Verwandte Schutzrechte - Schutz des Sendeunternehmens 1.0 DeutschlandDas Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - Teil 2. Verwandte Schutzrechte - Abschnitt 5. Schutz des Sendeunternehmens - § 87 Schutz des Sendeunternehmens. Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87.html (YYYY-MM-DD) "(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen." Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87.html (YYYY-MM-DD)
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