Versionen im Vergleich

Schlüssel

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  • (4) sets nach Zugriffsstatus -> neues Kriterium -> sinnvoll? --> JA, GGF VERSCHIEBEN IN BEREICH SCHNITTSTELLE
  • (8) Kennzeichnung gemeinfreier Werke: ggf. als Empfehlung (statt Mindestanforderung), um Adoption eines Zertifikats nicht von vornherein zu verhindern -> abhängig von Diskussion, ob wir tatsächlich ein "Zertifikat" herausgeben, oder nur einen Kriterienkatalog i.S.v. Best Practice, ohne tatsächliche Zertifizierung --> bleibt MA
  • (11) Lizenz-Infos in Datei einbetten?: aus LZA-Sicht kann, wichtiger sind Angaben in Metadaten -> Kriterium streichen? --> LÖSCHEN
  • (13) Lizenz URIs: URIs aus LZA-Sicht allein nicht ausreichend – aus LZA-Sicht konkrete Lizenztexte o.Ä. in Metadaten kodieren -> machbar? kann das Aufgabe von Dig. S. sein? (oder eher Aufgabe von LZA-Systemen/Dienstleistern?) --> URIs verwenden
  • (14)  Rechtekennzeichnung: Lizenzhinweise DDB vs. Europeana rights statements -> welche wollen wir empfehlen? --> DDB
  • (15) Kontaktdaten zu NR-Inhaber/-in in Metadaten -> sinnvoll? (Gegenargumente: 1. Änderung der Rechteinhaber, 2. Änderung der Kontaktdaten, 3. falsche Angaben schlimmer als keine?) --> LÖSCHEN
  • (16) Angaben zu Ablauf von Schutzfristen -> sinnvoll? (Gegenargumente: 1. Änderung gesetzlicher Schutzfristen nicht ausgeschlossen, 2. bereits jetzt internationale Unterschiede von Schutzfristen, 3. technische Umsetzung unklar) --> LÖSCHEN
Beschreibungstext

In diesem Kriterium werden rechtliche Aspekte behandelt, die für den Betrieb eines Dienstes zu beachten sind. Dies umfasst Hinweise für Nutzungsbestimmungen, Impressumspflicht und die Verwendung standardisierter Lizenzen sowohl für die digitalen Objekte als auch die sie beschreibenden Metadaten. Unabdingbar für die Nachnutzbarkeit digitaler Objekte sind Angaben zum rechtlichen Status: In Digitalen Sammlungen werden urheberrechtlich geschützte Werke ebenso verfügbar gemacht wie Werke, für die der urheberrechtliche Schutz abgelaufen ist und die also gemeinfrei sind. Diesen Status korrekt zu bestimmen und zu erfassen, sowie ihn für menschliche wie maschinelle Nutzer auszuweisen, stellt Betreiber vielfach vor eine besondere Herausforderung. Es werden an dieser Stelle Hinweise gegeben, in welcher Form Angaben zur Rechtesituation in den Metadaten ausgewiesen werden sollen; Vorschläge für die jeweilige Umsetzung in Dublin Core und METS/MODS sind [dem Anhang] zu entnehmen.

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Nr.M/EKriteriumQuelle/HerkunftKommentare/ErklärungenBsp. DCBsp. METS/MODS
Allgemein
1M

Der Betreiber stellt online eine natürlich-sprachliche Beschreibung der Nutzungsbedingungen für den Dienst bereit. Diese Beschreibung liegt in der Amtssprache des Landes vor, in dem der Dienst seinen Hauptsitz hat.

entspricht M4.2 aus DINI-Z 2013

Die amtssprachliche(n) Fassung(en) bildet/n die Vertragsgrundlage; der Wortlaut ist rechtlich verbindlich. Zusätzlich können anderssprachige Versionen angeboten werden.

  
2E

Der Betreiber stellt die Nutzungsbedingungen für den Dienst in einer englischsprachigen Fassung online bereit.

entspricht E.4-1 aus DINI-Z 2013

Sofern Englisch nicht Amtssprache ist, dient die englische Fassung zur Orientierung; die in der Amtssprache verfasste Version bildet die Vertragsgrundlage.

