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3 Kommentare

  1. Unbekannter Benutzer (brauned) sagt:

    Zitat: Für Richtlinien und Verordnungen der EU wird der gleiche Maßstab wie für andere fremdsprachige Rechtsnormen angelegt, das heißt, dass die bevorzugte Bezeichnung der im Deutschen gebräuchlichste Name (Kurztitel) ist. Alle anderen Titelfassungen werden als abweichende Namensform erfasst.

    Wörtlich genommen heisst das, dass Titelfassungen in allen 23 Amtssprachen angegeben werden müssen. Das ist vermutlich bzw. hoffentlich nicht gemeint? Die Arbeitssprachen sollten ausreichen (deutsch und englisch obligatorisch, franzoesisch optional).

  2. Unbekannter Benutzer (brauned) sagt:

    Zitat: Gesetzesentwürfe, die einen eigenen Titel haben und von einer rechtsetzenden Institution vorgelegt werden, können als bevorzugte Bezeichnung gewählt werden. Sie erhalten im Definitionsfeld den Vermerk „Entwurf“.

    Alternativvorschlag: Offizielle Entwürfe, die einen eigenen Titel haben, erhalten einen eigenen Normdatensatz ...

    Begründung:

    1.  Die Bestimmung soll analog auch für Verfassungen gelten, so war es jedenfalls bisher. Es gibt wichtige offizielle Entwürfe, die von offiziellen, aber eben nicht rechtsetzenden Körperschaften erarbeitet wurden (Parlamentarischer Rat, Europäischer Konvent ...)
    2. Ausgesagt werden soll, dass der Gesetzentwurf, Verfassungsentwurf durch einen eigenen Datensatz dargestellt werden kann, wenn Literatur vorliegt. Ggf. kann die Formulierung erweitert werden ("erhalten einen eigenen Normdatensatz mit dem Titel als Vorzugsbezeichnung").

    Diese terminologische Unschärfe (Normdatensatz / Vorzugsbezeichnung) taucht häufiger in den Anwendungsbestimmungen auf.

  3. Vielen Dank für den Hinweis. Bei der Überarbeitung der GND-Unterlagen werden wir das Thema berücksichtigen.