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Verwandte Schutzrechte - Lichtbilder 1.0 DeutschlandDas Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - Teil 2. Verwandte Schutzrechte - Abschnitt 2. Schutz der Lichtbilder - § 72 Lichtbilder. Informationen zur Dauer der Schutzfrist(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html (YYYY-MM-DD) Hinweise:
Kurzform und URI dieses Rechtehinweises:
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