Kriterienbereich Rechtliche Aspekte

Verantwortlich

  • Michaela Voigt

Grundsätzliches

(Info) vgl. Folien MV (Stand 17.12.2014)

  • Ziel: Rechteinformation auf Datensatz-Ebene
  • no copyfraud! → im Rahmen der Massendigitalisierung kein Leistungsschutzrecht für einzelne Digitalisate beanspruchbar
  • Herausforderung: heterogene Bestände hinsichtlich Medientyp + rechtlichem Status

Anforderungen/Empfehlungen aus dem DINI-Zertifikat 2013

 

 Text DINI-Zertifikat 2013Bemerkungen 
M.4-1

Das Rechtsverhältnis zwischen Rechteinhaber/-in einerseits und dem Betreiber des publizierenden Dienstes andererseits ist durch eine formale Vereinbarung (Rechteeinräumung) geregelt.

  • Die Einräumung von Rechten erfolgt in Form einer Lizenzvereinbarung bzw. Deposit Licence. Darin räumt der/die Rechteinhaber/-in (Autor/-in oder Herausgeber/-in) dem Betreiber einfache (das heißt nicht-ausschließliche) Rechte ein, die dieser zur Erbringung des Dienstes benötigt

Empfehlung DFG-Praxisregeln: "Bereits mit Beginn der Projektplanung, spätestens aber zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Rechteklärung bezüglich der zu digitalisierenden Materialien erfolgt sein. (...)" (S.40)

--> neue Empfehlung zu Rechteklärung?

 

(Frage)
M.4-2

Der Betreiber stellt seine Deposit Licence(s) in der Amtssprache des Landes online bereit, in dem der Dienst seinen Hauptsitz hat.

  • Die amtsprachliche(n) Fassung(en) bildet/n die Vertragsgrundlage; der Wortlaut ist rechtlich verbindlich. Zusätzlich können anderssprachige Versionen angeboten werden.

 mod. (Haken)
 Mit Zustimmung zur Deposit Licence überträgt der/die Rechteinhaber/-in für eine Erstveröffentlichung hinsichtlich des Informationsobjekts und der dazugehörigen Metadaten (einschließlich Abstract) folgende Rechte an den Betreiber:

Empfehlung für Rechtevereinbarung für nicht-gemeinfreie Werke entwickeln?

(Frage)
M.4-3Das Recht zur elektronischen Speicherung und zur öffentlichen Zugänglichmachung. Soweit Print-on-Demand-Dienste angeboten werden, sind zusätzlich die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuholen. (Frage)
M.4-4Das Recht zur Meldung und Weitergabe an Dritte u.a. im Rahmen nationaler Sammelaufträge, insbesondere zum Zwecke der Langzeitarchivierung. (Frage)
M.4-5

Das Recht zum Erstellen von Kopien und zur Konvertierung in andere elektronische oder physische Formate zum Zwecke der Archivierung unter Wahrung der inhaltlichen Integrität.

  • Eine Konvertierung kann beispielsweise notwendig werden, wenn verwendete Datenformate obsolet werden und von aktuellen Präsentationsprogrammen nicht mehr korrekt angezeigt werden können.
 (Minus)
 In der Deposit Licence sind auch Fragen geregelt, die Rechte Dritter berühren. Im Einzelnen gilt:  
M.4-6

Der/Die Rechteinhaber/-in versichert gegenüber dem Betreiber, dass durch das zu veröffentlichende Werk oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden nach Veröffentlichung vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen von Urheberrechten Dritter geltend gemacht, versichert der/die Rechteinhaber/in, den Betreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

  • Rechte Dritter beziehen sich beispielsweise auf genutzte Fremdinhalte (z.B. Bilder) oder auf dritte Beteiligte (z.B. Miturheber/-innen, Verlage, Drittmittelgeber).
es wird vorausgesetzt, dass nur veröffentlichte Werke digitalisiert werden, und daher angenommen, dass Verletzungen von Rechten Dritter zuvor bekannt geworden wären(Minus)
 Für Zweitveröffentlichungen gilt:es wird vorausgesetzt, dass eine Rechteprüfung und ggf. Rechteeinholung vor Beginn der Digitalisierung stattfindet(Minus)
M.4-7

Der/Die Urheber/-in gibt auf dokumentier- und verifizierbare Art und Weise seinem/ihrem Willen Ausdruck, einen Beitrag mithilfe dieses Dienstes parallel als Zweitveröffentlichung zu verbreiten.

