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Persönlichkeitsrecht 1.0 Deutschland (Entwurf Rechtehinweis)
Das Objekt unterliegt entweder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das aus dem Grundgesetz - Art. 2 Abs. 1 oder dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, das aus dem Grundgesetz - Art. 1 Abs. 1 abgeleitet wird. Ausführliche Informationen:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der vollständigen Ausprägung erlischt mit dem Tod der Person. "Allerdings verbleibt über den Tod hinaus ein Achtungsanspruch vor dem Menschen als solches sowie vor seiner Lebensleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn 1971 in seiner Mephisto-Entscheidung aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hergeleitet, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt. Genau genommen gibt es damit kein postmortales Persönlichkeitsrecht, sondern einen postmortalen Persönlichkeitsschutz". (iRights.Lab für bpb.de - CC BY-NC-ND 3.0 DE) Eine allgemeine Angabe der Dauer der Schutzfrist ist nicht möglich und muss unter Umständen im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen:
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