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3 Kommentare

  1. Ist es bewusst so geregelt, dass geringfügige Änderungen hier nur als abweichende Namensform berücksichtigt werden und die bevorzugte Namensform bleibt, während in K9 u. G8 Änderungen, die nicht zum Split führen, eine Aktualisierung der bevorzugten Namensform bewirken und die bisherige Form als abweichende Namensform erfasst wird?

    Wäre nicht ein einheitliches Prinzip wünschenswert?

  2. Im Absprachenpapier Ergebnisse aus den GND-Fragerunden der DNB - Körperschaften -Tb-Sätze (Zusammenfassung Mai - 5.11.2012) ist geregelt, dass die Code $4 nafr u. $ nasp bei geringfügigen Änderungen, die nicht zum Split führen, belegt werden. Dementsprechend müsste im Beispiel "American Society for Testing Materials" in 410 American Society for Testing and Materials das Unterfeld $4 nasp ergänzt werden.

  3. Vielen Dank für beide Hinweise. Bei der Überarbeitung der GND-Unterlagen werden wir die Themen berücksichtigen.