  • Die Beauftragung der bzw. Zustimmung zur Zweitveröffentlichung soll in einer Form erfolgen, die durch andere nachvollzogen und deren Integrität durch den Betreiber mit zumutbarem Aufwand verifiziert werden kann.
 (Minus)
M.4-8Der/Die Urheber/-in versichert gegenüber dem Betreiber, dass durch das zu veröffentlichende Werk oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Rechtesituation durch den Betreiber selbst geprüft wurde. (Minus)
M.4-9

Der/Die Urheber/-in wird informiert, dass er/sie den Betreiber unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat, sofern vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen von Rechten Dritter geltend gemacht werden.

  • Rechte Dritter beziehen sich beispielsweise auf genutzte Fremdinhalte (z.B. Bilder) oder auf dritte Beteiligte (z.B. Miturheber/-innen, Verlage, Drittmittelgeber).
 (Minus)
 Weitere Mindestanforderungen für Erst- wie auch Zweitveröffentlichungen sind:  
M.4-10

Auf dem Webangebot ist ein Impressum veröffentlicht, das den gesetzlichen Vorgaben genügt.

  • In Deutschland sind dies u.a. die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und der Landesgesetze.
 (Haken)
M.4-11

Der Betreiber dokumentiert die Rechtesituation in den Metadaten der veröffentlichten Dokumente.

  • Für jedes Dokument, welches nach Erlangen des Zertifikats veröffentlicht wird, wird gespeichert, welche Rechte dem Betreiber übertragen wurden.
  • Die Rechtesituation ist für Endnutzer/-innen sowohl im WebFrontend als auch über die OAI-Schnittstelle ersichtlich.
 (Haken)
 Für Erstveröffentlichungen gilt:  
E.4-1

Der Betreiber stellt die Deposit Licence(s) in einer englischsprachigen Fassung online bereit.

  • Sofern Englisch nicht Amtssprache ist, dient die englische Fassung zur Orientierung; die in der Amtssprache verfasste Version bildet die Vertragsgrundlage.
 mod. (Haken)
E.4-2

Beim Anmelden einer Erstveröffentlichung besteht die Möglichkeit, aus einer Auswahl eine Nutzungslizenz zu bestimmen, die auch Rechte von Endnutzer/-innen definiert. Die Vorauswahl berücksichtigt standardisierte Lizenzmodelle; eine Empfehlung für OpenAccess-kompatible Lizenzen wird ausgesprochen.

  • Eine möglichst standardisierte Lizenz (bspw. CC1 , DPPL2) kann die Deposit Licence ersetzen. Sie räumt dem Dienst zum einen und Endnutzer/-innen zum anderen Nutzungsrechte ein. Open-Access-kompatibel (im Sinne der Berliner Erklärung3) ist vor allem CC-BY.
Neue Empfehlung? -> sofern Rechte für geschützte Werke eingeholt werden: Verhandeln mit Rechteinhaber, dass Digitalisate unter freier Lizenz (CC BY) werden kann)

(Frage)

 Für Zweitveröffentlichungen gilt:  
E.4-3Bei Zweitveröffentlichungen dokumentiert der Betreiber die Ergebnisse der Rechteklärung.
  • Dies bezieht sich bspw. auf die Zustimmung des Verlages bzw. die Klausel im Verlagsvertrag, welche deutlich macht, dass eine solche Parallelveröffentlichung erfolgen darf. Im Konfliktfall kann so der Nachweis der für die Zweitveröffentlichung eingeholten Rechte geführt werden. 
 (Minus)
E.4-4

Der/Die Autor/-in überträgt dem Betreiber das Recht zum Erstellen von Kopien und zur Konvertierung in andere elektronische oder physische Formate zum Zwecke der Archivierung unter Wahrung der inhaltlichen Integrität.

  • Eine Konvertierung kann beispielsweise notwendig werden, wenn verwendete Datenformate obsolet werden und von aktuellen Präsentationsprogrammen nicht mehr korrekt angezeigt werden können.
 (Minus)
 Weitere Empfehlungen für Erst- wie auch Zweitveröffentlichungen sind: (Minus)
E.4-5

Der Betreiber wird ermächtigt, die in der Deposit Licence eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte an andere Repositorien zu vergeben, ohne dass es hierzu der gesonderten Zustimmung der Autor/-innen bedarf.

  • Dies ist beispielsweise dann notwendig, wenn der Betreiber den Dienst (teilweise) einstellt oder seine Rechtsform ändert und dennoch die öffentliche Zugänglichkeit der Dokumente mithilfe eines Dritten (etwa einer auf Langzeitarchivierung spezialisierten Einrichtung) gewährleisten will.
ggf. analog aufnehmen, sofern Empfehlungen für Rechteeinholung zur Digitalisierung noch geschützter Werke(Frage)
E.4-6

Der Betreiber lizenziert die Metadaten seines Dienstes unter CC0.

