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Access Status (Empfehlung 2.0)
Access Status (Empfehlung 2.0)
nopaneltrue

Siehe [Entwurf] Access Status (Empfehlung 3.0) für ausführliche Informationen und Empfehlungen.

Empfehlung

Tipp

Für die Angabe, inwieweit ein digitales Objekt frei zugänglich ist, empfehlen wir die Verwendung der folgenden Elemente aus MARC:

506 (Restrictions on Access Note)

...

In das MARC-Feld <506 $2> wird für digitale Objekte unter Open Access, die in in <506 $f> den Wert "unrestricted online access" enthalten, der Wert "star" (Standardized terminology for access restriction) eingetragen. Dies gilt ebenso für die Werte "online access with authorization", "preview only" und "no online access" in in <506 $f>.

Beispiele

COAR

Open Access

Codeblock
languagexml
506 0# $aOpen Access$funrestricted online access$uhttp://purl.org/coar/access_right/c_abf2$2star

...

In das MARC-Unterfeld <540 $g> wird gegebenenfalls ein Zeitpunkt eingetragen, ab dem, beziehungsweise bis zu dem für ein digitales Objekt eine Lizenz oder ein Rechtehinweis für ein digitales Objekt gilt. Die Angabe erfolgt nach ISO 8601.

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Hinweis
iconfalse
titleHinweis

Voraussichtlich im Sommer 2022 werden Ergänzungen für Angaben zum Access Status, zur Lizenz und zum Rechtehinweis im Kontext eines URL im Feld 856 nachgetragen, die sich größtenteils zur Zeit im Antragsstatus befinden.

Beispiele

Creative Commons: "Public Domain Mark 1.0" (Rechtehinweis)

Codeblock
languagexml
540 ## $aPublic Domain Mark 1.0$uhttp://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/$2cc

Creative Commons: "CC BY 4.0" (Lizenz)

Codeblock
languagexml
540 ## $aAttribution 4.0 International$fCC BY 4.0$g20211007$qDE-101$uhttp://creativecommons.org/licenses/by/4.0/$2cc

...

Lokale Nutzungshinweise sind weder für die Weitergabe an Aggregatoren noch für das Langzeitarchiv verpflichtend, so dass eine standardisierte Beschreibung nicht zwingend notwendig ist. Um die Anwendung und die Interpretation zu erleichtern, empfiehlt die Lizenzen Gruppe für lokale Nutzungshinweise das MARC-Feld <540>. In das MARC-Unterfeld $a wird Unterfeld <540 $a> wird die Benennung des Nutzungshinweises eingetragen. In das MARC-Unterfeld $u wird Unterfeld <540 $u> wird die persistente URL des Nutzungshinweises eingetragen.

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Zusätzlich zu lokalen Nutzungshinweisen empfiehlt die Lizenzen Gruppe im MARC-Feld <506> die Beschreibung mit dem passenden Access Status. Wenn das digitale Objekt zum Beispiel frei zugänglich ist, sollte "Open Access" von COAR (http://purl.org/coar/access_right/c_abf2) vergeben werden; . Zudem erfolgt dementsprechend die Belegung von Indikator 1 und der Unterfelder $f , des MARC-Unterfelds <506 $f> mit "unrestricted online access" und $2 des MARC-Unterfeldes <506 $2> mit "star" erfolgt entsprechend.

Rechtehinweis

Zusätzlich zu lokalen Nutzungshinweisen empfiehlt die Lizenzen Gruppe die Beschreibung mit dem passenden Rechtehinweis in dem MARC-Feld <540>. Wenn das digitale Objekt zum Beispiel urheberrechtlich geschützt ist, sollte das Rights Statement "Urheberrechtsschutz 1.0" (http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/) vergeben werden.

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In das MARC-Unterfeld <540 $g> wird gegebenenfalls ein Zeitpunkt eingetragen, ab dem, beziehungsweise bis zu dem für ein digitales Objekt eine Lizenzform oder ein Rechtehinweis für ein digitales Objekt gilt. Die Angabe erfolgt nach ISO 8601.

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Die Lizenzen Gruppe empfiehlt, den Status eines Vergriffenen Werks in das MARC-Feld <366> Feld <366> (Trade Availability Information - https://www.loc.gov/marc/bibliographic/bd366.html) einzutragen. In das Unterfeld $c Unterfeld $c wird immer der Wert "OP" (Out of print) eingetragen. Der Wert kann durch ein Datum ergänzt werden, das nach einem Leerzeichen und in der nach ISO 8601 vorgesehenen Form angegeben wird. In das Unterfeld $2Unterfeld $2 wird immer der Wert "onixas" (ONIX Availibility Status) eingetragen.

Beispiele

Codeblock
languagexml
366 ## $cOP$2onixas
506 0# $aOpen Access$funrestricted online access$uhttp://purl.org/coar/access_right/c_abf2$2star
540 ## $aUrheberrechtsschutz 1.0$uhttp://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/$2rs
542 ## $nWahrnehmung der Rechte durch die VG Wort (§ 51 VGG)

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