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2 Kommentare

  1. Wiederholung der Anmerkung vom 18. Januar s. https://wiki.d-nb.de/pages/viewpage.action?pageId=50758150&focusedCommentId=55214396&#comment-55214396

    Monika Humpertz sagt:

    K13, Organe von Körperschaften (außer bei Gebietskörperschaften und Religionsgemeinschaften)

    Widerspruch in Textaussagen bei "Verwendung":
    Auszug K13, Verwendung: Formalerschließung: "Die Entscheidung über die Verwendung bzw. Nichtverwendung im Bereich der Formalerschließung bleibt von der Regelung unberührt. Die gegenwärtige Praxis bleibt bestehen. Es werden nur im bisherigen Umfang eigenständige Datensätze angelegt (vgl. RAK-WB § 435)" .
    "Exekutivorgane, Organe mit Entscheidungsbefugnissen u. Informationsorgane von Körperschaften, die keine eigenständigen Datensätze erhalten, werden weiterhin als abweichende Namensformen bei der übergeordneten Körperschaft erfasst und besonders gekennzeichnet." - Diese Aussage entspricht nicht der bisherigen Praxis bei Exekutiv- ...usw. - Organen von Körperschaften. Diese Aussage entspricht der bisherigen Praxis bei Exekutiv- ...usw.- Organen von Gebiets- u. Religionskörperschaften (§ 451,3 u. 470,4). Für Exekutiv- ...usw.- Organe von Körperschaften wurden bisher nur dann Verweisungen gemacht, wenn das Organ selbstständig zitiert werden konnte oder aus seiner Benennung nicht hervorging, dass es sich um ein Exekutiv- oder Informationsorgan handelte (§ 435,4). Das bedeutete, dass i.d.R. keine Verweisungen gemacht wurden.

    Frage: Was ist gewollt?
    Vereinheitlichung mit Gebietskörperschafts- u. Religionskörperschafts-Regel? --> Verweisung von selbstständiger u. unselbstständiger Form
    oder
    tatsächliche Beibehaltung der bisherigen Regelung --> i.d.R. keine Verweisung
    Beispiel zu GND-ÜR K13 "Bäcker-Innung Hamburg" --> hier wurde das Organ "Vorstand" mit einer Verweisung "Bäcker-Innung Hamburg$bVorstand" bedacht.
    Eine Verweisung von der selbstständigen Form ist nicht erfolgt.
    Bitte um eindeutige Formulierung der "Verwendung".
    22. März

    Monika Humpertz sagt:

    Noch nicht erledigt. Auch in der neuesten Fassung der GND-Übergangsregeln vom 16...
    Noch nicht erledigt. Auch in der neuesten Fassung der GND-Übergangsregeln vom 16.3. ist der Fehler noch nicht beseitigt. Bei Körperschaften besagen die bisherigen Regeln, dass i.d.R. kein Eintrag unter dem Namen des Spitzenorgans gemacht wird. In der AWB "Spitzenorgane" hingegen wurde der Text bei "Formalerschließung" korrekt angepasst.

  2. Vielen Dank für den Hinweis. Bei der Überarbeitung der GND-Unterlagen werden wir das Thema berücksichtigen.