  • Diese freie Lizenz ermöglicht den Austausch von Metadaten zwischen verschiedenen Diensten und Servicedienstleistern. Dies ist die Voraussetzung für die Entwicklung von Mehrwertdiensten, welche die Attraktivität und Sichtbarkeit der Veröffentlichungen weiter steigern.
 (Haken)

Notizen aus Diskussion am 11.12.2014

  • Museen und Archive erstellen umfangreiche Objektbeschreibungen, die i. d. R. Schöpfungshöhe erreichen
    • Metadaten unter CC0 nur als Empfehlung? CC0 nur für Teile der Metadaten?
  • set nach Zugriffsstatus? (free access no reuse, restricted access, free access with reuse, embargoed access)
  • Grundsätzlich: Rechtestatus bezogen auf digitale Repräsentation des Objekts
  • unterschiedliche Rechteangaben für Digitalisat & Metadatensatz
    • dies sollte sich in verschiedenen Kriterien wiederspiegeln!

Formulierungsvorschlag Kriterien für Sammlungen [Vorarbeiten, outdated]

(Stand Oktober 2015)

TypKriteriumVergleich DINI-Zertifikat Open-Access-Repositorien und -Publikationsdienste 2013BemerkungenBsp. DCBsp. METS/MODS
 Allgemein    
M

Auf dem Webangebot ist ein Impressum veröffentlicht, das den gesetzlichen Vorhaben genügt.

  • In Deutschland sind dies u.a. die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und der Landesgesetze.
analog zu M.4-10   
M

Werke, für die der urheberrechtliche Schutz erloschen ist, werden als gemeinfreie Werke gekennzeichnet.

  • Empfohlen wird die Verwendung des Public Domain Mark von Creative Commons. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass keine Leistungsschutzrechte entstehen im Rahmen der Massendigitalisierung. Eine Nutzung von CC0 ist zur Kennzeichnung von Digitalisaten gemeinfreier Werke nicht geeignet, denn mit CC0 signalisiert ein Rechteinhaber, dass er/sie weltweit auf alle urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte verzichtet. Für gemeinfreie Werke hingegen ist der gesetzliche Schutz abgelaufen. Für eine nähere Erläuterung der Unterschiede zwischen dem CC-PDM und CC0 vgl. http://creativecommons.org/publicdomain/.
neu

(Warnung) Umsetzungsvorschlag erarbeiten (Anwendungsprofil DC, METS/MODS)

<dc:rights>https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/</dc:rights>

<mets:rightsMD ID="RMD1">

<mets:mdRef LOCTYPE="URL" MDTYPE="OTHER" LABEL="Creative Commons Public Domain Mark 1.0" xlink:href="https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/">

</mets:rightsMD>

M

Der Betreiber stellt online eine natürlich-sprachliche Beschreibung der Nutzungsbedingungen für den Dienst bereit. Diese Beschreibung liegt in der Amtssprache des Landes vor, in dem der Dienst seinen Hauptsitz hat.

  • Die amtssprachliche(n) Fassung(en) bildet/n die Vertragsgrundlage; der Wortlaut ist rechtlich verbindlich. Zusätzlich können anderssprachige Versionen angeboten werden.
angelehnt an M.4-2   
E

Der Betreiber lizensiert die Metadaten seines Dienstes unter CC0.

  • Diese freie Lizenz ermöglicht den Austausch von Metadaten zwischen verschiedenen Diensten und Servicedienstleitern. Es ist die Voraussetzung für die Entwicklung von Mehrwertdiensten, welche die Attraktivität und Sichtbarkeit der Dienste weiter steigern.
  • Eine CC0-Lizenzierung der Metadaten ist Voraussetzung für die Datenlieferung an die Europeana (vgl. Article 3 "Use of Metadata" des Europeana Data Exchange Agreement). Auch die DFG-Praxisregeln empfehlen dieses Vorgehen (vgl. S. 41).
  • Die Metadatenlizenz sollte zum einen in den Nutzungsbedingungen festgehalten und zum anderen über die OAI-Schnittstelle angegeben werden.
analog zu E.4-6

(Warnung) Umsetzungsvorschlag erarbeiten (Anwendungsprofil DC, METS/MODS)

  • Fall 2: Metadaten für bestimmte Objekte unter CC0 -> Angabe Metadatenlizenz in set-Beschreibung
    • Bsp. ...
 
E

Der Betreiber stellt die Nutzungsbedingungen für den Dienst in einer englischsprachigen Fassung online bereit.

  • Sofern Englisch nicht Amtssprache ist, dient die englische Fassung zur Orientierung; die in der Amtssprache verfasste Version bildet die Vertragsgrundlage.
angelehnt an E.4-1   
E

Der Betreiber prüft die Rechte an den zu digitalisierenden Werken sorgfältig vor Beginn der Digitalisierung.

neu   
E

Sofern geschützte Werke digitalisiert werden, holt der Betreiber die notwendigen Rechte von dem Rechteinhaber ein und verhandelt darüber, ob die Digitalisate unter einer Open Access-kompatiblen Lizenz zugänglich gemacht werden können.

