Versionen im Vergleich

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 Text DINI-Zertifikat 2013Bemerkungen 
M.4-1

Das Rechtsverhältnis zwischen Rechteinhaber/-in einerseits und dem Betreiber des publizierenden Dienstes andererseits ist durch eine formale Vereinbarung (Rechteeinräumung) geregelt.

  • Die Einräumung von Rechten erfolgt in Form einer Lizenzvereinbarung bzw. Deposit Licence. Darin räumt der/die Rechteinhaber/-in (Autor/-in oder Herausgeber/-in) dem Betreiber einfache (das heißt nicht-ausschließliche) Rechte ein, die dieser zur Erbringung des Dienstes benötigt

Empfehlung DFG-Praxisregeln: "Bereits mit Beginn der Projektplanung, spätestens aber zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Rechteklärung bezüglich der zu digitalisierenden Materialien erfolgt sein. (...)" (S.40)

--> neue Empfehlung zu Rechteklärung?

 

(Frage)
M.4-2
Der Betreiber stellt seine Deposit Licence(s) in der Amtssprache des Landes online bereit, in dem der Dienst seinen Hauptsitz hat.
  • Die amtsprachliche(n) Fassung(en) bildet/n die Vertragsgrundlage; der Wortlaut ist rechtlich verbindlich. Zusätzlich können anderssprachige Versionen angeboten werden.
 mod. (Haken)
 Mit Zustimmung zur Deposit Licence überträgt der/die Rechteinhaber/-in für eine Erstveröffentlichung hinsichtlich des Informationsobjekts und der dazugehörigen Metadaten (einschließlich Abstract) folgende Rechte an den Betreiber:

Empfehlung für Rechtevereinbarung für nicht-gemeinfreie Werke entwickeln?

(Frage)
M.4-3Das Recht zur elektronischen Speicherung und zur öffentlichen Zugänglichmachung. Soweit Print-on-Demand-Dienste angeboten werden, sind zusätzlich die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuholen. (Frage)
M.4-4Das Recht zur Meldung und Weitergabe an Dritte u.a. im Rahmen nationaler Sammelaufträge, insbesondere zum Zwecke der Langzeitarchivierung. (Frage)
M.4-5

Das Recht zum Erstellen von Kopien und zur Konvertierung in andere elektronische oder physische Formate zum Zwecke der Archivierung unter Wahrung der inhaltlichen Integrität.

  • Eine Konvertierung kann beispielsweise notwendig werden, wenn verwendete Datenformate obsolet werden und von aktuellen Präsentationsprogrammen nicht mehr korrekt angezeigt werden können.
 (Minus)
 In der Deposit Licence sind auch Fragen geregelt, die Rechte Dritter berühren. Im Einzelnen gilt:  
M.4-6

Der/Die Rechteinhaber/-in versichert gegenüber dem Betreiber, dass durch das zu veröffentlichende Werk oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden nach Veröffentlichung vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen von Urheberrechten Dritter geltend gemacht, versichert der/die Rechteinhaber/in, den Betreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

  • Rechte Dritter beziehen sich beispielsweise auf genutzte Fremdinhalte (z.B. Bilder) oder auf dritte Beteiligte (z.B. Miturheber/-innen, Verlage, Drittmittelgeber).
es wird vorausgesetzt, dass nur veröffentlichte Werke digitalisiert werden, und daher angenommen, dass Verletzungen von Rechten Dritter zuvor bekannt geworden wären(Minus)
 Für Zweitveröffentlichungen gilt:es wird vorausgesetzt, dass eine Rechteprüfung und ggf. Rechteeinholung vor Beginn der Digitalisierung stattfindet 
M.4-7

Der/Die Urheber/-in gibt auf dokumentier- und verifizierbare Art und Weise seinem/ihrem Willen Ausdruck, einen Beitrag mithilfe dieses Dienstes parallel als Zweitveröffentlichung zu verbreiten.

