Kriterienbereich Leitlinien

Verantwortlich

  • Uwe Müller, Michaela Voigt

Grundsätzliches

Anforderungen/Empfehlungen aus dem DINI-Zertifikat 2013

 

 Text DINI-Zertifikat 2013Bemerkungen 

M.2-1

Der Betreiber verfügt über öffentlich bereitgestellte Leitlinien (Policy), die seinen Dienst beschreiben.

  • Die Leitlinien, die im Sinne einer Selbstverpflichtung formuliert sind, sollen direkt von der Hauptseite des Gesamtangebots verlinkt sein und ein in sich geschlossenes Dokument bilden.

 (Haken)

Diese Leitlinien enthalten ...

 (Haken)

M.2-2

Eine Festlegung der Rechte und Pflichten des Betreibers.

  • Hierunter fallen vor allem eine Beschreibung des Dienstes sowie Aussagen darüber, für wen und unter welchen Bedingungen er erbracht wird.

 (Haken)

M.2-3

Eine Festlegung der Rechte und Pflichten der Autor/‑innen und Herausgeber/‑innen, die den Dienst zum Publizieren nutzen.

  • Dazu gehört zum Beispiel eine Aussage, welche → Nutzungsrechte die Urheber/‑innen dem Betreiber übertragen.

(ggf. relevant für Mandatensysteme)(Frage)

M.2-4

Eine Beschreibung der Art der Dokumente, die durch den Dienst veröffentlicht werden, sowie Anforderungen an deren inhaltliche und technische Qualität.

  • Dieser Aspekt entspricht einerseits der Formulierung eines Sammelauftrags. Zusätzliche Qualitätskriterien, die sich auf inhaltliche (z. B. → Peer Review, Autor/‑innenrichtlinien bei Open-Access-Journals) und technische (z. B. Dateiformate) Aspekte beziehen, dienen vor allem potenziellen Nutzer/‑innen als Orientierung.

 (Haken)

M.2-5

Eine Festlegung darüber, wie lange mittels des Dienstes veröffentlichte Dokumente mindestens verfügbar gehalten werden, und die damit verbundene Garantieerklärung.

  • Die festgelegten minimalen Archivierungszeiträume müssen nicht für alle Dokumente identisch sein, sondern können beispielsweise vom Dokument- und Publikationstyp oder der inhaltlichen oder technischen Qualität der Dokumente abhängen. Sie dürfen jedoch eine Dauer von fünf Jahren nicht unterschreiten (siehe auch Kriterium 8 – Langzeitverfügbarkeit, Abschnitt 2.8).

 (Haken)

M.2-6

Eine Erklärung zur Langzeitarchivierung der Dokumente.

  • Hier soll beschrieben sein, ob und wie die Langzeitarchivierung der veröffentlichten Dokumente gewährleistet wird bzw. geplant ist, beispielsweise durch die Kooperation mit einer anderen Einrichtung.

 (Haken)

M.2-7

Aussagen zum technischen Betrieb des Dienstes.

  • Hierunter zählen Angaben darüber, wer den Dienst technisch betreibt und welche grundsätzlichen Leistungsparameter er aufweist (insbesondere Verfügbarkeit).

 (Haken)

M.2-8

Eine Erklärung zu Open Access.

  • Diese Erklärung muss sowohl die Position des Betreibers hinsichtlich Open Access verdeutlichen als auch aufzeigen, welche Teile des Angebots ggf. nicht im Sinne von Open Access frei verfügbar sind.

  • Insgesamt muss der überwiegende Teil der angebotenen Dokumente im Sinne von Open Access bereitgestellt werden.

  • Falls die betreibende Institution (beispielsweise die Hochschule) über eine eigene → Open-Access-Erklärung verfügt, soll darauf in den Leitlinien ebenfalls Bezug genommen werden.

