Ist eine Zusammenführung von "allgemeinem Persönlichkeitsreicht" und " Postmortalem Persönlichkeitsrecht" in einem Rechtehinweis in Ordnung, oder soll jeweils ein eigener Rechtehinweis erstellt, verwaltet, erfasst und ausgewertet werden?
Ist eine Zusammenführung von "allgemeinem Persönlichkeitsreicht" und " Postmortalem Persönlichkeitsrecht" in einem Rechtehinweis in Ordnung, oder soll jeweils ein eigener Rechtehinweis erstellt, verwaltet, erfasst und ausgewertet werden?
"Das Urheberpersönlichkeitsrecht nimmt eine Sonderrolle ein. Es erlischt gleichzeitig mit dem Urheberrecht am Werk, also 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers." (https://www.bpb.de/.../postmortaler-persoenlichkeitsschutz/) → Ist es sinnvoll einen Rechtehinweis zu erstellen, zu verwalten, zu erfassen, auszuwerten, wenn schon der Rechtehinweis Urheberrechtsschutz erfasst wird und beide zum gleichen Zeitpunkt enden? Ist eine Erfassung realistisch?