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Persönlichkeitsrecht 1.0 Deutschland (Entwurf Rechtehinweis)

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Das Objekt unterliegt entweder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das aus dem Grundgesetz - Art. 2 Abs. 1 abgeleitet wird, oder dem postmortalen Persönlichkeitsrecht, das aus dem Grundgesetz - Art. 1 Abs. 1abgeleitet wird. 

Ausführliche Informationen:

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Eine spezifische Schutzdauer, wie zum Beispiel für das Urheberrecht, besteht nicht. 

"Gemeint sind etwa Personen, über die geschrieben wurde oder die auf Bildern zu sehen sind. Wie allen Menschen steht ihnen das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ (aPR) zu, das direkt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes folgt. Dieses Recht steht jeder Person schon allein aufgrund ihres Menschseins zu – allerdings in vollständiger Ausprägung nur bis zum Tod."

Ausführliche Informationen: Klimpel et al.: Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Digitalisierungsprojekte von Gedächtnisinstitutionen. Seite 32ff. CC BY 4.0, http://dx.doi.org/10.12752/2.0.002.3

"Allerdings verbleibt über den Tod hinaus ein Achtungsanspruch vor dem Menschen als solches sowie vor seiner Lebensleistung. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn 1971 in seiner Mephisto-Entscheidung aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes hergeleitet, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt. Genau genommen gibt es damit kein postmortales Persönlichkeitsrecht, sondern einen postmortalen Persönlichkeitsschutz."

Ausführliche Informationen: iRights.Lab für bpb.de: Postmortaler Persönlichkeitsschutz. CC BY-NC-ND 3.0 DE, https://www.bpb.de/themen/recht-justiz/persoenlichkeitsrechte/244854/postmortaler-persoenlichkeitsschutz/

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  • Auch gemeinfreie Werke können dem allgemeinen oder postmortalem postmortalen Persönlichkeitsrecht unterliegen und sind deshalb nicht frei zugänglich.  

  • Es wird empfohlen, zusätzlich zu dem zum Rechtehinweis das ermittelte Ende der Schutzfrist explizit anzugeben, um das Ablaufen des Schutzrechts maschinell ableiten und auswerten zu können.

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Vorlage - Überschrift Kurzform und URI dieses Rechtehinweises
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