Für Kommentare und Fragen nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion.

3 Kommentare

  1. Anonym sagt:

    Als abweichende NF  bei untergeordneten Körp., die selbstständig angesetzt werden, wird u.a. die unselbstst. NF mit der übergeordneten Körp. am Anfang als abweichende NF erfasst.

    Frage:

    Gilt für die Bildung dieser oben genannten abweichenden NF RAK/WB § 428 betreffend die Weglassung des Namens der überg. Körp.?

    Bsp. 410 Verein Deutscher Gießereifachleute |b Bibliothek

    entspricht RAK.

    [Nach den allg. GND-Regeln (i.d.R. keine Weglassungen) müsste es heißen: 410 Verein Deutscher Gießereifachleute |b VDG-Bibliothek.]

    Entfällt dazu analog der Ort  im UF |b der Kat. 410, wenn dieser bereits Bestandteil  der  Kat. 110 (dort als Bestandtteil des Namens oder im UF h) ist?

    Bsp. 410 Staatliche Kunstsammlungen Dresden |bRüstkammer

    nicht: 410 Staatliche Kunstsammlungen Dresden |bRüstkammer Dresden

    M.E. müsste auf die Geltung von RAK/WB bzw. der bisherigen GKD-Konvention (Weglassung des Ortes, wenn bereits in der Ansetzung des Namens der überg. Körp. enthalten) in diesem Kontext  hingewiesen werden, da sonst nur davon die Rede ist, dass der Name der Körp. sowohl bei selbstst. als auch auch bei unselbstst. Ansetzunge ohne Weglassungen gebildet wird.

    Für eine Rückmeldung oder einen Hinweis wäre ich dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sybille von Rüden

    Sybille.von-Rueden@gmx.de

  2. Anonym sagt:

    Das Beispiel "C" ist nicht richtig. Es gibt selbständige Fakultäten, z.B. "Theologische Fakultät, Trier; Faculté de Théologie Protestante, Brüssel usw.". Man sollte ein anderes Beispiel finden. Aus dem Uni-Bereich würde sich der Begriff "Fachbereich" anbieten. Der ist immer unselbständig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Heike Siebenborn

    Heike.Siebenborn@sbb.spk-berlin.de

  3. Vielen Dank für den Hinweis. Bei der Überarbeitung der GND-Unterlagen werden wir das Thema berücksichtigen.