte ablaufen, sollte in der Regel der Urheberrechtsschutz gelten, dessen Ablaufen zur Gemeinfreiheit führt.
  • Es sollten immer Rechtehinweise für das Urheberrecht und das Persönlichkeitsrecht angegeben werden.
Leistungsschutzrecht Tonträgerhersteller

Verwandte Schutzrechte - Verwertungsrechte

(Werk: Public Domain Mark 1.0)

Public Domain Mark 1.0
  • Ist das Werk nicht mehr urheberrechtlich geschützt, folgt auf das Ablaufen des Leistungsschutzrechts verwandten Schutzrechts die Gemeinfreiheit.
  • Vergleiche auch Abschnitt "Beispiele für Abhängigkeit von Rechtestatus Werk und Schutzfristen"

Leistungsschutzrecht TonträgerherstellerVerwandte Schutzrechte - Verwertungsrechte

(Werk: Urheberrechtsschutz 1.0)

Urheberrechtsschutz 1.0
  • Ist das Werk urheberrechtlich geschützt, folgt auf das Ablaufen des Leistungsschutzrechts des verwandten Schutzrechts der Urheberrechtsschutz.
  • Vergleiche auch Abschnitt "Beispiele für Abhängigkeit von Rechtestatus Werk und Schutzfristen"

Ablauf vertraglicher Embargofristen



Urheberrechtsschutz 1.0 + Embargoed Access

Urheberrechtsschutz 1.0 + Open Access

  • Bei vertraglichen Embargofristen muss zusätzlich der Access Status angepasst werden.
Urheberrechtsschutz 1.0 + Embargoed AccessCC BY 4.0 + Open Access
  • Diese Kombination kann nicht abgeleitet werden, sondern es muss der folgende Status angegeben werden.
  • Unter Umständen kann dies in den internen Formaten der jeweiligen Systeme realisiert werden, so dass die Erfassung in öffentlichen Systemen erst nach Ablauf der Embargo-Frist erfolgt - in diesem Fall unter CC BY 4.0.

Es ist ersichtlich, dass in der Regel eine feste Abfolge des Rechtestatus, beziehungsweise des Access Status besteht und dass die Erfassung des folgenden Rechtestatus nicht notwendig ist. Problematisch ist die Ableitung des vergangenen Rechtestatus, da für ein gemeinfreies Werk zuvor einer der Creative Commons-Lizenzen oder der Urheberrechtsschutz gegolten haben kann. Da zur Zeit in der Regel für gemeinfreie Werke ebenfalls kein vergangener Rechtestatus erfasst wird, muss abgewogen werden, ob das ein theoretisches oder parktisches praktisches Problem ist.
Es sollte klug abgewogen werden, welche Informationen erfasst werden, um zwar die nötige Transparenz zu erzeugen, aber ohne in unnötiger Komplexität zu enden.

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