  • stärker auf freien Zugriff ausrichten!
  • s. auch Praxisregeln S. 40: "(...) Insofern wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Digitalisate in einer Qualität, die die Verfolgung der großen Mehrzahl der üblichen Forschungszwecke erlaubt, kostenfrei über das Internet bereitgestellt wird."
(Haken)

E.2-1

Handlungsrichtlinien bzw. Empfehlungen für Autor/‑innen im Hinblick auf Open Access.

  • Ein solcher Passus ist vor allem dann als Bestandteil der Leitlinien sinnvoll, wenn die betreibende Institution mit einer eigenen Open-Access-Erklärung eine bestimmte Praxis – etwa das sogenannte Selbst-Archivieren eigener Publikationen im Sinne des grünen Weges – empfiehlt bzw. intendiert. Die Handlungsrichtlinien für unterschiedliche Dokumentarten bzw. Publikationsformen können variieren.

 (Fehler)

E.2-2

Die Benennung und Beschreibung der Umsetzungsinstrumente, mit denen der Dienst realisiert wird.

  • Dies kann beispielsweise die verwendete Software, die bereitgestellten Upload-Schnittstellen, das Verfahren zur Versionierung und Dokument-Authentifizierung sowie automatisierte Lizenzdefinitionen (bei → Erstveröffentlichungen) beinhalten.

Lieber Unbekannter Benutzer (muelleru), warum diese Empfehlung ausnehmen? vielleicht in etwa so anpassen?

Dies kann beispielsweise die verwendete Workflowsoftware, Verfahren zur Versionierung, Standards für die Digitalisierung sowie Erläuterungen zur Kennzeichnung der Objekte mit Lizenzinformationen beinhalten.

UM: Muss auf jeden Fall umformuliert werden, weil die hier genannten Beispiele für digitale Sammlungen nicht passen.

(Fehler) ((Haken))

Kriterien Zertifikat für Dig. Sammlungen [work in progress]

(Stand 4.12.2015)

Fragen für gemeinsame Diskussion am 8.12.
  • (3) Festlegung von Rechten/Pflichten von etwaigen Rechteinhaber -> relevant für Dig. Sammlungen? welche Konstellationen gibt es für Kooperationen von "Content-Lieferanten" und Betreibern von DS?
  • (4) Erläuterung -> Bsp. für inhaltliche Qualitätskriterien (statt Peer review etc) 
  • (8) Passt 3. Erläuterung (OA-Erklärung der betreibenden Institution) zu DS? 
  • (9) Vorschlag MV zur Änderung der Erklärung -> andere Beispiele besser geeignet?
  • (10) Vorschlag MV: CC0-Lizenzierung der Metadaten des DIenstes lieber im Bereich Leitlinien unterbringen? (verschieben aus Rechtliche Aspekte) VS. allgemeine Forderung, dass Hinweis zu Nutzungsmöglichkeiten von Metadaten erfolgen soll
Beschreibungstext

...

Nr.
M/E
Kriterium
Quelle/Herkunft
Kommentare/Erklärungen
1M

Der Betreiber verfügt über öffentlich bereitgestellte Leitlinien (Policy), die seinen Dienst beschreiben.

identisch mit M.2-1 aus DINI-Z 2013
  • Die Leitlinien, die im Sinne einer Selbstverpflichtung formuliert sind, sollen direkt von der Hauptseite des Gesamtangebots verlinkt sein und ein in sich geschlossenes Dokument bilden.
2M

Eine Festlegung der Rechte und Pflichten des Betreibers.

identisch mit M.2-2 aus DINI-Z 2013
  • Hierunter fallen vor allem eine Beschreibung des Dienstes sowie Aussagen darüber, für wen und unter welchen Bedingungen er erbracht wird.
3M

Eine Festlegung der Rechte und Pflichten der Autor/‑innen und Herausgeber/‑innen [ ? ] die den Dienst zum Publizieren nutzen.

identisch mit M.2-3 aus DINI-Z 2013
  • Dazu gehört zum Beispiel eine Aussage, welche → Nutzungsrechte die Urheber/‑innen [ ? ] dem Betreiber übertragen.
4M

