Kriterienbereich Rechtliche Aspekte
Verantwortlich
- Michaela Voigt
Grundsätzliches
vgl. Folien MV (Stand 17.12.2014)
- Ziel: Rechteinformation auf Datensatz-Ebene
- no copyfraud! → im Rahmen der Massendigitalisierung kein Leistungsschutzrecht für einzelne Digitalisate beanspruchbar
- Herausforderung: heterogene Bestände hinsichtlich Medientyp + rechtlichem Status
Anforderungen/Empfehlungen aus dem DINI-Zertifikat 2013
Text DINI-Zertifikat 2013 | Bemerkungen | ||
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M.4-1 | Das Rechtsverhältnis zwischen Rechteinhaber/-in einerseits und dem Betreiber des publizierenden Dienstes andererseits ist durch eine formale Vereinbarung (Rechteeinräumung) geregelt.
| Empfehlung DFG-Praxisregeln: "Bereits mit Beginn der Projektplanung, spätestens aber zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Rechteklärung bezüglich der zu digitalisierenden Materialien erfolgt sein. (...)" (S.40) --> neue Empfehlung zu Rechteklärung?
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M.4-2 | Der Betreiber stellt seine Deposit Licence(s) in der Amtssprache des Landes online bereit, in dem der Dienst seinen Hauptsitz hat.
| mod. | |
Mit Zustimmung zur Deposit Licence überträgt der/die Rechteinhaber/-in für eine Erstveröffentlichung hinsichtlich des Informationsobjekts und der dazugehörigen Metadaten (einschließlich Abstract) folgende Rechte an den Betreiber: | Empfehlung für Rechtevereinbarung für nicht-gemeinfreie Werke entwickeln? | ||
M.4-3 | Das Recht zur elektronischen Speicherung und zur öffentlichen Zugänglichmachung. Soweit Print-on-Demand-Dienste angeboten werden, sind zusätzlich die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuholen. | ||
M.4-4 | Das Recht zur Meldung und Weitergabe an Dritte u.a. im Rahmen nationaler Sammelaufträge, insbesondere zum Zwecke der Langzeitarchivierung. | ||
M.4-5 | Das Recht zum Erstellen von Kopien und zur Konvertierung in andere elektronische oder physische Formate zum Zwecke der Archivierung unter Wahrung der inhaltlichen Integrität.
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In der Deposit Licence sind auch Fragen geregelt, die Rechte Dritter berühren. Im Einzelnen gilt: | |||
M.4-6 | Der/Die Rechteinhaber/-in versichert gegenüber dem Betreiber, dass durch das zu veröffentlichende Werk oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden nach Veröffentlichung vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen von Urheberrechten Dritter geltend gemacht, versichert der/die Rechteinhaber/in, den Betreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
| es wird vorausgesetzt, dass nur veröffentlichte Werke digitalisiert werden, und daher angenommen, dass Verletzungen von Rechten Dritter zuvor bekannt geworden wären | |
Für Zweitveröffentlichungen gilt: | es wird vorausgesetzt, dass eine Rechteprüfung und ggf. Rechteeinholung vor Beginn der Digitalisierung stattfindet | ||
M.4-7 | Der/Die Urheber/-in gibt auf dokumentier- und verifizierbare Art und Weise seinem/ihrem Willen Ausdruck, einen Beitrag mithilfe dieses Dienstes parallel als Zweitveröffentlichung zu verbreiten.
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M.4-8 | Der/Die Urheber/-in versichert gegenüber dem Betreiber, dass durch das zu veröffentlichende Werk oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Rechtesituation durch den Betreiber selbst geprüft wurde. | ||
M.4-9 | Der/Die Urheber/-in wird informiert, dass er/sie den Betreiber unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat, sofern vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen von Rechten Dritter geltend gemacht werden.
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Weitere Mindestanforderungen für Erst- wie auch Zweitveröffentlichungen sind: | |||
M.4-10 | Auf dem Webangebot ist ein Impressum veröffentlicht, das den gesetzlichen Vorgaben genügt.
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M.4-11 | Der Betreiber dokumentiert die Rechtesituation in den Metadaten der veröffentlichten Dokumente.
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Für Erstveröffentlichungen gilt: | |||
E.4-1 | Der Betreiber stellt die Deposit Licence(s) in einer englischsprachigen Fassung online bereit.
| mod. | |
E.4-2 | Beim Anmelden einer Erstveröffentlichung besteht die Möglichkeit, aus einer Auswahl eine Nutzungslizenz zu bestimmen, die auch Rechte von Endnutzer/-innen definiert. Die Vorauswahl berücksichtigt standardisierte Lizenzmodelle; eine Empfehlung für OpenAccess-kompatible Lizenzen wird ausgesprochen.
| Neue Empfehlung? -> sofern Rechte für geschützte Werke eingeholt werden: Verhandeln mit Rechteinhaber, dass Digitalisate unter freier Lizenz (CC BY) werden kann) | |
Für Zweitveröffentlichungen gilt: | |||
E.4-3 | Bei Zweitveröffentlichungen dokumentiert der Betreiber die Ergebnisse der Rechteklärung.
