Verwandte Schutzrechte - Schutz des Presseverlegers 1.0 Deutschland

Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - Teil 2. Verwandte Schutzrechte - Abschnitt 7. Schutz des Presseverlegers - § 87g Rechte des Presseverlegers

Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87g.html (YYYY-MM-DD)

Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87j.html (YYYY-MM-DD)

  • RH VS-SP 1.0 DE
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