ARBEITSDOKMENT - Diese Seite ist ein Arbeitsdokument und keine offizielle Stellungnahme der Lizenzen Gruppe.

UNTERSUCHUNG - Ziel der Untersuchung ist zum einen eine grundlegende Beschreibung und Strukturierung des jeweiligen Themas oder Aspekts und wenn möglich, dessen Einordnung in ein übergeordnetes Thema. Zum anderen sollen Impulse an andere Arbeitsgruppen, Gremien oder Projekte gesendet werden, die sich ebenfalls mit diesem Thema oder mit verwandten Themen beschäftigen. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit der Informationen auf dieser Seite.

Auf dieser Seite wird die Berechnung der spezifischen Start- und End-Werte von Schutzfristen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte untersucht. Ziel ist die Beschreibung der Anforderungen an die Ermittlung der korrekten Werte für die Erfassung der Schutzfristen in den Metadaten urheberrechtlich geschützter Objekte. Zudem wird die Berechnungsgrundlage der Werte für die weiteren Untersuchungen beschreiben, um mögliche Fehler hinsichtlich der Interpretation der gesetzlichen Grundlagen oder der Berechnung der Start- und End-Werte erkennen zu können.

Inhalt

Einleitung

Die Berechnung der Start- und End-Werte für der Schutzfristen erfolgt nach gesetzlichen Grundlagen. Im Folgenden werden die Vorgaben zur Berechnung ermittelt und die Berechnung anhand konkreter Beispiele durchgeführt.

Untersuchung

Vorgaben zur Berechnung der Schutzfristen

Urheberrecht

§ 69 Berechnung der Fristen

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69.html

Vergleiche auch "Regelschutzfrist":

Verwandte Schutzrechte - Lichtbilder

§ 72 Lichtbilder

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html

Verwandte Schutzrechte - Verwertungsrechte (Tonträger)

§ 85 Verwertungsrechte (Tonträger)

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__85.html

Beispiele zur Berechnung der Schutzfristen

Urheberrecht

Beispiel: Ament, Wilhelm

  • Lebensdaten: 01.11.1876 - 13.11.1956
  • Beginn Schutzfrist: 01.01.1957
  • Ende Schutzfrist: 31.12.2026
  • Beginn Status der Gemeinfreiheit: 01.01.2027

Beispiel: Cash, Johnny

  • Lebensdaten: 26.02.1932 - 12.09.2003
  • Beginn Schutzfrist: 01.01.2004
  • Ende Schutzfrist: 31.12.2073
  • Beginn Status der Gemeinfreiheit: 01.01.2074

Verwandte Schutzrechte - Lichtbilder

  • Erstellungsdatum: Mai 1975
  • Beginn Schutzfrist: 01.01.1976
  • Ende Schutzfrist: 31.12.2025
  • Beginn Status der Gemeinfreiheit: Abhängig vom Ende der Schutzfrist des Urheberrechts

Verwandte Schutzrechte - Verwertungsrechte (Tonträger)

  • Erstellungsdatum: 1968
  • Beginn Schutzfrist: 01.01.1969
  • Ende Schutzfrist: 31.12.2038
  • Beginn Status der Gemeinfreiheit: Abhängig vom Ende der Schutzfrist des Urheberrechts