  • Die Beauftragung der bzw. Zustimmung zur Zweitveröffentlichung soll in einer Form erfolgen, die durch andere nachvollzogen und deren Integrität durch den Betreiber mit zumutbarem Aufwand verifiziert werden kann.
 (Minus)
M.4-8Der/Die Urheber/-in versichert gegenüber dem Betreiber, dass durch das zu veröffentlichende Werk oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Rechtesituation durch den Betreiber selbst geprüft wurde. (Minus)
M.4-9

Der/Die Urheber/-in wird informiert, dass er/sie den Betreiber unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat, sofern vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen von Rechten Dritter geltend gemacht werden.

  • Rechte Dritter beziehen sich beispielsweise auf genutzte Fremdinhalte (z.B. Bilder) oder auf dritte Beteiligte (z.B. Miturheber/-innen, Verlage, Drittmittelgeber).
 (Minus)
 Weitere Mindestanforderungen für Erst- wie auch Zweitveröffentlichungen sind:  
M.4-10

Auf dem Webangebot ist ein Impressum veröffentlicht, das den gesetzlichen Vorgaben genügt.

  • In Deutschland sind dies u.a. die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und der Landesgesetze.
 (Haken)
M.4-11

Der Betreiber dokumentiert die Rechtesituation in den Metadaten der veröffentlichten Dokumente.

  • Für jedes Dokument, welches nach Erlangen des Zertifikats veröffentlicht wird, wird gespeichert, welche Rechte dem Betreiber übertragen wurden.
  • Die Rechtesituation ist für Endnutzer/-innen sowohl im WebFrontend als auch über die OAI-Schnittstelle ersichtlich.
 (Haken)
 Für Erstveröffentlichungen gilt:  
E.4-1

Der Betreiber stellt die Deposit Licence(s) in einer englischsprachigen Fassung online bereit.

Sofern Englisch nicht Amtssprache ist, dient die englische Fassung zur Orientierung; die in der Amtssprache verfasste Version bildet die Vertragsgrundlage.
 mod. (Haken)E.4-2

Beim Anmelden einer Erstveröffentlichung besteht die Möglichkeit, aus einer Auswahl eine Nutzungslizenz zu bestimmen, die auch Rechte von Endnutzer/-innen definiert. Die Vorauswahl berücksichtigt standardisierte Lizenzmodelle; eine Empfehlung für OpenAccess-kompatible Lizenzen wird ausgesprochen.

  • Eine möglichst standardisierte Lizenz (bspw. CC1 , DPPL2) kann die Deposit Licence ersetzen. Sie räumt dem Dienst zum einen und Endnutzer/-innen zum anderen Nutzungsrechte ein. Open-Access-kompatibel (im Sinne der Berliner Erklärung3) ist vor allem CC-BY.
 

(Frage)

 Für Zweitveröffentlichungen gilt:  
E.4-3Bei Zweitveröffentlichungen dokumentiert der Betreiber die Ergebnisse der Rechteklärung.
  • Dies bezieht sich bspw. auf die Zustimmung des Verlages bzw. die Klausel im Verlagsvertrag, welche deutlich macht, dass eine solche Parallelveröffentlichung erfolgen darf. Im Konfliktfall kann so der Nachweis der für die Zweitveröffentlichung eingeholten Rechte geführt werden. 
 (Minus)
E.4-4

Der/Die Autor/-in überträgt dem Betreiber das Recht zum Erstellen von Kopien und zur Konvertierung in andere elektronische oder physische Formate zum Zwecke der Archivierung unter Wahrung der inhaltlichen Integrität.

  • Eine Konvertierung kann beispielsweise notwendig werden, wenn verwendete Datenformate obsolet werden und von aktuellen Präsentationsprogrammen nicht mehr korrekt angezeigt werden können.
 (Minus)
 Weitere Empfehlungen für Erst- wie auch Zweitveröffentlichungen sind:  
E.4-5

Der Betreiber wird ermächtigt, die in der Deposit Licence eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte an andere Repositorien zu vergeben, ohne dass es hierzu der gesonderten Zustimmung der Autor/-innen bedarf.

