Definition

"Vergriffen ist ein Werk, wenn es nicht mehr lieferbar ist. Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft Rechte für solche Werke im Rahmen von nicht gewerblichen Digitalisierungsvorhaben zu lizenzieren, muss sie die Werke zunächst im Register vergriffener Werke eintragen."

Quelle: https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/verwertungsges_urheberrecht/vergriffene_werke/index.html

Weitere Informationen unter:

 

Für Vergriffene Werke gelten bezüglich der Rechtebeschreibung besondere Anforderungen und es existiert keine einzelne standardisierte Rechteinformation, die in den Metadaten eingetragen werden kann. Vergriffene Werke werden mit mehreren Informationselementen beschrieben.

Vokabulare

Die Lizenzen Gruppe der DINI-AG KIM empfiehlt, die Beschreibung von erfolgreich registrierten Vergriffenen Werken mit den Elementen Access Status, Rechtehinweis und der zusätzlichen Angabe "Wahrnehmung der Rechte durch die VG Wort (§ 51 VGG)".

Access Status

Für erfolgreich registrierte Vergriffene Werke wird immer der Access Status "Open Access" von COAR eingetragen. Die COAR-Definition von "Open Access" entspricht den Anforderungen an die Zugänglichmachung in digitalen Sammlungen. Beachten Sie dazu die Empfehlung der Lizenzen Gruppe unter Access Status (Empfehlung 1.0).

"Der Rahmenvertrag zur Nutzung von vergriffenen Werken in Büchern räumt das Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung ausschließlich zum Zweck der Nutzung im Rahmen von digitalen Sammlungen ein und schließt eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken aus."

Quelle: https://www.dnb.de/DE/Header/Hilfe/lizenzierungsserviceVwFaq.html#doc208544bodyText54

Rechtehinweis/Lizenz

Für erfolgreich registrierte Vergriffene Werke darf keine Lizenz vergeben werden. Die Lizenzen Gruppe empfiehlt die Vergabe des Rechtehinweis es "Urheberrechtsschutz 1.0". Beachten Sie dazu die Empfehlung der Lizenzen Gruppe unter Rechtehinweis/Lizenz (Empfehlung 1.0).

"Die Nutzungsmöglichkeiten sind durch die Bestimmungen der Einrichtung geregelt, die das digitale Objekt zugänglich macht.
Die Nutzerinnen und Nutzer sind berechtigt, das Objekt in jeder Form zu nutzen, die das Urheberrechtsgesetz und/oder einschlägige verwandte Schutzrechte gestatten. Für weitere Nutzungsarten wird die Zustimmung der/des Rechteinhaber/s benötigt."

Quelle: https://www.dnb.de/DE/Header/Hilfe/lizenzierungsserviceVwFaq.html#doc208544bodyText57

Wahrnehmung der Rechte durch die VG Wort (§ 51 VGG)

Für erfolgreich registrierte Vergriffene Werke muss immer die Angabe "Wahrnehmung der Rechte durch die VG Wort (§ 51 VGG)" angegeben werden. Die Umsetzung wird auf der Seite des jeweiligen Metadatenstandards beschrieben.

"Ja, lizenzierte vergriffene Werke, die in öffentlichen digitalen Sammlungen bereitgestellt werden, müssen mit folgendem Vermerk versehen werden:
Wahrnehmung der Rechte durch die VG Wort (§ 51 VGG)"

Quelle: https://www.dnb.de/DE/Header/Hilfe/lizenzierungsserviceVwFaq.html#doc208544bodyText55

Metadatenstandards

Beispiele

Beispiele für die Empfehlungen werden für jeden Metadatenstandard formuliert, weil die heterogene Struktur der jeweiligen Elemente und Attribute keine generellen Beispiele zulässt. Zudem sind Beispiele ohne zusätzliche Erläuterungen des Metadatenstandards nicht in jedem Fall hilfreich.