  • Open Access-kompatibel (im Sinne der Berliner Erklärung) sind die Varianten CC BY und CC BY-SA. Empfohlen wird die Verwendung von CC BY, da diese Lizenz die wenigsten Einschränkungen zur Nachnutzung von Werken vorgibt.
angelehnt an E.4-2   
 Objektebene    
M

Der Betreiber dokumentiert die Rechtesituation der digitalen Objekte in den Metadatensätzen.

  • Für jedes digitale Objekt, welches nach Erlangen des Zertifikats veröffentlicht wird, wird gespeichert, zu welchen Bedingungen es genutzt werden kann. Die Rechte- bzw. Lizenzsituation ist für Endnutzer/-innen sowohl im Webfrontend (d.h. in der menschenlesbaren graphischen Oberfläche) als auch über die OAI-Schnittstelle ersichtlich.
angelehnt an M.4-11

(Warnung) Umsetzungsvorschlag erarbeiten (Anwendungsprofil DC, METS/MODS)

  • METSRights (Empf. AH)
  • Bsp. auch für nicht-PD / nicht-CC-L

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/</dc:rights>

<dc:rights>https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/</dc:rights>

<dc:rights>http://www.europeana.eu/rights/rr-f/</dc:rights>

 
E

Der Betreiber dokumentiert die Rechtesituation der Metadaten zu einem digitalen Objekt in den Metadatensätzen.

  • Für jedes digitale Objekt wird gespeichert, zu welchen Bedingungen die es beschreibenden Metadaten genutzt werden können. Die Rechte- bzw. Lizenzsituation ist für Endnutzer/-innen sowohl im Webfrontend (d.h. in der menschenlesbaren graphischen Oberfläche) als auch über die OAI-Schnittstelle ersichtlich.
neu <dc:rights>https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/</dc:rights> 
E

Der Betreiber dokumentiert die Rechtesituation in den Dateimetadaten der öffentlich zugänglich gemachten digitalen Objekte.

  • Für jedes digitale Objekt, welche nach Erlangen des Zertifikats veröffentlicht wird, wird die Rechtesituation in den Dateimetadaten gespeichert. Dies bezieht sich auf alle Dateien, die frei zugänglich gemacht werden, also ggf. auch für die Masterdateien. Geeignet hierfür ist die Verwendung von XMP. Die Dateimetaten sollten den Status des Urheberrechtsschutz und ggf. der Lizenz URI und ggf. Angaben zum Rechteinhaber beinhalten.
neu

(Frage) (batch) licensing tools? (Ziel: Integration der Lizenzinfos in xmp – gibt es bestehende Tools hierfür? kann sowas in Goobi et al nativ implementiert werden?)

 

(Frage) sinnvolle Anforderung? sinnvoll womöglich für Präsentationsformat, jedoch nicht für Format, das langzeitarchiviert werden soll? (Hinweis AH: LZA z.T. sehr strenge Anforderungen an TIFF tags)

  • MV: discuss w/ AR (SLUB)

 

  
E

Sofern CC-Lizenzen für die Kennzeichnung der Lizenzsituation verwendet werden, werden die Vorgaben und Empfehlungen zur Verwendung von Creative Commons befolgt. Sofern andere Lizenzmodelle zur Anwendung kommen, sind analog sind die Vorgaben und Empfehlungen für das jeweilige Lizenzmodell zu befolgen.

neu(Warnung) Umsetzungsvorschlag erarbeiten (Anwendungsprofil DC, METS/MODS)

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/</dc:rights>

OR

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/</dc:rights>

 
M

Für standardisierte Lizenzen werden URIs in den Metadatensätzen angegeben.

neu

(Warnung) unbedingt Initiative von DPLA, Europeana & CC zu rights statements beobachten: http://lj.libraryjournal.com/2015/06/digital-content/dpla-europeana-creative-commons-collaborate-on-international-rights-statements/

(Warnung) Umsetzungsvorschlag erarbeiten (Anwendungsprofil DC, METS/MODS)

s.o. 
E

Für sonstige Rechtekennzeichnungen werden die Lizenzhinweise der DDB genutzt.

  • Sofern keine standardisierten Lizenzen verwendet werden, wird der Rechtestatus mithilfe des normierten Vokabulars der DDB gekennzeichnet.
  • Beispiele für solche Lizenzhinweise sind "Rechte vorbehalten – Freier Zugang" oder "Verwaistes Werk".
 (Frage) URIs der DDB stabil? sollten wir verlangen, dass bspw. URL https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/content/lizenzen/rv-fz angegegeben wird?  
E

Soweit möglich werden die Inhaber der Nutzungsrechte der digitalen Objekte und der KWO in den Metadatensätzen ausgewiesen.

