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Vervielfältigung

"Gedächtnisinstitutionen dürfen jetzt zu unterschiedlichen, gesetzlich geregelten Zwecken Vervielfältigungen anfertigen (§ 60e Absatz 1 UrhG). Diese Vervielfältigung umfasst sowohl eine Digitalisierung als auch sonst geartete Kopien. Die Regelung erlaubt es Institutionen allerdings nicht pauschal, gleich den ganzen Bestand zu digitalisieren."

[...]

Bislang konnte eine solche Vervielfältigung nach dem früheren § 53 Abs. 2 UrhG als „Archivkopie“ gestattet sein, sofern sie der Erhaltung diente. Mit der Reform derSchranken für die Wissensgesellschaft ist nun über die Erhaltung hinaus – wie bereits angesprochen – der umfassendere Katalog an unterschiedlichen Zweckrichtungen für das Anfertigen von Kopien ins Gesetz eingezogen. Insofern sollten Institutionen prüfen, ob die Kopien unter diese Zwecke fallen und sie so in den Genuss der Schranke kommen (siehe dazu die Darstellung zu § 60e UrhG im Einzelnen).

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"Wichtig ist, dass die Schranke nur zu Gunsten von Werken aus den eigenen Beständen greift. Erfasst sind laut Gesetzesbegründung auch elektronische Bestände, zu denen die Bibliothek auf Basis von Nutzungsverträgen mit Inhalteanbietern ihren Nutzern den Zugang gewähren darf."

Seite 18

Zugänglichmachung

"Zugänglichmachung. Darunter ist das Abrufbarhalten für die Allgemeinheit oder für einen bestimmten Personenkreis zu verstehen. In welchem Rahmen dies genau geschehen darf, bestimmten die jeweiligen Erlaubnistatbestände. Allen voran sei hier das Anzeigen an Terminals genannt. Soweit Gedächtnisinstitutionen bisher ihre Bestände an Terminals (früher elektronische Leseplätze) anzeigen durften (nach § 52b UrhG a.F.), lasen Gerichte die Erlaubnis zur vorherigen Digitalisierung in diese Schranke hinein. Dem ging aber ein langer Status von Rechtsunsicherheit voraus, was die Arbeit der Institutionen erschwerte. Dieser Punkt ist nun gesetzlich geklärt."

[...]

"Der Gesetzgeber hat mit den neuen Regelungen unter anderem das Ziel der Bestandssicherung festgelegt. In diesem Sinne müssen die einzelnen Tatbestände auch weit gelesen werden. Dennoch muss man immer im Hinterkopf behalten, dass das europäische Recht für alle Schranken das Korsett „bestimmter Sonderfälle” schnürt. Im Zweifel sollte also fachjuristisch geprüft werden, ob die privilegierten Zwecke (Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung, Restaurierung, Zugänglichmachung im Terminal) einschlägig sind. Solange sich alles nur innerhalb der Institution abspielt, ist das Risiko handfester juristischer Auseinandersetzungen andererseits vernachlässigbar."

Seite 19

Elektronischer Leseplatz

"Nach § 60e Absatz 4 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte Werke, die sich im Bestand einer Bibliothek, eines Museums oder eines Archivs befinden im Bereich des Film- oder Tonerbes befinden, an den Terminals in den Räumen der jeweiligen Institutionen zugänglich zu machen. Voraussetzung ist, dass die Nutzung für deren Forschung oder private Studien der Nutzer vorgesehen sein muss."

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"Nein, im neuen Recht ist eine Einschränkung auf die Anzahl vorhandener Werkstücke im Bestand nicht mehr enthalten. [...] Jetzt liegt die Grenze also schlicht bei der tatsächlichen Anzahl der Terminals."

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