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2 Kommentare

  1. Wiederholung der Frage vom  8. Februar s. https://wiki.d-nb.de/pages/viewpage.action?pageId=50758150&focusedCommentId=55214404&#comment-55214404

    Was ist mit Ordensverleihungen in Körperschaftsnamen (RAK-WB § 404b)? Gemäß der jetzigen ÜR K5 "Weglassungen" müssten sie mit angegeben werden, da sie nicht - wie die Wendungen zum juristischen Charakter - ausdrücklich ausgenommen sind. In den Beispielen von Frau Pitz wurden sie aber nicht mit angesetzt und das wurde von den Verbünden, die die Beispiele ebenfalls bearbeitet haben, auch nicht kritisiert. Ich wäre für Weglassen, weiß aber nicht, wie RDA hier vorgeht.
    []

    09. Feb

    Pitz, Elisabeth sagt:

    Liebe Frau Humpertz, laut AACR2 Chapter 24.5B1 wird "a phrase citing an honour or order awarded to the body" weggelassen. In RDA vom Dec. 2007 steht das in Chapter 11.2.0.7 genauso. In der RDA-Ausgabe von Oct. 2008 wird in Chapter 11.2. mehrmals auf Chapter 8.5 hingewiesen; ich finde aber nichts zu Weglassungen. Ich nehme aber nicht an, dass sich an der Regel über Weglassungen etwas geändert. hat.
    []

    09. Feb

    Humpertz, Monika sagt:

    Liebe Frau Pitz, vielen Dank für Ihr Nachschlagen. Dann kann dies in ÜR K5 bei der generellen Überarbeitung zum  Punkt "Weitere Gültigkeit der bestehenden Regelwerke" noch mit berücksichtigt werden, entweder im Text oder ein Vermerk bei den Bezugsparagraphen, dass RAK-WB § 404a u. b weiter Gültigkeit besitzen.

    21.März

    Humpertz, Monika sagt:

    Dieser Punkt ist leider noch nicht geklärt. In der Schulung sage ich, dass es wahrscheinlich so ist, dass Ordensverleihungen weggelassen werden. Dies müsste aber noch in der K5 erwähnt werden.

  2. Vielen Dank für den Hinweis. Bei der Überarbeitung der GND-Unterlagen werden wir das Thema berücksichtigen.