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- Gelten für Urheberrechtsschutz und Verwertungsrecht jeweils unterschiedliche Beschränkungen?
- Wenn generell gleiche Beschränkungen für das Urheberrecht und alle verwandten Schutzrechte gelten, ist eine "doppelte" Auszeichnung nicht notwendig.
- Welche präzisen Beschränkungen bezüglich Digitalisierung und Bereitstellung rechtlich geschützter Objekte lassen sich aus den Gesetzen ableiten?
- Sind weitere Rechtehinweise notwendig, um den Rechtestatus der digitalen Objekte eindeutig zu beschreiben und Beschränkungen daraus abzuleiten?
- Ist es möglich und sinnvoll die Rechtehinweise "Public Domain Mark 1.0" und Rechtehinweise von Leistungsschutzrechten verwandten Schutzrechten zu kombinieren?
- Müssen Werk-, Expression- und Manifestation-Ebenen bei der Erfassung der Rechteinformationen berücksichtigt werden - zumindest bei der Katalogisierung?
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