"Ferner hält es die Deutsche Nationalbibliothek (DNB), entsprechend urheberrechtlicher Regelungen sowie der Intention des Gesetzgebers, für angemessen, dass Kulturerbe-Einrichtungen Digitalisate lizenzierter nicht verfügbarer Werke in verlegten Schriften ihren Nutzenden orts- und zeitunabhängig auch außerhalb der Lesesäle bereitstellen, die Werke mittels (OCR-)Volltexten durchsuchbar machen können und die Einrichtungen (OCR-)Volltexte digitalisierter nicht verfügbarer Werke in werks- und bestandsübergreifende Volltext-Suchindizes ihrer Kataloge und digitalen Sammlungen integrieren können, um ihre Sammlungen / Bestände für Nutzende auffindbar und sichtbar zu machen. Darüber hinaus können Einrichtungen Korpora digitalisierter nicht verfügbarer Werke zu Zwecken des nicht-kommerziellen Text- und Data-Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d UrhG ihren Nutzenden bereitstellen. "
Quelle: https://www.dnb.de/DE/Professionell/Services/VW-LiS/vwlisFAQ.html?nn=187228187228#sprg2164142 - Abschnitt: Wie und und in welchem Umfang darf ich lizenzierte Werke Nutzenden bereitstellen / zugänglich machen? Die Werke dürfen auf Webseiten zu nicht kommerziellen Zwecken zugänglich gemacht werden , § 52a Abs.1 Nr.2 VGG; § 61d Abs.1 UrhG Im Rahmenvertrag “zur Nutzung von nicht verfügbaren Werken in verlegten Schriften” mit der VG Wort werden als Beispiele die Nutzung in der Deutschen Digitalen Bibliothek und in der Europeana genannt.
Quelle: https://pro.deutsche-digitale-bibliothek.de/daten-liefern/teilnahmekriterien/rechtliches/digitalisierung-noch-urheberrechtlich-geschuetzter-materialien - Abschnitt: Wo dürfen die Werke zugänglich gemacht werden? |