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Die Berechnung der Start- und End-Werte für der Schutzfristen erfolgt nach gesetzlichen Grundlagen. Im Folgenden werden die Vorgaben zur Berechnung ermittelt und die Berechnung anhand konkreter Beispiele durchgeführt.
§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69.html
Vergleiche auch "Regelschutzfrist":
§ 72 Lichtbilder
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html
§ 85 Verwertungsrechte (Tonträger)
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__85.html
Beispiel: Ament, Wilhelm
Beispiel: Cash, Johnny