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Verwandte Schutzrechte - Schutz des Filmherstellers 1.0 Deutschland

Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - Teil 3. Besondere Bestimmungen für Filme Abschnitt 1. Filmwerke - § 94 Schutz des Filmherstellers

Informationen zur Dauer der Schutzfrist

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__94.html (YYYY-MM-DD)

Hinweise: 

  • Auch Manifestationen gemeinfreier Werke können verwandten Schutzrechten unterliegen. 

  • Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem Rechtehinweis das Erscheinungsdatum oder Herstellungsdatum explizit anzugeben, um das Ablaufen des Schutzrechts maschinell ableiten zu können. 
  • Möglicherweise finden Sie zusätzliche Informationen zum Urheberrechtsschutz des Objekts auf der Website der Institution, die das Objekt verfügbar gemacht hat.
  • Soweit nicht ausdrücklich an anderer Stelle ausgewiesen, gibt die Institution, die das Objekt zugänglich gemacht hat, keine Zusicherungen in Bezug auf dieses und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des gewählten Rechtehinweises. Sie sind für die eigene Nutzung selbst verantwortlich.

Kurzform und URI dieses Rechtehinweises:

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