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Verwandte Schutzrechte - Ausübender Künstler 1.0 Deutschland

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Das Objekt unterliegt dem dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - Teil  Teil 2. Verwandte Schutzrechte Schutzrechte - Abschnitt  Abschnitt 3. Schutz des ausübenden Künstlers Künstlers - §  § 73 Ausübender Künstler

Ausführliche Informationen: § 73 Ausübender Künstler https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__73.html (YYYY-MM-DD)

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Vorlage - Überschrift Schutzdauer
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(1) Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser. Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers nicht auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 50 Jahre nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__82.html (YYYY-MM-DD)

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Vorlage - Überschrift Hinweise
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Vorlage - Text Hinweise (Verwandte Schutzrechte)
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Vorlage - Überschrift Kurzform und URI dieses Rechtehinweises
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