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Einleitung
Die Erstellung von allgemeinen Standards ist kompliziert und zeitaufwändig. Daher sollte darüber diskutiert werden, ob für bestimmte Rechte und Schutzfristen eine Interim-Lösung oder "Beta-Version" möglich ist, die zwischen mehreren Einrichtungen abgestimmt wird, um zumindest vielfältige rein lokale Lösungen zu vermeiden.
Vorbilder sind Datenlizenz Deutschland oder der sogenannte Lizenzkorb der Deutschen Digitalen Bibliothek. Es müssen jedoch Anforderungen an rechtssichere Formulierungen, institutionenübergreifende Gültigkeit, ... berücksichtigt werden. Ebenfalls sollten unbedingt Webseiten mit menscheninterpretierbaren Informationen und URI als maschineninterpretierbare Information bereitgestellt werden.
Vorteile sind unter anderem:
- Die Abstimmung und Diskussion bezüglich Inhalt und Struktur der Rechtehinweise führt wahrscheinlich zu einem besseren und breiter anwendbaren Ergebnis als vielfältige lokale Lösungen
- Die Zeit bis zur Anwendung der Rechtehinweise wird deutlich verkürzt, als wenn bestehende Standards wie die Rights Statements angepasst würden.
- Die "Beta-Versionen" können in praktischen Anwendungen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden
Nachteile sind unter anderem:
- Anpassungen müssen gegebenenfalls nachträglich an allen Objekten durchgeführt werden, die den Rechtehinweis enthalten - zum Beispiel, wenn sich ein anderer Standard durchsetzt
- Unter Umständen entstehen konkurrierende Entwürfe
Voraussetzungen
- Die Rechtehinweise müssen nachhaltig von einer vertrauenswürdigen Einrichtung bereit gestellt werden
- Die Rechtehinweise sollten gleich strukturiert sein und jeweils Informationen zu den gleichen Aspekten enthalten, wie zum Beispiel Beschreibung des Rechts, Dauer der Schutzfrist, Hinweise zur Anwendung, ...
Fragen
- Sind weitere Rechtehinweise wie die folgenden Beispiele notwendig, oder können alle Beschränkungen durch das Rights Statement "Urheberrechtsschutz 1.0" eindeutig abgeleitet werden (Untersuchung - Beschränkungen nach gesetzlicher Grundlage)?
- Müssen/können weitere Rechtehinweise international abgestimmt werden? Wie können diese entsprechend gekennzeichnet werden (Beispiel: DE)?
- Müssen die Rechtehinweise immer zusätzlich zu "Urheberrechtsschutz 1.0" angegeben werden, oder sind diese implizit enthalten?
- Können Rechtehinweise für Leistungsschutzrechte mit dem Rechtehinweis "Public Domain Mark 1.0" kombiniert werden?
Rechtehinweise - Entwürfe
Verwertungsrechte
Allgemeine Informationen
- Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 85 Verwertungsrechte
- Wikipedia: Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
Rechtehinweis - Entwurf
Lichtbilder
Allgemeine Informationen
- Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 72 Lichtbilder
Wikipedia: Verwandte_Schutzrechte/Übersicht
Rechtehinweis - Entwurf
Schutz des Filmherstellers
Allgemeine Informationen
Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - § 94 Schutz des Filmherstellers
- Wikipedia: Verwandte_Schutzrechte/Übersicht