  
3EDer Betreiber lizensiert die Metadaten seines Dienstes unter CC0.identisch mit E.4-6 aus DINI-Z 2013
  • Eine CC0-Lizenzierung der Metadaten ist Voraussetzung für die Datenlieferung an die Europeana (vgl. Article 3 "Use of Metadata" des Europeana Data Exchange Agreement). 
  • Die Angabe ist für menschliche Nutzer/-innen in den Nutzungsbedingungen des Dienstes enthalten.
  • Die Angabe ist für maschinelle Nutzer über die OAI-Schnittstelle in den Metadaten enthalten. Dies kann für den gesamten Dienst über die Identify-Abfrage (vgl. OAI-PMH 2.0 Guidelines, Repository level) bzw. für Teilbereiche über Angaben in OAI-Sets (ListSet-Abfrage, vgl. OAI-PMH 2.0 Guidelines, Set level) erfolgen.

 

  
4EDer Betreiber bietet die digitalen Objekte gruppiert in OAI-Sets nach Status des Zugriffs und/oder Nachnutzungsmöglichkeiten an. Ggf. in Bereich Schnittstellen verschieben
  • Es werden verschiedene OAI-Sets angeboten, die digitale Objekte nach Art der Zugriffsmöglichkeit (z.B. freier Zugriff, eingeschränkter Zugriff) aggregieren. Dazu werden die Elemente des Typs "Access type" aus dem Driver-Vokabular genutzt. Es werden also verschiedene vier OAI-Sets angeboten: "openAccess", "embargoedAccess", "restrictedAccess" und "closedAccess".
  • Es werden verschiedene OAI-Sets angeboten, die digitale Objekte nach Art der Nachnutzungsmöglichkeit (z.B. freie Nutzung, keine kommerzielle Nutzung) aggregieren. Dazu werden die (Frage) DDB Lizenzhinweise // Europeana Rights statements genutzt.
  
5MAuf dem Webangebot ist ein Impressum veröffentlicht, das den gesetzlichen Vorhaben genügt.identisch mit M4.10 aus DINI-Z 2013In Deutschland sind dies u.a. die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und der Landesgesetze.  
6E

Der Betreiber prüft die Rechte an den zu digitalisierenden Werken sorgfältig vor Beginn der Digitalisierung.

 

Gleiches empfehlen die DFG-Praxisregeln "Digitalisierung" (vgl. 5.1, S. 40). Wertvolle Hinweise, was bei einer solchen Prüfung zu beachten ist, liefern Weitzmann, Klimpel (2014): Handreichung: Rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte von Gedächtnisinstitutionen, DOI: 10.12752/2.0.002.1 sowie Kreutzer (2011): Digitalisierung gemeinfreier Werke durch Bibliotheken, http://www.hbz-nrw.de/dokumentencenter/veroeffentlichungen/Digitalisierungsleitfaden.pdf

  
7E

Sofern geschützte Werke digitalisiert werden, holt der Betreiber die notwendigen Rechte von dem Rechteinhaber ein und verhandelt darüber, ob die Digitalisate unter einer Open Access-kompatiblen Lizenz zugänglich gemacht werden können.

entspricht E.4-2 aus DINI-Z 2013Open Access-kompatibel (im Sinne der Berliner Erklärung) sind die Varianten CC BY und CC BY-SA. Empfohlen wird die Verwendung von CC BY, da diese Lizenz die wenigsten Einschränkungen zur Nachnutzung von Werken vorgibt.  
8MWerke, für die der urheberrechtliche Schutz erloschen ist, werden als gemeinfreie Werke gekennzeichnet. 

Empfohlen wird die Verwendung des Public Domain Mark von Creative Commons. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass keine Leistungsschutzrechte entstehen im Rahmen der Massendigitalisierung. Eine Nutzung von CC0 ist zur Kennzeichnung von Digitalisaten gemeinfreier Werke nicht geeignet, denn mit CC0 signalisiert ein/-e Rechteinhaber/-in, dass er/sie weltweit auf alle urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte verzichtet. Für gemeinfreie Werke hingegen ist der gesetzliche Schutz abgelaufen. Für eine nähere Erläuterung der Unterschiede zwischen dem CC-PDM und CC0 vgl. http://creativecommons.org/publicdomain/.

<dc:rights>https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/</dc:rights>


<mets:rightsMD ID="RMD1">

<mets:mdRef LOCTYPE="URL" MDTYPE="OTHER" LABEL="Creative Commons Public Domain Mark 1.0" xlink:href="https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/">

</mets:rightsMD>

Objektebene

9MDer Betreiber dokumentiert die Rechtesituation der digitalen Objekte in den Metadatensätzen.

entspricht M4.11 aus DINI-Z 2013

Ggf. verschieben in Bereich Metadaten

Für jedes digitale Objekt, welches nach Erlangen des Zertifikats veröffentlicht wird, wird gespeichert, zu welchen Bedingungen es genutzt werden kann. Die Rechte- bzw. Lizenzsituation ist für Endnutzer/-innen sowohl im Webfrontend (d.h. in der menschenlesbaren graphischen Oberfläche) als auch über die OAI-Schnittstelle ersichtlich.

