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Persönlichkeitsrecht 1.0 Deutschland (Entwurf Rechtehinweis)

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Das Objekt unterliegt entweder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das aus dem Grundgesetz - Art. 2 Abs. 1 abgeleitet wird, oder dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, das aus dem Grundgesetz - Art. 1 Abs. 1 abgeleitet wird. 

Ausführliche Informationen:

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Eine allgemeingültige Dauer der konkrete Schutzdauer ist nicht vorhanden, weil sie von den Inhalten des Objekts abgeleitet wird abhängt und im Einzelfall ermittelt werden muss.  

"Gemeint sind etwa Personen, über die geschrieben wurde oder die auf Bildern zu sehen sind. Wie allen Menschen steht ihnen das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ (aPR) zu, das direkt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes folgt. Dieses Recht steht jeder Person schon allein aufgrund ihres Menschseins zu – allerdings in vollständiger Ausprägung nur bis zum Tod."1

"Allerdings verbleibt über den Tod hinaus ein Achtungsanspruch vor dem Menschen als solches sowie vor seiner Lebensleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn 1971 in seiner Mephisto-Entscheidung aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hergeleitet, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt. Genau genommen gibt es damit kein postmortales Persönlichkeitsrecht, sondern einen postmortalen Persönlichkeitsschutz."2

Weitere Informationen: 

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Vorlage - Überschrift Hinweise
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  • Auch gemeinfreie Werke können dem allgemeinen oder postmortalem Persönlichkeitsrecht unterliegen und sind deshalb nicht frei zugänglich.  

  • Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das ermittelte Ende der Schutzfrist explizit anzugeben, um das Ablaufen des Schutzrechts maschinell ableiten und auswerten zu können

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Vorlage - Überschrift Kurzform und URI dieses Rechtehinweises
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