  • Dies ist beispielsweise dann notwendig, wenn der Betreiber den Dienst (teilweise) einstellt oder seine Rechtsform ändert und dennoch die öffentliche Zugänglichkeit der Dokumente mithilfe eines Dritten (etwa einer auf Langzeitarchivierung spezialisierten Einrichtung) gewährleisten will.
 (Frage)
E.4-6

Der Betreiber lizenziert die Metadaten seines Dienstes unter CC0.

  • Diese freie Lizenz ermöglicht den Austausch von Metadaten zwischen verschiedenen Diensten und Servicedienstleistern. Dies ist die Voraussetzung für die Entwicklung von Mehrwertdiensten, welche die Attraktivität und Sichtbarkeit der Veröffentlichungen weiter steigern.
 (Haken)
M.4-3Das Recht zur elektronischen Speicherung und zur öffentlichen Zugänglichmachung. Soweit Print-on-Demand-Dienste angeboten werden, sind zusätzlich die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuholen.  
M.4-4Das Recht zur Meldung und Weitergabe an Dritte u.a. im Rahmen nationaler Sammelaufträge, insbesondere zum Zwecke der Langzeitarchivierung.  
M.4-5

Das Recht zum Erstellen von Kopien und zur Konvertierung in andere elektronische oder physische Formate zum Zwecke der Archivierung unter Wahrung der inhaltlichen Integrität.

  • Eine Konvertierung kann beispielsweise notwendig werden, wenn verwendete Datenformate obsolet werden und von aktuellen Präsentationsprogrammen nicht mehr korrekt angezeigt werden können.
 (Minus)
 In der Deposit Licence sind auch Fragen geregelt, die Rechte Dritter berühren. Im Einzelnen gilt:  
M.4-6

Der/Die Rechteinhaber/-in versichert gegenüber dem Betreiber, dass durch das zu veröffentlichende Werk oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden nach Veröffentlichung vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen von Urheberrechten Dritter geltend gemacht, versichert der/die Rechteinhaber/in, den Betreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

  • Rechte Dritter beziehen sich beispielsweise auf genutzte Fremdinhalte (z.B. Bilder) oder auf dritte Beteiligte (z.B. Miturheber/-innen, Verlage, Drittmittelgeber).
  
 Für Zweitveröffentlichungen gilt:  
M.4-7

Der/Die Urheber/-in gibt auf dokumentier- und verifizierbare Art und Weise seinem/ihrem Willen Ausdruck, einen Beitrag mithilfe dieses Dienstes parallel als Zweitveröffentlichung zu verbreiten.

  • Die Beauftragung der bzw. Zustimmung zur Zweitveröffentlichung soll in einer Form erfolgen, die durch andere nachvollzogen und deren Integrität durch den Betreiber mit zumutbarem Aufwand verifiziert werden kann.
 (Minus)
M.4-8Der/Die Urheber/-in versichert gegenüber dem Betreiber, dass durch das zu veröffentlichende Werk oder Teile davon keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Rechtesituation durch den Betreiber selbst geprüft wurde. (Minus)
M.4-9

Der/Die Urheber/-in wird informiert, dass er/sie den Betreiber unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat, sofern vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen von Rechten Dritter geltend gemacht werden.

  • Rechte Dritter beziehen sich beispielsweise auf genutzte Fremdinhalte (z.B. Bilder) oder auf dritte Beteiligte (z.B. Miturheber/-innen, Verlage, Drittmittelgeber).
 (Minus)
 Weitere Mindestanforderungen für Erst- wie auch Zweitveröffentlichungen sind:  
M.4-10

Auf dem Webangebot ist ein Impressum veröffentlicht, das den gesetzlichen Vorgaben genügt.

  • In Deutschland sind dies u.a. die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und der Landesgesetze.
 (Haken)
M.4-11

Der Betreiber dokumentiert die Rechtesituation in den Metadaten der veröffentlichten Dokumente.

