Verwandte Schutzrechte - Schutz des Presseverlegers 1.0 DeutschlandDas Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - Teil 2. Verwandte Schutzrechte - Abschnitt 7. Schutz des Presseverlegers - § 87g Rechte des Presseverlegers. Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87g.html (YYYY-MM-DD) "Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen." Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87j.html (YYYY-MM-DD)
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