Kriterienbereich Rechtliche Aspekte
Verantwortlich
- Michaela Voigt
Grundsätzliches
vgl. Folien MV (Stand 17.12.2014)
- Ziel: Rechteinformation auf Datensatz-Ebene
- no copyfraud! → im Rahmen der Massendigitalisierung kein Leistungsschutzrecht für einzelne Digitalisate beanspruchbar
- Herausforderung: heterogene Bestände hinsichtlich Medientyp + rechtlichem Status
Anforderungen/Empfehlungen aus dem DINI-Zertifikat 2013
Text DINI-Zertifikat 2013 | Bemerkungen | ||
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M.4-1 | Das Rechtsverhältnis zwischen Rechteinhaber/-in einerseits und dem Betreiber des publizierenden Dienstes andererseits ist durch eine formale Vereinbarung (Rechteeinräumung) geregelt.
| Empfehlung DFG-Praxisregeln: "Bereits mit Beginn der Projektplanung, spätestens aber zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Rechteklärung bezüglich der zu digitalisierenden Materialien erfolgt sein. (...)" (S.40) --> neue Empfehlung zu Rechteklärung?
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M.4-2 | Der Betreiber stellt seine Deposit Licence(s) in der Amtssprache des Landes online bereit, in dem der Dienst seinen Hauptsitz hat.
| mod. | |
Mit Zustimmung zur Deposit Licence überträgt der/die Rechteinhaber/-in für eine Erstveröffentlichung hinsichtlich des Informationsobjekts und der dazugehörigen Metadaten (einschließlich Abstract) folgende Rechte an den Betreiber: | Empfehlung für Rechtevereinbarung für nicht-gemeinfreie Werke entwickeln? | ||
M.4-3 | Das Recht zur elektronischen Speicherung und zur öffentlichen Zugänglichmachung. Soweit Print-on-Demand-Dienste angeboten werden, sind zusätzlich die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuholen. | ||
M.4-4 | Das Recht zur Meldung und Weitergabe an Dritte u.a. im Rahmen nationaler Sammelaufträge, insbesondere zum Zwecke der Langzeitarchivierung. | ||
M.4-5 | Das Recht zum Erstellen von Kopien und zur Konvertierung in andere elektronische oder physische Formate zum Zwecke der Archivierung unter Wahrung der inhaltlichen Integrität.
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In der Deposit Licence sind auch Fragen geregelt, die Rechte Dritter berühren. Im Einzelnen gilt: | |||
M.4-6 | Der/Die Rechteinhaber/-in versichert gegenüber dem Betreiber, dass durch das zu veröffentlichende Werk oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden nach Veröffentlichung vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen von Urheberrechten Dritter geltend gemacht, versichert der/die Rechteinhaber/in, den Betreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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Für Zweitveröffentlichungen gilt: | es wird vorausgesetzt, dass eine Rechteprüfung und ggf. Rechteeinholung vor Beginn der Digitalisierung stattfindet | ||
M.4-7 | Der/Die Urheber/-in gibt auf dokumentier- und verifizierbare Art und Weise seinem/ihrem Willen Ausdruck, einen Beitrag mithilfe dieses Dienstes parallel als Zweitveröffentlichung zu verbreiten.
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M.4-8 | Der/Die Urheber/-in versichert gegenüber dem Betreiber, dass durch das zu veröffentlichende Werk oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Rechtesituation durch den Betreiber selbst geprüft wurde. | ||
M.4-9 | Der/Die Urheber/-in wird informiert, dass er/sie den Betreiber unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat, sofern vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen von Rechten Dritter geltend gemacht werden.
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Weitere Mindestanforderungen für Erst- wie auch Zweitveröffentlichungen sind: | |||
M.4-10 | Auf dem Webangebot ist ein Impressum veröffentlicht, das den gesetzlichen Vorgaben genügt.
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M.4-11 | Der Betreiber dokumentiert die Rechtesituation in den Metadaten der veröffentlichten Dokumente.
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Für Erstveröffentlichungen gilt: | |||
E.4-1 | Der Betreiber stellt die Deposit Licence(s) in einer englischsprachigen Fassung online bereit.
| mod. | |
E.4-2 | Beim Anmelden einer Erstveröffentlichung besteht die Möglichkeit, aus einer Auswahl eine Nutzungslizenz zu bestimmen, die auch Rechte von Endnutzer/-innen definiert. Die Vorauswahl berücksichtigt standardisierte Lizenzmodelle; eine Empfehlung für OpenAccess-kompatible Lizenzen wird ausgesprochen.
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Für Zweitveröffentlichungen gilt: | |||
E.4-3 | Bei Zweitveröffentlichungen dokumentiert der Betreiber die Ergebnisse der Rechteklärung.
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E.4-4 | Der/Die Autor/-in überträgt dem Betreiber das Recht zum Erstellen von Kopien und zur Konvertierung in andere elektronische oder physische Formate zum Zwecke der Archivierung unter Wahrung der inhaltlichen Integrität.
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Weitere Empfehlungen für Erst- wie auch Zweitveröffentlichungen sind: | |||
E.4-5 | Der Betreiber wird ermächtigt, die in der Deposit Licence eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte an andere Repositorien zu vergeben, ohne dass es hierzu der gesonderten Zustimmung der Autor/-innen bedarf.
