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Verwandte Schutzrechte - Schutz des Veranstalters 1.0 Deutschland

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Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - Teil 2. Verwandte Schutzrechte Abschnitt 3. Schutz des ausübenden Künstlers - § 81 Schutz des Veranstalters

Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__81.html (YYYY-MM-DD)

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(2) Die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 25 Jahre nach dieser. Die Rechte erlöschen bereits 25 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__82.html (YYYY-MM-DD)

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