Persönlichkeitsrecht 1.0 Deutschland (Entwurf Rechtehinweis)| Auszug einschließen |
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| Vorlage - Überschrift Gesetzliche Grundlage |
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Das Objekt unterliegt entweder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das aus dem Grundgesetz - Art. 2 Abs. 1 abgeleitet wird, oder dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, das aus dem Grundgesetz - Art. 1 Abs. 1 abgeleitet wird. Ausführliche Informationen: | Auszug einschließen |
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| Vorlage - Überschrift Schutzdauer |
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Eine allgemeine Angabe der Dauer der Schutzfrist ist nicht möglich und muss im Einzelfall geprüft werden, wie die folgenden Aussagen unterstützen. "Gemeint sind etwa Personen, über die geschrieben wurde oder die auf Bildern zu sehen sind. Wie allen Menschen steht ihnen das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ (aPR) zu, das direkt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes folgt. Dieses Recht steht jeder Person schon allein aufgrund ihres Menschseins zu – allerdings in vollständiger Ausprägung nur bis zum Tod."1 "Allerdings verbleibt über den Tod hinaus ein Achtungsanspruch vor dem Menschen als solches sowie vor seiner Lebensleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn 1971 in seiner Mephisto-Entscheidung aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hergeleitet, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt. Genau genommen gibt es damit kein postmortales Persönlichkeitsrecht, sondern einen postmortalen Persönlichkeitsschutz."2 Weitere Informationen: | Auszug einschließen |
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| Vorlage - Überschrift Hinweise |
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| Vorlage - Überschrift Hinweise |
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| Auszug einschließen |
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| Vorlage - Überschrift Kurzform und URI dieses Rechtehinweises |
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