  • In den Metadaten werden die Rechteinhaber des digitalen Objekts benannt und es werden wenn möglich Kontaktinformationen angegeben. Diese Kennzeichnung soll die Kontaktaufnahme durch NutzerInnen erleichtern.
neu

(Frage) namentlich? Kontaktdaten?

(Warnung) Umsetzungsvorschlag erarbeiten (Anwendungsprofil DC, METS/MODS)

  • Für qualified DC: dc.rights.rightsHolder

example from http://library.brown.edu/metsrecords/1147733081265096.xml

<METS:rightsMD ID="RMD1">

<METS:mdWrap MDTYPE="OTHER" LABEL="RIGHTSMD">
<METS:xmlData>
<rights:RightsDeclarationMD RIGHTSCATEGORY="PUBLIC DOMAIN">
<rights:RightsDeclaration>
This object is available for public use. Individuals interested in reproducing this object in a publication, web site or for any commercial purpose must first receive written permission from the Brown University Library.
</rights:RightsDeclaration>
<rights:RightsHolder>
<rights:RightsHolderName>Brown University</rights:RightsHolderName>
<rights:RightsHolderContact>
<rights:RightsHolderContactDesignation>Anne S.K. Brown Military Collection</rights:RightsHolderContactDesignation>
<rights:RightsHolderContactAddress>Box A, Brown University, Providence, RI 02912</rights:RightsHolderContactAddress>
<rights:RightsHolderContactEmail>askb@brown.edu</rights:RightsHolderContactEmail>
</rights:RightsHolderContact>
</rights:RightsHolder>
</rights:RightsDeclarationMD>
</METS:xmlData>

 ESoweit möglich werden die Inhaber der Nutzungsrechte der KWO in den Metadatensätzen ausgewiesen.
  • In den Metadaten werden die Rechteinhaber des Kultur- und Wissensobjekts benannt und es werden wenn möglich Kontaktinformationen angegeben. Diese Kennzeichnung soll die Kontaktaufnahme durch NutzerInnen erleichtern.
 

(Warnung) Umsetzungsvorschlag erarbeiten (Anwendungsprofil DC, METS/MODS)

  
E

Soweit möglich werden Angaben zur Lizenzdauer bzw. Ablauf der Schutzfrist in den Metadatensätzen ausgewiesen.

  • ...
 

(Frage) sinnvoll?

(Warnung) Umsetzungsvorschlag erarbeiten (Anwendungsprofil DC, METS/MODS)

  • Für qualified DC: dc.rights & dc.date.copyrighted
E

Soweit Metadaten zu einem digitalen Objekt Schöpfungshöhe erreichen, werden diese unter einer freien Lizenz zur Verfügung gestellt.

  • Deskriptive Metadaten sind i.d.R. nicht schutzfähig. Detaillierte Beschreibungen von Objekten (insbesondere im Archiv- und Museumsbereich) können jedoch Schöpfungshöhe erreichen. Um den Austausch der Metadaten und somit die Nutzbarkeit des Digitalisats zu fördern, sollten auch diese Objektbeschreibungen unter einer freien und Open-Access-konformen Lizenz zur Verfügung stehen.
  • Eine CC0-Lizenzierung der Metadaten ist Voraussetzung für die Datenlieferung an die Europeana (vgl. Article 3 "Use of Metadata" des Europeana Data Exchange Agreement). Die DFG-Praxisregeln empfehlen für schutzfähige Objektbeschreibung die Vergabe einer CC BY-SA-Lizenz (vgl. S. 40/41).

 

 

(Warnung) Umsetzungsvorschlag erarbeiten (Anwendungsprofil DC, METS/MODS)

  
E

Metadaten zur Rechtesituation der digitalen Objekte im Webfrontend (sofern vorhanden) sind menschenlesbar.

  • Für menschliche NutzerInnen ist in der Landing Page eines jeden Digitalisats ein Hinweis zu der Rechtesituation (bspw. "Urheberrechtlich geschützt", "Gemeinfrei" oder "Lizenz xzy") enthalten und es wird jeweils verlinkt auf Seiten, die näher darüber informieren, was dies für Nutzungen bedeutet.
    
E

Metadaten zur Rechtesituation der digitalen Objekte im Webfrontend (sofern vorhanden) sind maschinenlesbar.

