Verwandte Schutzrechte - Schutz des Datenbankherstellers 1.0 Deutschland

Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - Teil 2. Verwandte Schutzrechte Abschnitt 6. Schutz des Datenbankherstellers - § 87b Rechte des Sendeunternehmens. 

Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87b.html (YYYY-MM-DD)

"Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen."

Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87d.html (YYYY-MM-DD)