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/</dc:rights>

<dc:rights>https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/</dc:rights>

<dc:rights>http://www.europeana.eu/rights/rr-f/</dc:rights>

  • METSRights (Empf. AH)
10 EDer Betreiber dokumentiert die Rechtesituation der Metadaten zu einem digitalen Objekt in den Metadatensätzen. Ggf. verschieben in Bereich Metadaten

Für jedes digitale Objekt wird gespeichert, zu welchen Bedingungen die es beschreibenden Metadaten genutzt werden können. Die Rechte- bzw. Lizenzsituation ist für Endnutzer/-innen sowohl im Webfrontend (d.h. in der menschenlesbaren graphischen Oberfläche) als auch über die OAI-Schnittstelle ersichtlich.

 (Warnung) in DC eigentlich auf item-Ebene nicht abbildbar, Lizenzangaben für Metadaten auf Set-Ebene bzw. globaler Ebene in OAI möglich, vgl (3) 
12ESofern CC-Lizenzen für die Kennzeichnung der Lizenzsituation verwendet werden, werden die Vorgaben und Empfehlungen zur Verwendung von Creative Commons befolgt. Sofern andere Lizenzmodelle zur Anwendung kommen, sind analog sind die Vorgaben und Empfehlungen für das jeweilige Lizenzmodell zu befolgen. 

Dies bezieht sich bspw. auf die korrekte Angabe von (portierten) Versionen sowie die Verwendung von maschinenlesbaren Lizenzinformationen. Hinweise finden sich im Wiki von Creative Commons unter https://wiki.creativecommons.org/Marking_your_work_with_a_CC_license.

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/</dc:rights>

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/</dc:rights>

 
13MFür standardisierte Lizenzen werden URIs in den Metadatensätzen angegeben. 

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/</dc:rights>

<dc:rights>https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/</dc:rights>

 
14EFür sonstige Rechtekennzeichnungen werden die Lizenzhinweise der DDB genutzt. 
  • Sofern keine standardisierten Lizenzen verwendet werden, wird der Rechtestatus mithilfe des normierten Vokabulars der DDB gekennzeichnet.
  • Beispiele für solche Lizenzhinweise sind "Rechte vorbehalten – Freier Zugang" oder "Verwaistes Werk".
  
17ESoweit Metadaten zu einem digitalen Objekt Schöpfungshöhe erreichen, werden diese unter einer freien Lizenz zur Verfügung gestellt. 
  • Deskriptive Metadaten sind i.d.R. nicht schutzfähig. Detaillierte Beschreibungen von Objekten (insbesondere im Archiv- und Museumsbereich) können jedoch Schöpfungshöhe erreichen. Um den Austausch der Metadaten und somit die Nutzbarkeit des Digitalisats zu fördern, sollten auch diese Objektbeschreibungen unter einer freien und Open-Access-konformen Lizenz zur Verfügung stehen.
  • Eine CC0-Lizenzierung der Metadaten ist Voraussetzung für die Datenlieferung an die Europeana (vgl. Article 3 "Use of Metadata" des Europeana Data Exchange Agreement). Die DFG-Praxisregeln empfehlen für schutzfähige Objektbeschreibung die Vergabe einer CC BY-SA-Lizenz (vgl. 5.1, S. 40/41).
  
18EDie Rechtesituation der digitalen Objekte wird im Webfrontend (sofern vorhanden) menschenlesbar gekennzeichnet. 
  • Sofern der Dienst kein eigenes Webfrontend hat, entfällt dies.
  • Für menschliche NutzerInnen ist in der Landing Page eines jeden Digitalisats ein Hinweis zu der Rechtesituation (bspw. "Urheberrechtlich geschützt", "Gemeinfrei" oder "Lizenz xzy") enthalten und es wird jeweils verlinkt auf Seiten, die näher darüber informieren, was dies für Nutzungen bedeutet.
  
19EDie Rechtesituation der digitalen Objekte wird im Webfrontend (sofern vorhanden) maschinenlesbar gekennzeichnet.   

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