    
  • zentral: Rechte an Digitalisaten & Metadaten, alle weiteren Angaben sind quasi Sahnehäubchen
  • Ziel: so viele Beispiele wie möglich aufstellen, um mögliche Umsetzung (auch in versch. MDformaten) zu demonstrieren
  • Unterscheidung Lizenz / Rechtebeschreibungssprache ; Unterscheidung MDfeld / Wert überdenken
  • ggf. externe, dynamische Liste für mögliche Lizenzangaben erstellen und pflegen und von Zertifikat auf Liste verweisen

Kriterien Zertifikat für Dig. Sammlungen [work in progress]

(Stand 4.12.2015)

Fragen für gemeinsame Diskussion am 8.12.
  • (4) sets nach Zugriffsstatus -> neues Kriterium -> sinnvoll? --> JA, GGF VERSCHIEBEN IN BEREICH SCHNITTSTELLE
  • (8) Kennzeichnung gemeinfreier Werke: ggf. als Empfehlung (statt Mindestanforderung), um Adoption eines Zertifikats nicht von vornherein zu verhindern -> abhängig von Diskussion, ob wir tatsächlich ein "Zertifikat" herausgeben, oder nur einen Kriterienkatalog i.S.v. Best Practice, ohne tatsächliche Zertifizierung --> bleibt MA
  • (11) Lizenz-Infos in Datei einbetten?: aus LZA-Sicht kann, wichtiger sind Angaben in Metadaten -> Kriterium streichen? --> LÖSCHEN
  • (13) Lizenz URIs: URIs aus LZA-Sicht allein nicht ausreichend – aus LZA-Sicht konkrete Lizenztexte o.Ä. in Metadaten kodieren -> machbar? kann das Aufgabe von Dig. S. sein? (oder eher Aufgabe von LZA-Systemen/Dienstleistern?) --> URIs verwenden
  • (14)  Rechtekennzeichnung: Lizenzhinweise DDB vs. Europeana rights statements -> welche wollen wir empfehlen? --> DDB
  • (15) Kontaktdaten zu NR-Inhaber/-in in Metadaten -> sinnvoll? (Gegenargumente: 1. Änderung der Rechteinhaber, 2. Änderung der Kontaktdaten, 3. falsche Angaben schlimmer als keine?) --> LÖSCHEN
  • (16) Angaben zu Ablauf von Schutzfristen -> sinnvoll? (Gegenargumente: 1. Änderung gesetzlicher Schutzfristen nicht ausgeschlossen, 2. bereits jetzt internationale Unterschiede von Schutzfristen, 3. technische Umsetzung unklar) --> LÖSCHEN
Beschreibungstext

In diesem Kriterium werden rechtliche Aspekte behandelt, die für den Betrieb eines Dienstes zu beachten sind. Dies umfasst Hinweise für Nutzungsbestimmungen, Impressumspflicht und die Verwendung standardisierter Lizenzen sowohl für die digitalen Objekte als auch die sie beschreibenden Metadaten. Unabdingbar für die Nachnutzbarkeit digitaler Objekte sind Angaben zum rechtlichen Status: In Digitalen Sammlungen werden urheberrechtlich geschützte Werke ebenso verfügbar gemacht wie Werke, für die der urheberrechtliche Schutz abgelaufen ist und die also gemeinfrei sind. Diesen Status korrekt zu bestimmen und zu erfassen, sowie ihn für menschliche wie maschinelle Nutzer auszuweisen, stellt Betreiber vielfach vor eine besondere Herausforderung. Es werden an dieser Stelle Hinweise gegeben, in welcher Form Angaben zur Rechtesituation in den Metadaten ausgewiesen werden sollen; Vorschläge für die jeweilige Umsetzung in Dublin Core und METS/MODS sind [dem Anhang] zu entnehmen.

Die hier formulierten Kriterien sind nicht als rechtsverbindliche Auskünfte zu verstehen. Betreibern wird empfohlen, in rechtlichen Fragen mit der Rechtsstelle ihrer Einrichtung zusammenzuarbeiten und sich ggf. ergänzend professionellen Rat einzuholen.

Nr.M/EKriteriumQuelle/HerkunftKommentare/ErklärungenBsp. DCBsp. METS/MODS
Allgemein
1M

Der Betreiber stellt online eine natürlich-sprachliche Beschreibung der Nutzungsbedingungen für den Dienst bereit. Diese Beschreibung liegt in der Amtssprache des Landes vor, in dem der Dienst seinen Hauptsitz hat.

entspricht M4.2 aus DINI-Z 2013

Die amtssprachliche(n) Fassung(en) bildet/n die Vertragsgrundlage; der Wortlaut ist rechtlich verbindlich. Zusätzlich können anderssprachige Versionen angeboten werden.