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E.4-4 | Der/Die Autor/-in überträgt dem Betreiber das Recht zum Erstellen von Kopien und zur Konvertierung in andere elektronische oder physische Formate zum Zwecke der Archivierung unter Wahrung der inhaltlichen Integrität.
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Weitere Empfehlungen für Erst- wie auch Zweitveröffentlichungen sind: | |||
E.4-5 | Der Betreiber wird ermächtigt, die in der Deposit Licence eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte an andere Repositorien zu vergeben, ohne dass es hierzu der gesonderten Zustimmung der Autor/-innen bedarf.
| ggf. analog aufnehmen, sofern Empfehlungen für Rechteeinholung zur Digitalisierung noch geschützter Werke | |
E.4-6 | Der Betreiber lizenziert die Metadaten seines Dienstes unter CC0.
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Formulierungsvorschlag Kriterien für Sammlungen
(Stand 26.03.2015)
Typ | Kriterium | Vergleich DINI-Zertifikat Open-Access-Repositorien und -Publikationsdienste 2013 | Bemerkungen |
M | Auf dem Webangebot ist ein Impressum veröffentlicht, das den gesetzlichen Vorhaben genügt.
| analog zu M.4-10 | |
M | Der Betreiber dokumentiert die Rechtesituation der Digitalisate in den Metadaten der veröffentlichten Datensätze.
| angelehnt an M.4-11 | wie in Metadaten unterschiedliche Lizenzbedingungen für 1) Digitalisat und 2) Metadatensatz abbilden? |
M | Werke, für die der urheberrechtliche Schutz erloschen ist, werden als gemeinfreie Werke gekennzeichnet.
| neu | zusätzliche Erläuterung: Zum Unterschied zwischen dem Public Domain Mark und CC0 s. Hinweise von Creative Commons unter http://creativecommons.org/publicdomain/. |
M | Der Betreiber stellt online eine natürlich-sprachliche Beschreibung der Nutzungsbedingungen für den Dienst bereit. Diese Beschreibung liegt in der Amtssprache des Landes vor, in dem der Dienst seinen Hauptsitz hat.
| angelehnt an M.4-2 | |
E | Der Betreiber lizensiert die Metadaten seines Dienstes unter CC0.
| analog zu E.4-6 | zusätzliche Erläuterung: Eine CC0-Lizenzierung der Metadaten ist Voraussetzung für die Datenlieferung an die Europeana. Auch die DFG-Praxisregeln empehlen dieses Vorgehen (vgl. S. 41). |
E | Der Betreiber dokumentiert die Rechtesituation in den Metadaten der öffentlich zugänglich gemachten Dateien.
| neu | für alle Dateitypen möglich? (JPEG2000 > xmp ; TIFF > exif, xmp ; wav > xmp) |
E | Der Betreiber stellt die Nutzungsbedingungen für den Dienst in einer englischsprachigen Fassung online bereit.
| angelehnt an E.4-1 | |
E | Der Betreiber prüft die Rechte an den zu digitalisierenden Werken sorgfältig vor Beginn der Digitalisierung.
| neu | |
E | Sofern geschützte Werke digitalisiert werden, holt der Betreiber die notwendigen Rechte von dem Rechteinhaber ein und verhandelt darüber, ob die Digitalisate unter einer Open Access-kompatiblen Lizenz zugänglich gemacht werden können.
| angelehnt an E.4-2 | |
E | Sofern CC-Lizenzen für die Kennzeichnung der Lizenzsituation verwendet werden, werden die Vorgaben und Empfehlungen zur Verwendung von Creative Commons befolgt. Analog sind die Vorgaben der Ersteller zu befolgen, sofern andere Lizenzmodelle zur Anwendung kommen.
| neu | ggf. in Bereich Metadaten verschieben to do Unbekannter Benutzer (voigtm): 2. Satz reformulieren! |
E | Soweit möglich werden Lizenz URIs in den Metadaten verwendet.
| neu | ggf. in Bereich Metadaten verschieben |
E | Soweit möglich werden die Inhaber der Nutzungsrechte der Digitalisate in den Metadaten ausgewiesen.
| neu | ggf. in Bereich Metadaten verschieben namentlich? Kontaktdaten? |
E | Soweit möglich werden Angaben zur Lizenzdauer bzw. Ablauf der Schutzfrist in den Metadaten ausgewiesen.
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Notizen aus Diskussion am 11.12.2014
- Museen und Archive erstellen umfangreiche Objektbeschreibungen, die i. d. R. Schöpfungshöhe erreichen
- Metadaten unter CC0 nur als Empfehlung? CC0 nur für Teile der Metadaten?
- set nach Zugriffsstatus? (free access no reuse, restricted access, free access with reuse, embargoed access)
- Grundsätzlich: Rechtestatus bezogen auf digitale Repräsentation des Objekts
- unterschiedliche Rechteangaben für Digitalisat & Metadatensatz
- dies sollte sich in verschiedenen Kriterien wiederspiegeln!