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In Paul Klimpels Untersuchung hinsichtlich der Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Objekte werden einige konkrete Beschränkungen benannt, unter denen rechtlich geschützte Objekte digitalisiert und bereitgestellt werden können. Im Folgenden wird untersucht, ob dies auch für weitere gesetzliche Grundlagen möglich ist (Untersuchung - Rechtliche Grundlagen und deren Schutzdauern). Die Beschränkungen müssten aus den gegebenenfalls zu erstellenden Rechtehinweisen (Untersuchung - Erweiterung Rechtehinweise) ableitbar sein, um sie in eine maschineninterpretierbare Sprache, wie zum Beispiel Library Rights Machine-readable Language - LibRML zu übersetzen.
Ziel ist es, die geschützten digitalen Objekte zumindest innerhalb der jeweiligen Einrichtung den Nutzenden den rechtlichen Vorgaben entsprechend bereitzustellen. Gründe dafür unter anderem der Bestandsschutz (Zeitungen, Handschriften, Nachlässe, ...) oder die nutzerfreundlichere Bereitstellung von zum Teil ausgelagerten Beständen.
Zusätzlich können durch Verträge mit den Urhebern/Urheberinnen, beziehungsweise deren Vertreter/Vertreterinnen erweiterte Zugangs- oder Nutzungsmöglichkeiten vereinbart werden. Diese Vereinbarungen müssten jedoch ebenfalls standardisiert in die Metadaten eingetragen werden.
| Gesetzliche Grundlage | Beschränkung | LibRML | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Urheberrechtsschutz | Arbeitsplätze in der Einrichtung | ||
| Schutz wissenschaftlicher Ausgaben | |||
| Schutz nachgelassener Werke, auch „editio princeps“ | |||
| Schutz der Lichtbilder | |||
| Schutz des ausübenden Künstlers | |||
| Schutz des Veranstalters | |||
| Schutz des Tonträgerherstellers | |||
| Schutz des Sendeunternehmens | |||
| Schutz des Datenbankherstellers | |||
| Schutz des Presseverlegers | |||
| Schutz des Filmherstellers | |||
| Schutz der Laufbilder | |||
| Persönlichkeitsrecht |
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| Postmortales Persönlichkeitsrecht |