  
2E

Der Betreiber stellt die Nutzungsbedingungen für den Dienst in einer englischsprachigen Fassung online bereit.

entspricht E.4-1 aus DINI-Z 2013

Sofern Englisch nicht Amtssprache ist, dient die englische Fassung zur Orientierung; die in der Amtssprache verfasste Version bildet die Vertragsgrundlage.

  
3EDer Betreiber lizensiert die Metadaten seines Dienstes unter CC0.identisch mit E.4-6 aus DINI-Z 2013
  • Eine CC0-Lizenzierung der Metadaten ist Voraussetzung für die Datenlieferung an die Europeana (vgl. Article 3 "Use of Metadata" des Europeana Data Exchange Agreement). 
  • Die Angabe ist für menschliche Nutzer/-innen in den Nutzungsbedingungen des Dienstes enthalten.
  • Die Angabe ist für maschinelle Nutzer über die OAI-Schnittstelle in den Metadaten enthalten. Dies kann für den gesamten Dienst über die Identify-Abfrage (vgl. OAI-PMH 2.0 Guidelines, Repository level) bzw. für Teilbereiche über Angaben in OAI-Sets (ListSet-Abfrage, vgl. OAI-PMH 2.0 Guidelines, Set level) erfolgen.

 

  
4EDer Betreiber bietet die digitalen Objekte gruppiert in OAI-Sets nach Status des Zugriffs und/oder Nachnutzungsmöglichkeiten an.Ggf. in Bereich Schnittstellen verschieben
  • Es werden verschiedene OAI-Sets angeboten, die digitale Objekte nach Art der Zugriffsmöglichkeit (z.B. freier Zugriff, eingeschränkter Zugriff) aggregieren. Dazu werden die Elemente des Typs "Access type" aus dem Driver-Vokabular genutzt. Es werden also verschiedene vier OAI-Sets angeboten: "openAccess", "embargoedAccess", "restrictedAccess" und "closedAccess".
  • Es werden verschiedene OAI-Sets angeboten, die digitale Objekte nach Art der Nachnutzungsmöglichkeit (z.B. freie Nutzung, keine kommerzielle Nutzung) aggregieren. Dazu werden die (Frage) DDB Lizenzhinweise // Europeana Rights statements genutzt.
  
5MAuf dem Webangebot ist ein Impressum veröffentlicht, das den gesetzlichen Vorhaben genügt.identisch mit M4.10 aus DINI-Z 2013In Deutschland sind dies u.a. die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und der Landesgesetze.  
6E

Der Betreiber prüft die Rechte an den zu digitalisierenden Werken sorgfältig vor Beginn der Digitalisierung.

 

Gleiches empfehlen die DFG-Praxisregeln "Digitalisierung" (vgl. 5.1, S. 40). Wertvolle Hinweise, was bei einer solchen Prüfung zu beachten ist, liefern Weitzmann, Klimpel (2014): Handreichung: Rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte von Gedächtnisinstitutionen, DOI: 10.12752/2.0.002.1 sowie Kreutzer (2011): Digitalisierung gemeinfreier Werke durch Bibliotheken, http://www.hbz-nrw.de/dokumentencenter/veroeffentlichungen/Digitalisierungsleitfaden.pdf

  
7E

Sofern geschützte Werke digitalisiert werden, holt der Betreiber die notwendigen Rechte von dem Rechteinhaber ein und verhandelt darüber, ob die Digitalisate unter einer Open Access-kompatiblen Lizenz zugänglich gemacht werden können.

entspricht E.4-2 aus DINI-Z 2013Open Access-kompatibel (im Sinne der Berliner Erklärung) sind die Varianten CC BY und CC BY-SA. Empfohlen wird die Verwendung von CC BY, da diese Lizenz die wenigsten Einschränkungen zur Nachnutzung von Werken vorgibt.  
8MWerke, für die der urheberrechtliche Schutz erloschen ist, werden als gemeinfreie Werke gekennzeichnet. 

Empfohlen wird die Verwendung des Public Domain Mark von Creative Commons. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass keine Leistungsschutzrechte entstehen im Rahmen der Massendigitalisierung. Eine Nutzung von CC0 ist zur Kennzeichnung von Digitalisaten gemeinfreier Werke nicht geeignet, denn mit CC0 signalisiert ein/-e Rechteinhaber/-in, dass er/sie weltweit auf alle urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte verzichtet. Für gemeinfreie Werke hingegen ist der gesetzliche Schutz abgelaufen. Für eine nähere Erläuterung der Unterschiede zwischen dem CC-PDM und CC0 vgl. http://creativecommons.org/publicdomain/.

