Verwandte Schutzrechte - Schutz des Sendeunternehmens 1.0 Deutschland

Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - Teil 2. Verwandte Schutzrechte Abschnitt 5. Schutz des Sendeunternehmens - § 87 Schutz des Sendeunternehmens. 

Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87.html (YYYY-MM-DD)

"(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen."

Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87.html (YYYY-MM-DD)