  • Für jedes Dokument, welches nach Erlangen des Zertifikats veröffentlicht wird, wird gespeichert, welche Rechte dem Betreiber übertragen wurden.
  • Die Rechtesituation ist für Endnutzer/-innen sowohl im WebFrontend als auch über die OAI-Schnittstelle ersichtlich.
 (Haken)
 Für Erstveröffentlichungen gilt:  
E.4-1

Der Betreiber stellt die Deposit Licence(s) in einer englischsprachigen Fassung online bereit.

  • Sofern Englisch nicht Amtssprache ist, dient die englische Fassung zur Orientierung; die in der Amtssprache verfasste Version bildet die Vertragsgrundlage.
 mod. (Haken)
E.4-2

Beim Anmelden einer Erstveröffentlichung besteht die Möglichkeit, aus einer Auswahl eine Nutzungslizenz zu bestimmen, die auch Rechte von Endnutzer/-innen definiert. Die Vorauswahl berücksichtigt standardisierte Lizenzmodelle; eine Empfehlung für OpenAccess-kompatible Lizenzen wird ausgesprochen.

  • Eine möglichst standardisierte Lizenz (bspw. CC1 , DPPL2) kann die Deposit Licence ersetzen. Sie räumt dem Dienst zum einen und Endnutzer/-innen zum anderen Nutzungsrechte ein. Open-Access-kompatibel (im Sinne der Berliner Erklärung3) ist vor allem CC-BY.
Neue Empfehlung? -> sofern Rechte für geschützte Werke eingeholt werden: Verhandeln mit Rechteinhaber, dass Digitalisate unter freier Lizenz (CC BY) werden kann)

(Frage)

 Für Zweitveröffentlichungen gilt:  
E.4-3Bei Zweitveröffentlichungen dokumentiert der Betreiber die Ergebnisse der Rechteklärung.
  • Dies bezieht sich bspw. auf die Zustimmung des Verlages bzw. die Klausel im Verlagsvertrag, welche deutlich macht, dass eine solche Parallelveröffentlichung erfolgen darf. Im Konfliktfall kann so der Nachweis der für die Zweitveröffentlichung eingeholten Rechte geführt werden. 
 (Minus)
E.4-4

Der/Die Autor/-in überträgt dem Betreiber das Recht zum Erstellen von Kopien und zur Konvertierung in andere elektronische oder physische Formate zum Zwecke der Archivierung unter Wahrung der inhaltlichen Integrität.

  • Eine Konvertierung kann beispielsweise notwendig werden, wenn verwendete Datenformate obsolet werden und von aktuellen Präsentationsprogrammen nicht mehr korrekt angezeigt werden können.
 (Minus)
 Weitere Empfehlungen für Erst- wie auch Zweitveröffentlichungen sind:  (Minus)
E.4-5

Der Betreiber wird ermächtigt, die in der Deposit Licence eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte an andere Repositorien zu vergeben, ohne dass es hierzu der gesonderten Zustimmung der Autor/-innen bedarf.

  • Dies ist beispielsweise dann notwendig, wenn der Betreiber den Dienst (teilweise) einstellt oder seine Rechtsform ändert und dennoch die öffentliche Zugänglichkeit der Dokumente mithilfe eines Dritten (etwa einer auf Langzeitarchivierung spezialisierten Einrichtung) gewährleisten will.
 ggf. analog aufnehmen, sofern Empfehlungen für Rechteeinholung zur Digitalisierung noch geschützter Werke(Frage)
E.4-6

Der Betreiber lizenziert die Metadaten seines Dienstes unter CC0.

  • Diese freie Lizenz ermöglicht den Austausch von Metadaten zwischen verschiedenen Diensten und Servicedienstleistern. Dies ist die Voraussetzung für die Entwicklung von Mehrwertdiensten, welche die Attraktivität und Sichtbarkeit der Veröffentlichungen weiter steigern.
 (Haken)

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