Erfassungshilfen für allgemein Sachverhalte

Die Erfassungshilfen für allgemeine Sachverhalte sind teilweise aus den GND-Übergangsregeln bzw. GND-Anwendungsbestimmungen überführt worden. Diese Dokumente gelten sowohl für Entitäten, die nach RDA, als auch für Entitäten, die nach RSWK oder RAK-M erschlossen werden. 

Kurzname
RDA
Kurzname
RSWK/RAK-M
ThemaStandSatzart /
Satztyp
EntitätencodeAnwenderKommentarÄnderungshistorieBearbeiter
EH-A-01ÜR-A1Entitätencode

 2021-11-23

 

allealleFESE

Die GND-ÜR gilt vom Prinzip her auch für Entitäten, die neu nach RDA erfasst werden.

DNB
EH-A-02ÜR-A2Beziehungen zu anderen Datensätzen 2021-11-23allealleFESE

Die GND-ÜR gilt vom Prinzip her auch für Entitäten, die neu nach RDA erfasst werden.

DNB
EH-A-03ÜR-A3Zeitangaben 2021-11-23alle
alleFESE

Die GND-ÜR gilt vom Prinzip her auch für Entitäten, die neu nach RDA erfasst werden.

DNB
EH-A-04ÜR-A4Ländercode 2012-01-31allealleFESE

Die GND-ÜR gilt vom Prinzip her auch für Entitäten, die neu nach RDA erfasst werden.

 DNB
EH-A-05AWB-A4Ländercodevergabe2012-02-24allealleFESE

Die GND-AWB gilt vom Prinzip her auch für Entitäten, die neu nach RDA erfasst werden.

DNB
EH-A-06AWB-01-DeskriptionszeichenDeskriptionszeichen2014-12-09allealleFESE

Die GND-AWB wurde im Rahmen von RDA neu aufgesetzt.

DNB
EH-A-07AWB-02-$XBelegung von 5XX $X
2014-11-20Tb/b, Tf/f, Tg/g
ki#, vi#, gi#FESE

Die GND-AWB gilt vom Prinzip her auch für Entitäten, die neu nach RDA erfasst werden.

DNB
EH-A-08AWB-A02-OberbegriffeOberbegriffe2013-02-14allealle--SE

Die GND-AWB gilt vom Prinzip her auch für Entitäten, die neu nach RDA erfasst werden.

DNB
EH-A-09--Originalschrift2023-07-31Tb/b, Tf/f, Tg/g, Tp/p FESE


DNB/Hartmann

DNB/Scheven

HeBIS/Denker

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4 Kommentare

  1. Unbekannter Benutzer (schomanng) sagt:

    Bitte um Korrektur in EH-A-09

    Seite 6, 3. PICA-Beispiel --> nach CJK-Regeln (S. 5)  werden Namen von Körperschaften im Japanischen groß geschrieben

    110 Tōkyō Daigaku$bSōgō Kenkyūkai

    410 Sōgō Kenkyūkai$gTōkyō Daigaku

    410 $T01$UJpan%%綜合研究会$g東京大学

    410 $T01$UJpan%%綜合研究会東京大学$4nauv

    Körperschaft mit Sitz in Japan. Die bevorzugte Namensform ist transliteriert und enthält eine Unterordnung. Die unveränderte Form in Originalschrift (ohne strukturierendes Element im Unterfeld) wird mit „nauv“ gekennzeichnet.

     

     

  2. Anonym sagt:

    Nicht ganz richtig. In den "Praxisregeln zur CJK-Erfassung" (Stand 2014, 2. überarb. Ausg.) steht: "Wortweise gemäß der NACSIS-Regeln mit Leerzeichen zwischen den Worten. Erstes Wort, Namen und Namensableitungen groß geschrieben, Rest klein.3". "Namen" dürfte für enthaltenen "Orts-, Personennamen" stehen. "Daigaku$bSōgō Kenkyūkai" müsste also eher " Tōkyō daigaku$bsōgō kenkyūkai" heißen. 

    1. Unbekannter Benutzer (schomanng) sagt:

      Liebe Kollegin Anonym oder lieber Kollege Anonym!

      Ich kann Ihrer Argumentation bzw. Ihrer Schlussfolgerung leider nicht folgen. Sie schreiben, dass in den "Praxisregeln zur CJK-Erfassung" (Stand 2014, 2. überarb. Ausg.) steht: "Wortweise gemäß der NACSIS-Regeln mit Leerzeichen zwischen den Worten. Erstes Wort, Namen und Namensableitungen groß geschrieben, Rest klein....und dass: "Namen" dürfte für enthaltenen "Orts-, Personennamen" stehen. Das ist Ihre Interpretation des Sachverhalts. Die von Ihnen genannten NACSIS-Regeln (natürlich alles auf japanisch! ) entsprechen den in den Praxisregeln ausgeführten Regelungen.

      Im Herbst 2014 wurde für die DIN 32708 als Normentwurf für die Umschrift des Japanischen veröffentlicht: "Stellungnahmen, Vorschläge zu Änderungen usw. zu Norm-Entwürfen". Dort heißt es: „Vereinfachung der Regelungen durch minimale Großschreibung, also nur Satzanfänge, Personen- und Körperschaftsnamen in allen ihren Teilen (außer Postpositionen zwischen Teilen), Geographica und Anfänge von Werktiteln“

       Darum meinen wir, dass unsere Änderungsvorschläge berechtigt sind.

       

  3. Unbekannter Benutzer (denkerm) sagt:

    Liebe Frau Schomann, liebe(r) Anonym,

    wir im HeBIS-Verbund haben uns nochmals die CJK-Praxis-Regeln angeschaut und bei den SprachexpertInnen wg. NACSIS nachgefragt. Wir interpretieren demnach die Großschreibungsregeln wie Frau Schomann. Die neue DIN 32708 wird zwar für Bibliotheken nicht angewendet werden, aber hinsichtlich der Großschreibung gibt es hier keinen Widerspruch zu den CJK-Regeln und NACSIS. Insofern ist ihr Antrag auf Großschreibung aller relevanten Teile einer Körperschaft berechtigt.

    Gruß aus der HeBIS-VZ, Monika Denker