Verwandte Schutzrechte - Laufbilder 1.0 Deutschland

Das Objekt unterliegt dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) - Teil 3. Besondere Bestimmungen für Filme Abschnitt 2. Laufbilder § 95 Laufbilder

Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95.html (YYYY-MM-DD)

"(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist."

Ausführliche Informationen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__94.html (YYYY-MM-DD)