<dc:rights>https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/</dc:rights>


<mets:rightsMD ID="RMD1">

<mets:mdRef LOCTYPE="URL" MDTYPE="OTHER" LABEL="Creative Commons Public Domain Mark 1.0" xlink:href="https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/">

</mets:rightsMD>

Objektebene

9MDer Betreiber dokumentiert die Rechtesituation der digitalen Objekte in den Metadatensätzen.

entspricht M4.11 aus DINI-Z 2013

Ggf. verschieben in Bereich Metadaten

Für jedes digitale Objekt, welches nach Erlangen des Zertifikats veröffentlicht wird, wird gespeichert, zu welchen Bedingungen es genutzt werden kann. Die Rechte- bzw. Lizenzsituation ist für Endnutzer/-innen sowohl im Webfrontend (d.h. in der menschenlesbaren graphischen Oberfläche) als auch über die OAI-Schnittstelle ersichtlich.

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/</dc:rights>

<dc:rights>https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/</dc:rights>

<dc:rights>http://www.europeana.eu/rights/rr-f/</dc:rights>

  • METSRights (Empf. AH)
10 EDer Betreiber dokumentiert die Rechtesituation der Metadaten zu einem digitalen Objekt in den Metadatensätzen.Ggf. verschieben in Bereich Metadaten

Für jedes digitale Objekt wird gespeichert, zu welchen Bedingungen die es beschreibenden Metadaten genutzt werden können. Die Rechte- bzw. Lizenzsituation ist für Endnutzer/-innen sowohl im Webfrontend (d.h. in der menschenlesbaren graphischen Oberfläche) als auch über die OAI-Schnittstelle ersichtlich.

 (Warnung) in DC eigentlich auf item-Ebene nicht abbildbar, Lizenzangaben für Metadaten auf Set-Ebene bzw. globaler Ebene in OAI möglich, vgl (3) 
12ESofern CC-Lizenzen für die Kennzeichnung der Lizenzsituation verwendet werden, werden die Vorgaben und Empfehlungen zur Verwendung von Creative Commons befolgt. Sofern andere Lizenzmodelle zur Anwendung kommen, sind analog sind die Vorgaben und Empfehlungen für das jeweilige Lizenzmodell zu befolgen. 

Dies bezieht sich bspw. auf die korrekte Angabe von (portierten) Versionen sowie die Verwendung von maschinenlesbaren Lizenzinformationen. Hinweise finden sich im Wiki von Creative Commons unter https://wiki.creativecommons.org/Marking_your_work_with_a_CC_license.

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/</dc:rights>

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/</dc:rights>

 
13MFür standardisierte Lizenzen werden URIs in den Metadatensätzen angegeben. 

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/</dc:rights>

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/</dc:rights>

 
14EFür sonstige Rechtekennzeichnungen werden die Lizenzhinweise der DDB genutzt. 
  • Sofern keine standardisierten Lizenzen verwendet werden, wird der Rechtestatus mithilfe des normierten Vokabulars der DDB gekennzeichnet.
  • Beispiele für solche Lizenzhinweise sind "Rechte vorbehalten – Freier Zugang" oder "Verwaistes Werk".
  
17ESoweit Metadaten zu einem digitalen Objekt Schöpfungshöhe erreichen, werden diese unter einer freien Lizenz zur Verfügung gestellt. 
  • Deskriptive Metadaten sind i.d.R. nicht schutzfähig. Detaillierte Beschreibungen von Objekten (insbesondere im Archiv- und Museumsbereich) können jedoch Schöpfungshöhe erreichen. Um den Austausch der Metadaten und somit die Nutzbarkeit des Digitalisats zu fördern, sollten auch diese Objektbeschreibungen unter einer freien und Open-Access-konformen Lizenz zur Verfügung stehen.
  • Eine CC0-Lizenzierung der Metadaten ist Voraussetzung für die Datenlieferung an die Europeana (vgl. Article 3 "Use of Metadata" des Europeana Data Exchange Agreement). Die DFG-Praxisregeln empfehlen für schutzfähige Objektbeschreibung die Vergabe einer CC BY-SA-Lizenz (vgl. 5.1, S. 40/41).
  
18EDie Rechtesituation der digitalen Objekte wird im Webfrontend (sofern vorhanden) menschenlesbar gekennzeichnet. 
  • Sofern der Dienst kein eigenes Webfrontend hat, entfällt dies.
  • Für menschliche NutzerInnen ist in der Landing Page eines jeden Digitalisats ein Hinweis zu der Rechtesituation (bspw. "Urheberrechtlich geschützt", "Gemeinfrei" oder "Lizenz xzy") enthalten und es wird jeweils verlinkt auf Seiten, die näher darüber informieren, was dies für Nutzungen bedeutet.
  
19EDie Rechtesituation der digitalen Objekte wird im Webfrontend (sofern vorhanden) maschinenlesbar gekennzeichnet.   

 

 

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