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E.4-6 | Der Betreiber lizenziert die Metadaten seines Dienstes unter CC0.
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Formulierungsvorschlag Kriterien für Sammlungen
(Stand 21.02.2015)
Typ | Kriterium | Erläuterung | Vergleich DINI-Zertifikat Open-Access-Repositorien und -Publikationsdienste 2013 | Notiz |
M | Auf dem Webangebot ist ein Impressum veröffentlicht, das den gesetzlichen Vorhaben genügt. | In Deutschland sind dies u.a. die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und der Landesgesetze. | analog zu M.4-10 | |
M | Der Betreiber dokumentiert die Rechtesituation in den Metadaten der veröffentlichten Dokumente. | Für jedes Dokument, welches nach Erlangen des Zertifikats veröffentlicht wird, wird gespeichert, welche Rechte dem Betreiber übertragen wurden. Die Rechtesituation ist für Endnutzer/-innen sowohl im Webfrontend als auch über die OAI-Schnittstelle ersichtlich. | analog zu M.4-11 | |
M | Werke, für die der urheberrechtliche Schutz erloschen ist, werden als gemeinfreie Werke gekennzeichnet. | Empfohlen wird die Verwendung des Public Domain Mark von Creative Commons. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass keine Leistungsschutzrechte entstehen im Rahmen der Massendigitalisierung, so dass eine Nutzung von CC0 zur Kennzeichnung von Digitalisaten gemeinfreier Werke nicht geeignet ist. | neu | Link ergänzen: http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/ |
M | Der Betreiber stellt online eine natürlich-sprachliche Beschreibung der Nutzungsbedingungen für den Dienst bereit. Diese Beschreibung liegt in der Amtssprache des Landes vor, in dem der Dienst seinen Hauptsitz hat. | Die amtssprachliche(n) Fassung(en) bildet/n die Vertragsgrundlage; der Wortlaut ist rechtlich verbindlich. Zusätzlich können anderssprachige Versionen angeboten werden. | angelehnt an M.4-2 | |
E | Der Betreiber lizensiert die Metadaten seines Dienstes unter CC0. | Diese freie Lizenz ermöglicht den Austausch von Metadaten zwischen verschiedenen Diensten und Servicedienstleitern. Es ist die Voraussetzung für die Entwicklung von Mehrwertdiensten, welche die Attraktivität und Sichtbarkeit der Dienste weiter steigern. | analog zu E.4-6 | bislang Empfehlung in 2013er Zertifikat, vgl. aber Anforderungen DDB/Europeana + Empfehlung DFG-Praxisregeln |
E | Der Betreiber dokumentiert die Rechtesituation in den Metadaten der öffentlich zugänglich gemachten Dateien. | Für jede Datei, welche nach Erlangen des Zertifikats veröffentlicht wird, wird die Rechtesituation in den Dateimetadaten gespeichert. Dies bezieht sich auf alle Dateien, die frei zugänglich gemacht werden, also ggf. auch für die Masterdateien. Geeignet hierfür ist die Verwendung von XMP. Die Dateimetaten sollten den Status des Urheberrechtsschutz und ggf. der Lizenz URI und ggf. Angaben zum Rechteinhaber beinhalten. | neu | für alle Dateitypen möglich? (JPEG2000 > xmp ; TIFF > exif, xmp ; wav > xmp) |
E | Der Betreiber stellt die Nutzungsbedingungen für den Dienst in einer englischsprachigen Fassung online bereit. | Sofern Englisch nicht Amtssprache ist, dient die englische Fassung zur Orientierung; die in der Amtssprache verfasste Version bildet die Vertragsgrundlage. | angelehnt an E.4-1 | |
E | Der Betreiber prüft die Rechte an den zu digitalisierenden Werken sorgfältig vor Beginn der Digitalisierung. | Gleiches empfehlen die DFG-Praxisregeln "Digitalisierung". Wertvolle Hinweise, was bei einer solchen Prüfung zu beachten ist, liefern Weitzmann, Klimpel (2014): Handreichung: Rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte von Gedächtnisinstitutionen, DOI: 10.12752/2.0.002.1 sowie Kreutzer (2011): Digitalisierung gemeinfreier Werke durch Bibliotheken, http://www.hbz-nrw.de/dokumentencenter/veroeffentlichungen/Digitalisierungsleitfaden.pdf |
Notizen aus Diskussion am 11.12.2014
- Museen und Archive erstellen umfangreiche Objektbeschreibungen, die i. d. R. Schöpfungshöhe erreichen
- Metadaten unter CC0 nur als Empfehlung? CC0 nur für Teile der Metadaten?
- set nach Zugriffsstatus? (free access no reuse, restricted access, free access with reuse, embargoed access)
- Grundsätzlich: Rechtestatus bezogen auf digitale Repräsentation des Objekts
- unterschiedliche Rechteangaben für Digitalisat & Metadatensatz
- dies sollte sich in verschiedenen Kriterien wiederspiegeln!
- Empfehlung (nicht MA): Der Betreiber lizensiert die Metadaten seines Dienstes unter CC0 . . .
- Erläuterung ergänzen: Unterschied zwischen PD mark und CC0