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Verwandte Schutzrechte - Schutz des Filmherstellers 1.0 DeutschlandDas Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - Teil 3. Besondere Bestimmungen für Filme - Abschnitt 1. Filmwerke - § 94 Schutz des Filmherstellers. Informationen zur Dauer der Schutzfrist(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__94.html (YYYY-MM-DD) Hinweise:
Kurzform und URI dieses Rechtehinweises:
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