Eine Beschreibung der Art der Dokumente [digitalen Objekte], die durch den Dienst veröffentlicht werden, sowie Anforderungen an deren inhaltliche und technische Qualität.

identisch mit M.2-4 aus DINI-Z 2013
  • Dieser Aspekt entspricht einerseits der Formulierung eines Sammelauftrags. Zusätzliche Qualitätskriterien, die sich auf inhaltliche (z. B. → Peer Review, Autor/‑innenrichtlinien bei Open-Access-Journals) und technische (z. B. Dateiformate) Aspekte beziehen, dienen vor allem potenziellen Nutzer/‑innen als Orientierung.
5M

Eine Festlegung darüber, wie lange mittels des Dienstes veröffentlichte Dokumente [digitale Objekte] mindestens verfügbar gehalten werden, und die damit verbundene Garantieerklärung.

identisch mit M.2-5 aus DINI-Z 2013
  • Die festgelegten minimalen Archivierungszeiträume müssen nicht für alle Dokumente [digitalen Objekte] identisch sein, sondern können beispielsweise vom Dokument- und Publikationstyp [Objekttyp] oder der inhaltlichen oder technischen Qualität der Dokumente [digitalen Objekte] abhängen. Sie dürfen jedoch eine Dauer von fünf Jahren nicht unterschreiten (siehe auch Kriterium 8 – Langzeitverfügbarkeit, Abschnitt 2.8).
6M

Eine Erklärung zur Langzeitarchivierung der Dokumente [digitalen Objekte].

identisch mit M.2-6 aus DINI-Z 2013
  • Hier soll beschrieben sein, ob und wie die Langzeitarchivierung der veröffentlchten Dokumente [digitalen Objekte] gewährleistet wird bzw. geplant ist, beispielsweise durch die Kooperation mit einer anderen Einrichtung.
7M

Aussagen zum technischen Betrieb des Dienstes.

identisch mit M.2-7 aus DINI-Z 2013
  • Hierunter zählen Angaben darüber, wer den Dienst technisch betreibt und welche grundsätzlichen Leistungsparameter er aufweist (insbesondere Verfügbarkeit).
8M

Eine Erklärung zu Open Access.

identisch mit M.2-8 aus DINI-Z 2013
  • Diese Erklärung muss sowohl die Position des Betreibers hinsichtlich Open Access verdeutlichen als auch aufzeigen, welche Teile des Angebots ggf. nicht im Sinne von Open Access frei verfügbar sind.
  • Insgesamt muss der überwiegende Teil der angebotenen Dokumente im Sinne von Open Access bereitgestellt werden.
  • Falls die betreibende Institution (beispielsweise die Hochschule) über eine eigene → Open-Access-Erklärung verfügt, soll darauf in den Leitlinien ebenfalls Bezug genommen werden.
9E

Die Benennung und Beschreibung der Umsetzungsinstrumente, mit denen der Dienst realisiert wird.

entspricht E.2-2 aus DINI-Z 2013
  • Dies kann beispielsweise die verwendete Workflowsoftware, Verfahren zur Versionierung, Standards für die Digitalisierung sowie Erläuterungen zur Kennzeichnung der Objekte mit Lizenzinformationen beinhalten.
10EEine Angabe darüber, zu welchen Bedingungen die Metadaten des Dienstes genutzt werden können. 
  • Metadaten zu digitalen Objekten sind vielfach, jedoch nicht in allen Fällen urheberrechtlich nicht geschützt. (Nähere Hinweise hierzu vgl. bspw. Kreutzer, Till (2011): Open Data – Freigabe von Daten aus Bibliothekskatalogen, https://www.hbz-nrw.de/dokumentencenter/veroeffentlichungen/open-data-leitfaden.pdf. Es soll beschrieben werden, ob bzw. für welche Arten von Metadaten, die über die OAI-Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden, Schutz beantsprucht wird, und zu welchen Bedingungen die Metadaten dann genutzt werden können.
  • Empfohlen wird die Lizenzierung der Metadaten unter CC0 (siehe auch Kriterium Rechtliche Aspekte).

 

 

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